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Beitrag von Vanessa Garland »

Herr Unionsanwalt,

Sie sagten in Begründung Ihres Antrages auf Verfahrenseinstellung:

"Auf Grund der Art und Weise des Auftretens der Zeugin und Geschädigten hier vor Gericht geht die Unionsanwaltschaft davon aus, dass der Angeklagte von der Geschädigten durch deren Beleidigung (in dem Gerichtsverfahren UStG 2009-04) zu der Aussage "Bordsteinschwalbe" provoziert fühlte."

Der Angeklagte kann sich nun nicht von der Art und Weise meines Auftretens als Zeugin in diesem Verfahren beleidigt gefühlt haben, da dieses zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht stattgefunden hat. Er konnte es also in sein Verständnis dieser Äußerung, die Vermutung meiner damit verfolgten Intentionen usw. überhaupt nicht einbeziehen. Das Verhalten des Angeklagten kann nicht auf Grund von Umständen oder mutmaßlichen Umständen bewertet werden, die dieser zum Zeitpunkt nicht kannte.

Und zu Ihrer Einschätzung einer Verrechenbarkeit der wechselseitigen Äußerungen: angenommen, Sie hätten sich über das in Ihren Augen maßlos arrogante und wichtigtuerische Auftreten eines - fiktiven - Herrn Leicester (offensichtlich aus Roldem stammend ;)) geärgert, und diesen daraufhin als "Herrn Worcester" aufgezogen, in Anspielung auf die bekannte Sauce - wie sehr es jemanden ärgern kann, wenn sein Familienname spöttisch zu dem einer ähnlich klingenden Sauce umgeformt wird können Sie im Unionsparlament nachvollziehen. Dieser Herr Leicester nennt Sie daraufhin einen "Strichjungen". Wären Sie der Meinung, Sie seien dadurch quitt?

Oder wäre es nicht vielleicht doch so, dass selbst wenn Sie Herrn Leicester mit dieser Veralberung seines Namens beleidigt haben, dieser über das tolerable Maß einer sofortigen Erwiderung hinausgeschossen ist, weil er eine erheblich verletztendere Ebene für seine "Revanche" gewählt hat.

Oder noch etwas bildlicher: Herr A tut eine Äußerung, die Herrn B empört. Dieser verpasst ihm daraufhin als Ausdruck des Tadels einen symbolischen Schlag oder "Klaps" auf den Hinterkopf. Nicht sein Recht, nicht die feine englische Art, alles kein Thema. Herr A aber rammt in Erwiderung dem Herrn B sein Knie in den Magen. Zwei Tätlichkeiten, sind die beiden also quitt?

Sie werden mir jetzt sicherlich etwas über den Unterschied zwischen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung usw. erklären, was ich natürlich längst weiß. Aber der Herr Vorsitzende versteht schon, was ich mit dem Bild sagen will. ;)

Und endlich ist für mich nicht ersichtlich, dass Sie die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldbuße beantragen, sondern wegen Schuldlosigkeit (!) des Angeklagten. Das geht nun selbst über den Anwendungsbereich des § 72 StGB hinaus, der den zweiten Beleidiger keinesfalls entschuldigt, sondern lediglich annimmt, seine Tat sei durch seine zuvor erlittene Beleidigung bereits vorausgehend gesühnt.

Wie Sie zu der Beurteilung kommen, es sei ein im Ergebnis gerechter Ausgleich zwischen dem Angeklagten und mir, wenn ich wegen geringer Schuld eine Geldbuße zahle und auf der erlittenen Beleidigung sitzen bleibe, während das Verfahren gegen den Angeklagten mangels Schuld (!) eingestellt wird, dieser also nicht nur nach § 72 StGB sanktionslos gestellt, sondern festgestellt wird, dass er sich nicht einmal tadelnswert verhalten hat, tun Sie nicht dar.

