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Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Unionsgericht lies uns folgendes Schreiben zukommen:
Original von William C. Ashcraft

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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgerichts -

An den
Unionsrat der Demokratischen Union
- Der Unionsratspräsident -
Manuri, Katista

Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz

Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 01/09) gibt das Gericht dem Unionsrat hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Freitag, 23.01.2009.

Das Oberste Unionsgericht am 07. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Da sich die Majorität der Länder ohnehin an dem Normenkontrollverfahren beteiligt, schlage ich dieses Mal vor, dass der Unionsrat eine gemeinsame Stellungnahme abgibt.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Bevor ich entschwinde, möchte ich noch hieran erinnern.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Fabian Montary »

Simoff: Ich habe gerade simoff keine Zeit dafür, einen Text zu schreiben, würde aber an einer Vorlage gern rummäkeln ...äh mitwirken meine ich natürlich. ;)
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von Kreittmayr »

Ich habe zwar bereits eine Ahnung, wie die Stimmungslage im Rat ist, aber vielleicht sollten wir zunächst einmal die Positionen und Argumente sammeln, bevor man diese in einen Text bringt.

Gleichzeitig würde mich die Ansicht der Ratsmitglieder interessieren, ob es eine einheitliche Stellungnahme des Unionsrats geben soll, oder ob man die Stellungnahme in eine Mehrheits- und eine Minderheitsstellungnahme splitten soll, damit allen Ansichten genügend Raum gegeben werden kann.
 

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Beitrag von Rincewind »

Ich frag mich was das soll, alle Organe zu befragen.

Entweder das Gericht entscheidet auf Grund der vorgebrachten Argumentation der Anklage, dass es konform ist oder nicht. Da zählt einzig die Auslegung der Verfassung durch die Richter und kein politischer Einfluss der Regierung, Parlamentarier oder Ratsmitglieder.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Das ist normales Vorgehen. Auch ein Gericht ist ja nicht von Anfang an allwissend und hofft auf diese Weise alle Blickweisen / Argumentationsstränge zu berücksichtigen. Manchmal kommt man ja nicht sofort auf alle Argumente pro oder contra einen Sachverhalt.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Mr. Mason, wir besprechen hier keine Verfahren, Inhalt dieser Aussprache ist die Findung einer Stellungnahme des Unionsrats zur vorliegenden Normenkontrollklage. Wenn sich die Republik Imperia enthalten möchte, soll sie das tun, wenn Sie das für richtig halten. Jedoch bitte ich Sie, beim Thema zu bleiben.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Die Ansichten des Freistaats Freistein zur Thematik des Lebenspartnerschaftsgesetzes dürften bekannt sein. Unseres Erachtens ist das Gesetz völlig valide.
 

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Beitrag von Montgomery Scott »

Verehrte Damen und Herren,

da die Unionsrepublik Heroth zu den Klägern in diesem Verfahren gehört, möchte ich gerne einige Sätze dazu sagen, die ich gerne auch in einer UR-Stellungnahme wiederfinden würde.

Wie die Anklageschrift bereits darlegt, konnte bisher jedes Paar eine Ehe vor dem Gesetz schließen. Nach dem neuen Gesetz ist dieses Recht heterosexuellen Paaren vorenthalten. Allen Paaren steht nur noch die sogenannte "Lebenspartnerschaft" offen, welche zwar die gleichen formellen Rechte impliziert, jedoch gerade dadurch definiert ist, eben gerade keine Ehe zu sein. Die Autoren des Gesetzes hatten mutmaßlich genau dies im Sinn: Die "Institution Ehe" im Sinne der heterosexuellen Ehe soll "geschützt" werden. Da Ehen aber ihrer Natur nach etwas Privates und daher nicht als Universales zu schützen sind, hat man den Umweg gewählt, die eingetragene heterosexuelle Partnerschaft positiv von anderen Partnerschaften abzuheben, indem man ihr den ausschließlichen Anspruch auf die staatliche Legitimierung als "Ehe" vorbehielt. Die heterosexuelle Ehe wird also angeblich dadurch (wovor auch immer) geschützt, dass sie dass ausschließliche Recht erhält, vom Staat unter der Bezeichnung einer gesellschaftlich anerkannten Partnerschaft, nämlich der "Ehe", registriert zu werden. Außerdem impliziert die Ehe nach dem neuen Gesetz im Gegensatz zur Lebenspartnerschaft den gemeinsamen Familiennamen, also das Zugeständnis von Seiten des Staates, eine Familie zu bilden.

Die Unionsverfassung schreibt vor: "Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung oder seiner Meinung bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

Dieser Grundsatz enthält bei genauerem Hinsehen zwei für diesen Fall relevante Aussagen, die nicht notwendigerweise identisch sind:

1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich.
2) Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden.

Die erste Aussage ist nicht ganz einfach anzuwenden, da es in diesem Fall nicht um die Behandlung von Einzelpersonen sondern von Paaren geht. Die Frage ist also: Stellt es eine Ungleichbehandlung von Menschen durch das Gesetz dar, wenn ein Paar gegenüber dem anderen benachteiligt wird? Diese Frage muss man bejahen. Natürlich wird der Gleichheitsgrundsatz verletzt, wenn Gruppen von Menschen ungleich behandelt werden, wenn z. B. eine Bevölkerungsgruppe als Ganzes vom Staat gegenüber einer anderen benachteiligt wird oder eben Paare unterschiedlich behandelt werden.

Der zweite Grundsatz besagt, dass niemand wegen seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung benachteiligt werden darf. Die Frage ist hier: Stellt die vorliegende Ungleichbehandlung auch eine Benachteiligung dar? Die einerseits mit der Ehe und anderseits mit der Lebenspartnerschaft verbundenen exklusiven Rechte sind schließlich die gleichen. So hat Unionsminister Schneider argumentiert. Zunächst muss man ihn aber dahingehend korrigieren, dass das automatisch mit der Eheschließung verbundene Recht auf einen gemeinsamen Famliliennamen in der Lebenspartnerschaft nicht gegeben ist. Desweiteren ist eine Eheschließung aber ein Akt, der in seiner Bedeutung über den Zugewinn an formalen Rechten hinausgeht: Sie ist ein Initiationsritus für eine Partnerschaft. Durch die Eheschließung wird aus der Partnerschaft, die potentieller Intoleranz durch ihre Umwelt ausgesetzt ist, eine etablierte Lebenseinheit, die gegenüber ihren Mitmenschen ungeschriebene Rechte genießt. Die Eheschließung durch den Staat als symbolischer Akt ist also ein Zugewinn für die Ehepartner. Verwehrt man einer sexuellen Orientierung dieses Recht, während man es einer anderen zubilligt, benachteiligt man erstere.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Montgomery Scott
Zunächst muss man ihn aber dahingehend korrigieren, dass das automatisch mit der Eheschließung verbundene Recht auf einen gemeinsamen Famliliennamen in der Lebenspartnerschaft nicht gegeben ist.
Das stimmt so nicht. Das Recht auf einen gemeinsamen Namen besteht ebenfalls, es besteht nur keine Pflicht, Regelungen über einen gemeinsamen Namen vertraglich festzuhalten.
 

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