Seite 3 von 15

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 12:55
von Palin Waylan-Majere
Wo war ich denn unsachlich?

Unsere Verfassung spricht in Art. 32 (2) davon:
(2) Jedes Unionsland hat eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird. Jedes Land muss zu jeder Zeit über einen Vertreter im Unionsrat verfügen.
Im Artikel zur Unionsexekution steht geschrieben:
Artikel 23 - Unionsexekution
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so muss der Unionspräsident mit Zustimmung des Unionsrates das Land auf dem Wege der Unionsexekution zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten.
Diese Pflichten sind eben u.a. die Vertretung des Landes im Unionsrat.

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 12:58
von Michael Schneider
Ein Unionskommissar regiert ein Land bis eine neue landesregierung gewählt ist. Er ist nciht nur Landeswahlleiter. das war die bisher gültige Interpretation seiner Aufgaben und ich sehe keinen Grund dieses zu ändern. Gerade weil eben in regulären Wahlverfahren keiner im Land gefunden wurde, der diese Aufgabe übernimmt. Es gibt genügend Beispiele für Unionskommissare die das Land gut regiert und nach außen vertreten haben.

Ich habe nichts gegen Sie persönliche, aber langsam bekomme ich was gegen Sie in diesem verhalten irgendwas zu deuten, als würde alles was man sagt nur zu ihren persönlichen Ungunsten so äußern...

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 12:59
von Joeli Veitayaki
das war unsachlich:
Als Herr Grimm Freistein als Unionskommissar vertreten hat, haben Sie sich auch nicht gezuckt. Insofern kann ich der Beteuerung, das Thema nur ganz allgemein ansprechen zu wollen, nur wenig Glauben schenken.
Der Unionskommissar muß das Land zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Sie aber NICHT selbst übernehmen.

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:03
von Fabian Montary
Der Unionskommissar ist ohnehin nicht der Wahlleiter, er hat einen Wahlleiter zu bestellen, das kann er selbst sein, aber auch wer anderer.

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:08
von Joeli Veitayaki
eben weil dies derzeit nirgends festgeschrieben ist, sollte man die Aufgaben und weiteres eines Unionskommissars in einer Verordnung zusammenfassen. Überall schreit man nach einer genaueren Regulierung, aber hier beruft man sich auf das Gewohnheitsrecht.

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:11
von Palin Waylan-Majere
Original von Joeli Veitayaki
das war unsachlich:

Der Unionskommissar muß das Land zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Sie aber NICHT selbst übernehmen.
Das war eine ganz nüchterne Feststellung.

Ich empfehle ihnen, die Regelungen, die Ihnen vorschweben in Gesetzesform zu bringen. So diskutieren wir hier ohne Grundlage.

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:12
von Fabian Montary
Urteilen nach Gewohnheitsrecht und Präzedenzfällen ist albernoastorische Rechtstradition. ;)

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:15
von Joeli Veitayaki
schon komisch, dass jeder eine andere Wahrnehmung hat, was sachlich und unsachlich ist. Nun da mir ein persönliches Problem angedichtet wird, werde ich mich nicht mehr zu diesem Thema äußern. Das war jetzt unsachlich! :rolleyes:

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:18
von Palin Waylan-Majere
Na dann.
*zuckt mit den Schultern, verlässt den Plenarsaal in Richtung Herrentoilette*

Verfasst: Fr 28. Nov 2008, 13:35
von SRM
Es ist doch ganz klar: Der Unionskommissar hat die Aufgabe, ein Unionsland wieder zur Arbeitsfähigkeit zu führen. Das schließt nicht die selbstherrliche Kandidatur des Kommissars auf Landesämter ein.

Ich möchte daher anraten, den Unionskommissar durch einen Vertreter eines anderen Unionslandes zu ersetzen, da dieser offenbar derzeitig seine eigentlichen Aufgaben nicht verfolgt, sondern die persönliche Machtsituation zu optimieren trachtet.