Was Sie hier betreiben, ist eine dem kausal zusammenhängenden Hergang beider Taten völlig unangemessene Privilegierung des Angeklagten. Seine Genugtuung für die Bezeichnung als "Graf von Furz und Feuerstein" ist, dass ich nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gegen mich nur gegen Auflage eingestellt wurde. Insofern hat er nun wiederum, da sein Genugtuungsanspruc befriedigt ist, seinerseits für die von ihm ausgesprochene Beleidigung zu meinem Nachteil geradezustehen.

Auf Grund der wie bereits dargelegt erheblich differierenden Ebenen der Benennungen "Graf von Furz und Feuerstein" einer- und "Borsteinschwalbe" andererseits, ist die justizielle Bewältigung in Gestalt einer Verfahrenseinstellung gegen Zahlung einer Geldbuße im einen, und Verurteilung zu einer Geldstrafe andererseits für beide Seiten vollen Umfanges tat- und schuldangemessen.
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von Freiherr zu Hochstett »

Die Dispute des anderen Verfahrens sind auch hier zu unterlassen!

Gibt es noch weitere Beweisanträge?
 

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Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Beitrag von Vanessa Garland »

Nein, Herr Vorsitzender, seitens der Nebenklage nicht.
 

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Vanessa H. Garland
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Habe keine mehr.

Außer den Hinweis, dass mich die Nebenklägerin mit Ihrer Beleidigung provoziert hat. Hätte die Nebenklägerin mich nicht mit diesem Spruch, ihrem Verhalten und ihrem Auftreten gereizt, wäre mir dieser Ausspruch nie entfallen. Es war eine Kurzschlussreaktion, die mir im Nachhinein leid tut.
 

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Beitrag von Gustav von Struve »

Keine Anträge mehr Herr Vorsitzender.
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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Beitrag von Freiherr zu Hochstett »

Dann bitte ich die Unionsanwaltschaft darum, ihr Plädoyer vorzubereiten.
 

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Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Beitrag von Gustav von Struve »

Hohes Gericht, Herr Vorsitzender,

nach Ansicht der Unionsanwaltschaft ist es erwiesen, dass der Angeklagte die Zeugin und Nebenklägerin mit den Worten "Bordsteinschwalbe" nach den Merkmalen des § 66 UStGB beleidigt hat. Der zwingend vorgeschriebene Strafantrag wurde rechtzeitig gestellt, die Voraussetzungen für das Verfahren waren also gegeben.

Der Begriff "Bordsteinschwalbe" assoziiert nach Ansicht der Unionsanwaltschaft einen lockeren sexuellen Lebenswandel der Geschädigten, so dass man auch weitestgehend von einer möglichen ehrabschneidenen Aussage ausgehen konnte.

Nach Ansicht der Unionsanwaltschaft wurde der Angeklagte aber durch die von der Nebenklägerin kurz zuvor gegenüber Dritten geäußerten beleidigende Bezeichnung "Graf von Furz und Feuerstein" ebenfalls massiv beleidigt und er reagierte impulsiv auf diese Bezeichnung mit einer Gegenbeleidigung. Weitestgehend kann man hier aber von einer Affekttat ausgehen, so dass dies als strafmildern anzusehen ist. Strafmildern ist auch der bisherige unbescholtene Leumund des Angeklagten zu sehen, sein Vorstrafenregister enthält keinen Eintrag.

In Anbetracht dieser Tatsachen beantragen wir den Angeklagten zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Bramer zu verurteilen. Die Gerichtskosten sollten dem Angeklagten zudem auferlegt werden.

Vielen Dank
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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Beitrag von Freiherr zu Hochstett »

Frau Garland, als Nebenklägerin dürfen Sie etwas ergänzen.
 

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Dr. iur. Alexander Oskar Maria Freiherr zu Hochstett, lic. rer. pol., MPP
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Beitrag von Vanessa Garland »

Herr Vorsitzender,

die Nebenklage vermag sich der Einschätzung der Unionsanwaltschaft hinsichtlich der Gewichtung des ehrverletzenden Gehalts der Bezeichnungen "Graf von Furz und Feuerstein" einer- und "Borsteinschwalbe" nicht anzuschließen.

