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Kaiser
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Registriert: Sa 17. Mär 2007, 13:41
Ja, wenn ein Richter das so sieht, dann muss er eben den entsprechenden Passus via Aussetzungs- und Vorlegungsbeschluss dem ObUG zur Normenkontrolle vorlegen. Wo ist das Problem?Original von Helmut Hennrich
"In diesem Zusammenhang muss auch geprüft werden, ob §4 (4) möglicherweise sogar gegen die Bestimmungen der Unionsverfassung über die Wahl der Unionsrichter- genauer: Art. 59 UVerf - verstößt und somit als verfassungswidrig zu verwerfen ist."
Unsere Richterschaft ist - für Menschen, deren Job es ist, Entscheidungen zu treffen - manchmal schon sehr entscheidungsscheu.