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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich ginge davon aus, daß der Strafbefehl generell veröffentlicht wird.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ich glaube, das sollte man explizit einbauen

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftliche Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich."
(4) Der Strafbefehl ist nach Rechtskraft zu veröffentlichen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Kann man gerne machen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Geänderter Vorschlag. (Änderungen fett)

Gesetz zur Einführung des Strafbefehls

§1 Dem Strafprozeßgesetz wird nach dem Paragraphen 21 folgendes hinzugefügt:

"IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
20. §97a Betrug und Untreue


§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Widerspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht."

§2 Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Edit: Rechtschreibung in §21e I.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Entschuldigung, zu §96 bitte nur diese drei Unterpunkte:

§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
Nr. 9. Diebstahl
Nr. 10. Unterschlagung
Nr. 11. Hausfriedensbruch
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich finde, man kann da auch durchaus die anderen Unterpunkte mit abhandeln. Der Strafbefehl kommt ja ohnehin nur zur Anwendung, wenn die Beweislage eindeutig ist.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Die Beweislage eindeutig? Das ist immer sehr einseitig betrachtet. Eindeutig ist mE eine Beweislage höchstens dann, wenn es sich um einen Sachbeweis handelt und nicht um Zeugenaussage etc. (Personalbeweis). Der Sachbeweis ist objektiv, täuschungs- und empfindungsfrei.

Ich halte es ja schon für äußerst bedenklich, dass folgende Straftaten als "leichte Straftaten gegen Leib und Leben" eingeordnet sind:

1. Sexueller Missbrauch
2. Vergewaltigung
3. Gefangenenmeuterei
4. Zuhälterei
5. Fahrlässige Tötung
6. Körperverletzung
7. Menschenhandel
8. Freiheitsberaubung

allenfalls die Nr. 6 Körperverletzung wäre da noch aufnehmbar in den Strafbehl.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Zuhälterei ebenfalls, dann könnte ich mich zur Änderung durchringen.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ich wäre eher für Gefangenenmeuterei, das ist eher eine "justizinterne" Straftat.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Original von Joeli Veitayaki
ich wäre eher für Gefangenenmeuterei, das ist eher eine "justizinterne" Straftat.
Gerade in so einem Fall halte ich ein ordentliches Gerichtsverfahren für unabdingbar.
 

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