Das Gericht hat im parallelen Verfahren UStG 2009-004 zu erkennen gegeben, die Bezeichnung des Angeklagten als "Graf von Furz und Feuerstein" juristisch als Beleidigung nach § 66 StGB zu werten. Dennoch handelt es sich dabei fraglos um die mildestmögliche Form der Kundgabe von Missachtung, nämlich um substanziell letztlich harmlosen Spott.

Der Begriff der "Borsteinschwalbe" hingegen ist nichts anderes als eine mittels humorigen Untertons semantisch vielleicht etwas entschärfte Bezeichnung für eine Prostituierte - für eine Person, welche für Geld ihren Körper fremden Menschen für sexuelle Handlungen zur Verfügung stellt.

Der gegenüber dem Angeklagten geäußerte Spott bezog sich auf von diesem recht plakativ zur Schau getragene, von mir als solche empfundene negative Charakterschaften, zumal für einen Politiker, der als zum Zeitpunkt dieser Äußerung gerade gewählter Abgeordneter des Unionsparlaments Repräsentant des Volkes der Demokratischen Union ist. Die charakterliche Qualität seiner Volksvertreter zu beurteilen ist das demokratische Recht eines jeden Bürgers, der ehrenrührige Charakter der Bezeichnung "Graf von Furz und Feuerstein" folgt hier wenn dann allein aus der Art und Weise, wie dieses Urteil geäußert wurde, nämlich durch die Belegung mit einem Spottnamen. Inhaltlich ist die Aussage, einen Politiker für unangemessen selbstgefällig und sein öffentliches Auftreten für geschmacklose Protzerei zu halten, jedenfalls nicht zu beanstanden.

Mich als "Bordsteinschwalbe" zu bezeichnen bzw. anzureden ist demgegenüber nicht nur formal beleidigend, sondern materiell schlicht unwahr. Es dürfte dem Angeklagten bekannt sein, dass ich in einer dauerhaft angelegten, monogamen Partnerschaft lebe, jedenfalls können ihm keinerlei Anzeichen für einen promiskuitiven Lebenswandel meiner Person vorliegen, da es solche nicht gibt. Meine Bezeichnung als "Bordsteinschwalbe" diente somit in keiner Form der Wahrnehmung berechtigter oder zulässiger Interessen, sondern allein der möglichst schwerwiegenden Herabwürdigung meiner Person.

Es stehen sich hier ein formal vielleicht unangemessenes Werturteil über den Charakter eines Politkers einer-, und eine völlig sinnlose, allein von größtmöglicher Verletzungsabsicht, tief unter die Gürtellinie zielende Schmäkritik andererseits gegenüber. Einer Aufrechnung wäre allein eine spöttische Bemerkung über oder Bezeichnung meiner Person zugänglich gewesen, nicht jedoch eine Beleidigung auf dieser Ebene.

Der Angeklagte hat sein Bedauern über diese Äußerung zum Ausdruck gebracht, was ihm auch zweifellos positiv anzurechnen ist, dennoch kann die zu verhängende Geldstrafe jedenfalls unter keinen Umständen die mir mit Einstellung des parallelen Verfahrens auferlegte Geldbuße unterschreiten, dies wäre der Realtion zwischen mildem, höchstens formal unangemessenem Spott auf der einen, und einer völlig substanzlosen, verleumderischen Schmähkritik auf der anderen Seite grob angemessen.

Ich beantrage daher die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe von mindestens 15 Tagessätzen, und ferner, die nach Artikel 30 Absatz 3 der Unionsverfassung erforderliche Genehmigung zur Verurteilung des Angeklagten einzuholen, sofern diese nicht erteilt werden sollte, das Verfahren auszusetzen, bis diese erteilt wird oder der Angeklagte aus dem Unionsparlament ausscheidet.

Vielen Dank.
 

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Vanessa H. Garland
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Beitrag von Gustav von Struve »

Es stellt sich die Frage, ob die Einholung der Genehmigung nötig ist, da der Angeklagte zur Tatzeit noch nicht vereidigter Abgeordneter des Unionsparlamentes was. Die Mitglieder des 28. Unionsparlament wurden erst am 10. Juni 2009 vereidigt.
 

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Gustav von Struve, lic.iur.
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