Ich bitte um Entschuldigung, ich war während der letzten Tage zeitlich sehr stark beansprucht, ergo überhaupt nicht in der Öffentlichkeit unterwegs, und hatte offen gesagt auch gar nicht erwartet, hier so schnell an die Reihe zu kommen

Nun denn:
Herr Vorsitzender,
Herr Unionsanwalt,
Herr Nebenkläger,
ich lasse die philiosophischen Erwägungen des Herrn Unionsanwaltes zur simulatorischen Korrektheit des § 2 StGB unkommentiert, denn dessen Sinnighaftigkeit und Zweckmäßigkeit sind hier nicht zu erörtern, fraglich ist allein, ob und sofern ja in welcher Form seine Voraussetzungen erfüllt sind.
Zunächst einmal stellt sich mir die Frage, wie der Herr Unionsanwalt zu der sicheren Annahme gelangt, die Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 seien erfüllt? An der unmittelbaren Simulation des Ereignisses waren allein der Angeklagte sowie der Nebenkläger beteiligt, weitere Spieler welche die Anwesenheit ihrer Identitäten in der fraglichen Situation simulierten haben von diesem Ereignis scheinbar keinerlei Notiz genommen, jedenfalls sind sie mit keinem Beitrag oder auch nur Wort explizit auf den Vorgang des "Anzündens" des Nebenklägers durch den Angeklagten eingegangen. § 2 I Nr. 1 StGB verlangt aber ausdrücklich das Anerkenntnis des tatsächlichen Geschehenseins eines Ereignisses durch
die Allgemeinheit, nicht nur durch die unmittelbar beteiligten Identitäten! Das Verhalten des zum Tatzeitpunkt anwesenden Teils der Allgemeinheit, eines durchaus breiten Querschnittes durch die Spielerschaft zeigt klar auf, dass diese intuitiv die Intention des Angeklagten verstanden haben, eine scherzhafte Bemerkung einzuwerfen, welche kein Teil der Simulation sein soll. Ich habe somit erhebliche Zweifel an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 I Nr. 1 StGB.
Fällt aber diese Strafbarkeitsvoraussetzung weg, dann fällt Nr. 2 zwingend mit, denn was simulatorisch als nicht passiert gilt, ist nicht passiert, unabhängig davon ob ein Spieler eine solche Handlung seiner Identität direkt oder indirekt simuliert oder sonst zugegeben hat. Ein Ereignis innerhalb der Simulation kommt nicht bereits dadurch zu Stande, dass ein Spieler es simuliert, es muss auch von der Allgemeinheit als ein Teil der Simulation verstanden und anerkannt werden. Da hier im Zweifel zu Gunsten des Angeklagtenn davon auszugehen ist, dass die Allgemeinheit die von diesem beschriebene Handlung als einen simulationsexternen Scherz, als innerhalb der Simulation nicht real passiert aufgefasst hat, wäre es letztlich sogar unbeachtlich wenn der Angeklagte diese Handlung ernsthaft hätte simulieren wollen - sie wurde von der Spielerschaft nicht als Teil der Simulation angenommen, und ist somit nicht existent.
Selbst wenn man aber, wie die Unionsanwaltschaft, die Voraussetzung des § 2 I Nr. 1 StGB als erfüllt ansieht bleibt zu untersuchen und zu bewerten,
was der Angeklagte im Sinne von Nr. 2 zugegeben hat, und was nicht. Der Denkfehler der Unionsanwaltschaft liegt dabei in ihrer Gleichsetzung der Beschreibung eines
objektiven Geschehens mit der
subjektiven Willensrichtung des Handelnden. Daraus, dass der Spieler der Identität Fiete Schulze schreibt, seine Identitöt zünde die Identitäöt Fabian Montary an folgt noch nicht, dass diese das wissentlich oder gar willentlich tut! Wenn etwa der Spieler einer Identität namens Heinrich Müller schreibt:
"Heinrich Müller stürzt von einer Klippe", sagt dieser Satz allein auch noch nichts darüber, ob die Identität versehentlich die Klippe hinunterstürzt, sich diese freiwillig hinunterstürzt, oder sie gar hinuntergestoßen wird?! Der Spieler dieser Identität beschreibt lediglich aus auktorialer Perspektive eine Handlung seiner Identität bzw. einen Vorgang um seine Identität.
Und genauso verhält es sich auch hier, bei dem Ereignis zwischen den Identitäten Fiete Schulze und Fabian Montary. Der Spieler der Identität Fite Schulze hat lediglich beschrieben und somit möglicherweise im Sinne des §" I Nr. 2 StGB zuzugeben, dass seine Identität die Identität Fabian Montary angezündet habe. Für die Weiterentwicklungen der Unionsanwaltschaft, was jemand der so etwas simuliere aber dabei alles wisse oder in Kau fnähme gibt es schlicht keine Grundlage, objektiv dokumentiert ist allein die Ursächlichkeit einer Handlung des Fiete Schulze für das Entflammen des Blazers des Fabian Montary, und strenggenommen hat der Spieler der Identität Fiete Schulze noch nicht einmal das zugegeben im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB, denn er verstand diesen Beitrag als einen simulationsexternen Scherz, keinesfalls hat er damit eine wissentliche und willentliche Handlugn seiner Identität, welche nach seinem Willen als Bestandteil der Simulation verstanden und behandelt werden sollte, zugegeben. Eine Straftat im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben kann nur, wer eine genau solche Tat seiner Identität auch simulieren will, und das war im vorliegenden Fall gerade nicht so.
Kommt man entgegen der zwecks Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 I Nr. 2 StGB zu erörternden und zu bewertenden Umstände zu dem Ergebnis, dass das verfahrensgegenständliche Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, also Bestandteil der Simulation ist, so scheitert dessen Strafbarkeit noch immer an § 2 I Nr. 2 StGB, denn der Spieler der Identität Fiete Schulze hat keine strafbare Handlung zugegeben, da er gar kein diesbezügliches Wissen und keine diesbezügliche Absicht hatte, das Ereignis ist also, wie im Laufe der Verhandlung wiederholt von der Verteidigung dargelegt, in ein strafrechtlich nicht relevantes Ereignis umzudeuten, jedenfalls kann niemand strafrechtlich für eine Handlugn zur Verantwortung gezogen werden, die er als solche, d. h. als eine strafbare Handlung innerhalb der Simulation, gar nicht beschreiben bzw. im Sinne des § 2 I Nr. 2 StGB zugeben wollte.
Der Angeklagte ist somit freizusprechen.