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Beitrag von Joeli Veitayaki »

warum ? Da läuft der Justiz in der Regel keiner weg. Das impliziert schon der Begriff "Gefangenen".

Sie sehen also die "Gefangenenmeuterei" als schwerwiegenderen "Verstoß" wie ein Vergehen gegen Leib oder Leben Einzelner respektive gegen Frauen? *augenbrauehochzieh*

Wobei ich ja schon erwähnt habe, dass ich es ja schon für äußerst bedenklich halte, dass dieser Art Straftaten als "leichte Straftaten gegen Leib und Leben" eingeordnet sind.

*simoff* andererseits sind diese auch schwer VL begehbar *simon*
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Als nochmal geändert, Änderungen zum Ursprungsvorschlag noch immer fett, allerdings in diesem zweiten Änderungsvorschlag nur noch Änderungen in §21a VI Nr 19.

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue


§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht.
Nach dieser Lesart wird ein Strafbefehl nur dann veröffentlicht, wenn kein rechtzeitiger Einspruch erfolgte. Besser wäre:
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."
(4) Der rechtskräftige Strafbefehl wird veröffentlicht.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Joeli Veitayaki
Nach dieser Lesart wird ein Strafbefehl nur dann veröffentlicht, wenn kein rechtzeitiger Einspruch erfolgte.
Alles andere wäre ja auch sinnlos. Wenn ein rechtzeitiger Widerspruch eingelegt wurde, ist der Strafbefehl ja hinfällig und es kommt zu einer Verhandlung. Dann besteht auch kein Bedürfnis für eine Veröffentlichung.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Wenn gar kein Einspruch eingelegt wurde, wird er nach 14 Tagen rechtskräftig. Danach muss er auch veröffentlicht werden. Nicht nur, wenn kein rechtzeitiger (also ein VERSPÄTETER) Einspruch eingelegt wurde. Verstehen Sie was ich meinte?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ja, aber das steht doch da. Denn gar kein Einspruch ist auch ein nicht rechtzeitiger Einspruch.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

wie wäre es mit "nicht oder nicht rechtzeitig" ?
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Wer keinen Einspruch erhebt, erhebt ihn auch nicht rechtzeitig. Die Formulierung galte ich für so vollkommen ausreichend und klar. Man sollte keine Probleme schaffen, wo keine sind und damit das Gesetzeswerk unnötig verkomplizieren.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Nein. Es ist ein erheblicher Unterschied ob man keinen oder einen zu späten Einspruch einlegt.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Michael Schneider
Nein. Es ist ein erheblicher Unterschied ob man keinen oder einen zu späten Einspruch einlegt.
Der wäre rechtlich welcher?
 

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