Sie sagten in Begründung Ihres Antrages auf Verfahrenseinstellung:
"Auf Grund der Art und Weise des Auftretens der Zeugin und Geschädigten hier vor Gericht geht die Unionsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte von der Geschädigten durch deren Beleidigung (in dem Gerichtsverfahren UStG 2009-04) zu der Aussage "Bordsteinschwalbe" provoziert fühlte."
Der Angeklagte kann sich nun nicht von der Art und Weise meines Auftretens als Zeugin in diesem Verfahren beleidigt gefühlt haben, da dieses zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hat. Er konnte es also in sein Verständnis dieser Äußerung, die Vermutung meiner damit verfolgten Intentionen usw. überhaupt nicht einbeziehen. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht auf Grund von Umständen oder mutmaßlichen Umständen bewertet werden, die dieser zum Zeitpunkt nicht kannte.
Und zu Ihrer Einschätzung einer Verrechenbarkeit der wechselseitigen Äußerungen: angenommen, Sie hätten sich über das in Ihren Augen maßlos arrogante und wichtigtuerische Auftreten eines - fiktiven - Herrn Leicester (offensichtlich aus Roldem stammend
Oder wäre es nicht vielleicht doch so, dass selbst wenn Sie Herrn Leicester mit dieser Veralberung seines Namens beleidigt haben, dieser über das tolerable Maß einer sofortigen Erwiderung hinausgeschossen ist, weil er eine erheblich verletztendere Ebene für seine "Revanche" gewählt hat.
Oder noch etwas bildlicher: Herr A tut eine Äußerung, die Herrn B empört. Dieser verpasst ihm daraufhin als Ausdruck des Tadels einen symbolischen Schlag oder "Klaps" auf den Hinterkopf. Nicht sein Recht, nicht die feine englische Art, alles kein Thema. Herr A aber rammt in Erwiderung dem Herrn B sein Knie in den Magen. Zwei Tätlichkeiten, sind die beiden also quitt?
Sie werden mir jetzt sicherlich etwas über den Unterschied zwischen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung usw. erklären, was ich natürlich längst weiß. Aber der Herr Vorsitzende versteht schon, was ich mit dem Bild sagen will.
Und endlich ist für mich nicht ersichtlich, dass Sie die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße beantragen, sondern wegen Schuldlosigkeit (!) des Angeklagten. Das geht nun selbst über den Anwendungsbereich des § 72 StGB hinaus, der den zweiten Beleidiger keinesfalls entschuldigt, sondern lediglich annimmt, seine Tat sei durch seine zuvor erlittene Beleidigung bereits vorausgehend gesühnt.
Wie Sie zu der Beurteilung kommen, es sei ein im Ergebnis gerechter Ausgleich zwischen dem Angeklagten und mir, wenn ich wegen geringer Schuld eine Geldbuße zahle und auf der erlittenen Beleidigung sitzen bleibe, während das Verfahren gegen den Angeklagten mangels Schuld (!) eingestellt wird, dieser also nicht nur nach § 72 StGB sanktionslos gestellt, sondern festgestellt wird, dass er sich nicht einmal tadelnswert verhalten hat, tun Sie nicht dar.
Was Sie hier betreiben, ist eine dem kausal zusammenhängenden Hergang beider Taten völlig unangemessene Privilegierung des Angeklagten. Seine Genugtuung für die Bezeichnung als "Graf von Furz und Feuerstein" ist, dass ich nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen mich nur gegen Auflage eingestellt wurde. Insofern hat er nun wiederum, da sein Genugtuungsanspruc befriedigt ist, seinerseits für die von ihm ausgesprochene Beleidigung zu meinem Nachteil geradezustehen.
Auf Grund der wie bereits dargelegt erheblich differierenden Ebenen der Benennungen "Graf von Furz und Feuerstein" einer- und "Borsteinschwalbe" andererseits, ist die justizielle Bewältigung in Gestalt einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbuße im einen, und Verurteilung zu einer Geldstrafe andererseits für beide Seiten vollen Umfanges tat- und schuldangemessen.