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Wo ist denn das allgemeine Recht festgehalten, durch Vertrag seinen Familiennamen zu ändern? Im Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft findet sich dazu nämlich nichts.Original von Hajo Poppinga
Das stimmt so nicht. Das Recht auf einen gemeinsamen Namen besteht ebenfalls, es besteht nur keine Pflicht, Regelungen über einen gemeinsamen Namen vertraglich festzuhalten.

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Es gibt kein Gesetz, das die Änderung des Namens verbietet. Insofern greift hier Artikel 4 Unionsverfassung. In unserem Rechtsstaat ist alles erlaubt, solange es nicht verboten ist oder in die Rechte anderer eingreift, Herr Kollege. Nur zum Beweis können wir beide uns ab morgen Poppinga-Scott nehmen, wenn Sie Spaß daran haben.Original von Montgomery Scott
Wo ist denn das allgemeine Recht festgehalten, durch Vertrag seinen Familiennamen zu ändern? Im Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft findet sich dazu nämlich nichts.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mo 12. Jan 2009, 12:10, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Es würde mich freuen, wenn die Mitglieder der Unionsregierung sich in dieser Aussprache zurückhalten könnten, da es hier um die Formulierung der Stellungnahme des Unionsrates geht, also eine Angelegenheit, die unionsratsintern ist, und mit der Regierung selbst nichts zu tun hat. Es wäre freundlich, wenn die Regierung dem Hohen Haus die Möglichkeit geben könnte, seine Position selbst zu formulieren.
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
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Da wir mindestens fünf Tage abstimmen sollten, und ich mir einen Tag für die Überstellung an das Unionsgericht erlaube, möchte ich die Landesvertreter bitten, Anträge auf Formulierungen spätestens bis einschließlich Samstag, den 17. Januar einzureichen.
Ich möchte derweil meine Frage an die Landesvertreter erneuern, ob es einheitliche Stellungnahme geben soll, oder ob eine Aufsplittung der Stellungnahme in eine Mehrheits- und Minderheitenstellungnahme zugelassen wird. Sollte ich hier keine Rückmeldung erhalten, gehe ich von letzterer Position aus.
Ich möchte derweil meine Frage an die Landesvertreter erneuern, ob es einheitliche Stellungnahme geben soll, oder ob eine Aufsplittung der Stellungnahme in eine Mehrheits- und Minderheitenstellungnahme zugelassen wird. Sollte ich hier keine Rückmeldung erhalten, gehe ich von letzterer Position aus.
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Der Freistaat Freistein schlägt nachfolgende Stellungnahme des Unionsrats vor:
Abstrakte Normenkontrolle "Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft"
Stellungnahme des Unionsrates
Der Unionsrat hält das Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft für mit der Unionsverfassung vereinbar.
Der Ast. gibt an, er sehe durch das Gesetz das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 2 I Unionsverfassung verletzt. Allerdings substantiiert er bereits diese Behauptung nicht, es wird nicht dargelegt, was das wesentlich gleiche sein soll.
Fraglich ist nun aber zunächst, wann ein Verstoß gg. Art. 2 I Unionsverfassung vorliegt.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn unterschiedliche Behandlung zweier gleicher Sachverhalte vorliegt, also eine Ungleichheit. Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachverhalte der Gesetzgeber als gleich oder ungleich behandeln will, kommt ihm ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Davon ausgehend fehlt es aber für die hier zu beurteilende Frage der Gleichbehandlung schon an wesentlich gleichen Sachverhalten, die der Gesetzgeber unterschiedlich behandeln würde. Die Unionsregierung hält folglich bereits Ungleichbehandlung nicht für gegeben. Vorliegend werden mit dem Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft zwei Vertragstypen in das ZGB eingeführt, ein Vertrag über die gemeinsame Lebensführung (Lebenspartnerschaftsvertrag) und ein Vertrag zur Familiengründung (Ehevertrag). Diese Verträge behandeln schon nicht zwei gleiche Sachverhalte. Notwendiger Teil der Familiengründung (Ehevertrag), die Betonung liegt hier auf Gründung, ist der Wunsch nach gemeinsamen Kindern und die innere Verpflichtung der Vertragspartner, diese gemeinsamen Kinder gemeinschaftlich zu erziehen. Insofern wird durch den Ehevertrag eine Erziehungsgemeinschaft als notwendiger Teil der Familiengründung geschaffen. Als Teil dieser Erziehungsgemeinschaft ist es notwendig, auch unterhaltsrechtliche Ansprüche des Kindes, den Namen des Kindes usw. zu regeln. Gemeinsame Kinder könnten, quasi als Naturgesetz, nur verschiedengeschlechtliche Paare bekommen. Insofern ist auch die Schließung eines Ehevertrages nur verschiedengeschlechtlichen Personen möglich,
Im Gegensatz dazu ist der Lebenspartnerschaftsvertrag ein Vertrag zur gemeinsamen Lebensführung der Kontraktierenden. Die Lebenspartnerschaft zeichnet sich vor allem durch die Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, zumindest soweit diese vertraglich vereinbart sind. Die Lebenspartnerschaft hat keinen Bezug zu gemeinsamen Kindern, insoweit ist auch die Familiengründung nicht Teil der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartnerschaft steht allen natürlichen Personen offen, die füreinander Sorge übernehmen wollen und gemeinsam ein Leben führen möchten.
Nach Auffassung des Unionsrates sind diese Sachverhalte bereits nicht gleich, es kann also auch keine Ungleichbehandlung zweier gleicher Sachverhalte gegeben sein. Insofern liegt auch keine Ungleichheit vor.
Nimmt man jedoch Hilfsweise und zur weiteren Entkräftigung der Argumente der Ast. eine Ungleichbehandlung an, so kann auch diese gerechtfertigt sein. Tatsächlich muss eine Ungleichbehandlung zweier vergleichbarer Sachverhalte nicht einmal Artikel 2 verletzen, dafür besteht nichteinmal ein Indiz (s.a. Jarass, AöR 95, 377). Die Ungleichbehandlung kann durch einen hinreichend gewichtigen Grund gerechtfertigt sein.
Tatsächlich ist in diesem Zusammenhang die Ausgestaltungshoheit des Gesetzgebers zu beachten. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls verlangt das Gleichheitsgebot nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. (BVerfGE 83, 395/401).
Der Gesetzgeber hat im vorliegenden Fall eine eindeutige Entscheidung getroffen. Das Gesetz ist mit großer Mehrheit im Unionsparlament beschlossen worden (mehr als 2/3 der Abgeordneten), dann wurde vom Unionsrat Einspruch erhoben, dieser wurde schließlich vom Unionsparlament mit großer Mehrheit zurückgewiesen. In einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren hat also der Gesetzgeber von seiner Ausgestaltungshoheit Gebrauch gemacht.
Festzuhalten ist, daß gleichgeschlechtlichen Menschen jedenfalls ein familienrechtliches Institut offen steht, sie also nicht ausgeschlossen werden. Sowohl der Lebenspartnerschaftsvertrag, als auch der Ehevetrag sind mit den gleichen Rechten ausgestattet. Insofern findet de iure und de facto keine Benachteiligung, mithin keine Schlechterbehandlung statt.
Der Gesetzgeber hat seine Ausgestaltungshoheit genutzt und legitimerweise für die Partnerschaften die zur Familiengründung dienen andere Grundlagen geschaffen als für solche, die ausschließlich zur gemeinsamen Lebensführung dienen. Das ist eine legitime Wertentscheidung.
Im Ergebnis ist die Klage daher nicht begründet.
Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
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