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Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 15:06
von Joeli Veitayaki
nein ist sie nicht. Ich frage mich, warum sie gegen diese zwei Worte sich so sträuben?
Wer keinen Einspruch einlegt wird nicht aktiv, wenn aber mein Anwalt zu spät Einspruch einlegt gibts was aufs Maul für ihn. :krach:
Also gibt es eine Folge.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 15:26
von Hajo Poppinga
Das ist doch völlig irrelevant für den Strafbefehl, ob der Mandant Probleme mit seinem Anwalt hat, oder nicht.
Genau deswegen sträube ich mich hier auch gegen diese Wörter - sie sind hier für den Rechtsanwender völlig irrelevant. Wer zu spät Einspruch einlegt, den erwartet die selbe Rechtsfolge wie den, der gar keinen Einspruch einlegt.
Was hier gemacht werden soll, ist das Gesetz mit einer Differenzierung aufzublähen, die für die Rechtsfolgen des Gesetzes keine Auswirkung haben. Gesetzgebung hat sich aber immer auf das zu beschränken, was nötig ist. Diese Änderung ist daher überflüssig.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 15:28
von Hajo Poppinga
Original von Joeli Veitayaki
Wer keinen Einspruch einlegt wird nicht aktiv, wenn aber mein Anwalt zu spät Einspruch einlegt gibts was aufs Maul für ihn. :krach:
Noch einmal ganz deutlich - das ist bestenfalls eine Frage für die zivilrechtliche Auseinandersetzung, hat aber in der strafprozeßualen Seite nichts zu suchen.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 15:36
von Joeli Veitayaki
ich bestehe auf die Unterscheidung "nicht oder nicht rechtzeitig" oder sie entfernen das Wort "rechtzeitig"
Es besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass beide Parteien Rechtsmittelverzicht erklären, dann wird er vor Ablauf der eigentlichen Frist bereits rechtskräftig.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 15:49
von Hajo Poppinga
Wenn ich jetzt das Wort rechtzeitig weglasse, dann wird's doch völlig wirr.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 20:03
von Joeli Veitayaki
im übertragen Sinne. Statt "...nicht rechtzeitig Einspruch einhoben..." einfach "....kein Einspruch erhoben..."
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 20:07
von Hajo Poppinga
Ja, genau. Das öffnet Interpretationen Tor und Tür, weile s nicht mehr eindeutig formuliert ist. Nein, ich wende mich gegen diese Änderungen.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 20:11
von Joeli Veitayaki
was ist jetzt da nicht eindeutig formuliert? Wenn jemand kein Einspruch einlegt, dann legt er eben keinen ein. Damit wäre ihr "nicht rechtzeitig" und mein "nicht oder nicht rechtzeitig" auf einen Nenner gebracht. Aber vermutlich kann ich mit ihnen da noch bis zur nächsten Wahl diskutieren. :rolleyes:
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 21:14
von Hajo Poppinga
Nicht wirklich. Ich werde den Antrag nämlich nicht ändern.

Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 21:20
von Hajo Poppinga
Zur besseren Übersichtlichkeit hier also mein Antrag:
Gesetz zur Einführung des Strafbefehls
§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:
"IV. Strafbefehlsverfahren
§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue
§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.
§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.
§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.
§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."