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Ihr Strippenzieher im Hintergrund wird das ja auch zu verhindern wissen. Ich investiere kein Geld in ein Verfahren, das von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Zumal ein Großteil überhaupt kein Interesse an eine gesetzlichen Regelung hat, man könnte dann im Notfall seine parteipolitischen Spielchen verlieren.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Unterstellen Sie jetzt der Judikative parteiisch zu sein??? Sie sind ja paranoid.
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Gesetz über die Ernennung und die Aufgaben eines Unionskommissars
(kurz Unionskommisarsgesetz - UkG)
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz behandelt die Verfahrensweise der Ernennung eines Unionskommissars im Rahmen der Unionsexekution, sowie dessen Aufgaben und Befugnisse.
§ 2 Ernennung
(1) Erfüllt ein Land die ihm nach der Verfassung oder einem Unionsgesetz obliegenden Pflichten nicht, so ernennt der Unionspräsident nach Zustimmung des Unionsrates zur Unionsexekution einen Unionskommissar.
(2) Der Unionspräsident kann diese Aufgabe auch selbst übernehmen.
(3) Die Ernennung nach Abs. 1 erfolgt mittels Urkunde. Vor Beginn der Tätigkeit ist der Amtseid gemäß Unionsverfassung abzuleisten.
§ 3 Unparteilichkeit
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat bei der Ausübung des Amtes überparteilich und unabhängig zu agieren. Er darf in politische Entscheidungen des ihm unterstellten Unionslandes keinen Einfluss nehmen und keine Ämter in dem betreffenden Unionsland übernehmen.
(2) Wurde ein Bürger des betreffenden Unionslandes zum Unionskommissar bestellt, so hat er in der Zeit der Bestellung alle seine Ämter innerhalb des Unionslandes ruhen zu lassen.
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat unverzüglich (innerhalb von 72 Stunden) folgende Aufgaben zu erledigen:
1. Bestellung eines Wahlleiters zur Durchführung notwendiger Wahlen
2. Bestellung eines Vertreters des Unionslandes im Unionsrat, erforderlichenfalls vorherige Durchführung einer demokratischen Wahl.
3. Erforderlichenfalls Durchführung einer demokratischen Wahl zur Bestimmung eines Vorsitzendes des jeweiligen Landesparlamentes.
(2) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat während seiner Bestellung die Aufsicht über die Landesbehörden.
(3) Der Unionspräsident oder der von ihm benannte Unionskommissar hat über die durchgeführten Maßnahmen dem Unionsrat regelmäßig und unverzüglich zu berichten.
(4) Die Amtszeit des Unionskommissars endet mit der erfolgten Wahl des Landesoberhauptes oder wenn der Unionsrat mit Zweidrittelmehrheit die Beendigung der Unionsexekution fordert.
§ 5 Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
gez. Joeli Veitayaki
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Halte ich für kontraproduktiv. Wenn ich beispielsweise als Unionskommissar in Katista bestellt würde, müßte ich auch das Amt des Landtagspräsidenten ruhen lassen, damit würde die Legislative praktisch gelähmt. Das kann nicht Ziel sein.Original von Joeli Veitayaki
(2) Wurde ein Bürger des betreffenden Unionslandes zum Unionskommissar bestellt, so hat er in der Zeit der Bestellung alle seine Ämter innerhalb des Unionslandes ruhen zu lassen.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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dann sollten sie in der Zeit auch kein anderes Amt (politisches Amt) ausüben. Wohin einen die Interessenkonflikte bringen sieht man ja derzeit. Ausserdem impliziert ihre Aussage, dass sie nicht wollen, dass einer von Außen über das Land herrscht. Das könnte dann doch der Unionspräsident am Besten selber machen. Streichen wir den Unionskommissar schlagen wir mehrere Fliegen mit einer Klappe.
- man muss keine rechtlichen Ausführungen (Gesetze) erstellen
- man braucht keine unabhängigen Amtsträger suchen
- der UPräsident hat sicher Interesse daran, das schnell hinter sich zu bringen
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gez. Joeli Veitayaki
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