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Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 10:39
von Hajo Poppinga
Nein, paß auf, ich sag's Dir: es gibt keinen. Wer keinen Einspruch einlegt, legt überhaupt keinen Einspruch ein und damit auch keinen rechtzeitigen Einspruch ein. Wer keinen rechtzeitigen Einspruch einlegt, der legt keinen rechtzeitigen Einspruch ein.
In beiden Fällen kann man es wunderbar unter die Vorschrift fassen. Das steht auch nicht umsonst so in den Rechtvorschriften anderer Länder.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 10:55
von Michael Schneider
Es wird aber sicher gerichtsverfahren geben deren Inhalt damit zu tun haben, ob die Absicht bestand einen Einspruch einzulegen, oder ob überhaupt keine Absicht dazu bestand.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 11:08
von Joeli Veitayaki
der Unterschied zwischen "nicht" und "nicht rechtzeitig" ist einfach der:
a) nicht: ich lasse einfach die Einspruchszeit verstreichen, damit wird der Strafbefehl ohne weiteres Zutun rechtskräftig
b) nicht rechtzeitig: ich lege Einspruch ein, aber erst nach 16 Tagen oder so, dann ist der Einspruch durch das Gericht mit dem Hinweis auf Verstreichen der Einspruchsfrist zurückzuweisen.
rechtskräftig sind beide nach 14 Tagen, veröffentlicht werden beide, aber im letzteren Fall muß das Gericht noch reagieren.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 11:44
von Hajo Poppinga
Original von Michael Schneider
Es wird aber sicher gerichtsverfahren geben deren Inhalt damit zu tun haben, ob die Absicht bestand einen Einspruch einzulegen, oder ob überhaupt keine Absicht dazu bestand.
Das hat aber für die in Frage stehende Bestimmung überhaupt keine Auswirkungen.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 12:40
von Michael Schneider
Aber wir wollen es doch hieb- und stichfest halten.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 12:55
von Hajo Poppinga
Ja, genau. Und das ist es in dieser Ausführung. Wenn man nun eine Unterscheidung einbaut, klingt es, als würde es einen Unterschied machen. Das darf es aber gerade nicht, damit man sich nicht in der Berufung nicht darauf berufen kann, man hätte doch immerhin einen verspäteten Einspruch gemacht und das Gesetz unterscheide da ja auch etc.
So wie es jetzt ist, ist es gut. Bitte glaub mir da.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 13:30
von Michael Schneider
Glauben tue ich nur an Gott. :]
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 13:32
von Hajo Poppinga
Es ist schön, daß wir zumindest hier vorerst eine Gemeinsamkeit gefunden haben. Trotzdem kann ich nur dazu raten, dem Gesetz so zuzustimmen. Es ist wirklich gut so, das versichere ich.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 13:50
von Joeli Veitayaki
es ist nur gut so:
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."
Ich widerhole nochmal, es ist ein Unterschied ob ich keinen Einspruch einlege, oder ob ich nicht fristgerecht einlege. Das Ergebnis mag augenscheinlich das Selbe sein, aber doch ein kleiner und feiner Unterschied.
Verfasst: Mo 24. Nov 2008, 14:52
von Hajo Poppinga
Nein, es macht in dieser Hinsicht überhaupt keinen Unterschied. Wenn ich nach diesem Gesetz keinen Einspruch einlege, habe ich auch nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt - damit steht das Urteil. Lege ich nicht rechtzeitig Urteil ein - steht das Gesetz auch.
Wer keinen Einspruch erhebt, der erhebt auch nicht rechtzeitig Einspruch. Das ist doch schon völlig klar.
Die von Ihnen geforderte Änderung macht eine Differenzierung dort, wo keine Differenzierung geboten ist a) weil die Rechtsfolge die gleiche ist und b) weil sowohl der verspätete als auch der überhaupt nicht eingelegte Widerspruch unter den nicht rechtzeitigen Einspruch zu subsumieren sind.
Die Änderung ist unsinnig.