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man müsste die Strafbestimmung explizit aufführen, in denen ein Strafbefehl möglich ist.
z.B. bei
§52 Sachbeschädigung
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
---- 9. Diebstahl
-----10. Unterschlagung
-----11. Hausfriedensbruch
§97a Betrug und Untreue (in minderschweren Fällen)
z.B. bei
§52 Sachbeschädigung
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
---- 9. Diebstahl
-----10. Unterschlagung
-----11. Hausfriedensbruch
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gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Herr Präsident,
liebe Kollegen,
gerne greife ich die Vorschläge auf, Strafbefehl sollte also zulässig sein bei
§52 Sachbeschädigung
§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§57 Gefangenenbefreiung
§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§73 Falsche Uneidliche Aussage
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§77 Verleitung zur Falschaussage
§78 Falsche Verdächtigung
§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
§97a Betrug und Untreue
Das ist eine abschließende Liste, außerhalb derer kein Strafbefehl möglich ist. Absichtlich herausgelassen wurde alle Straftaten im mittlerer und schwerer Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben sowie alles im Bereich Missbrauch der Strafordnung, Straftaten gegen die Landesverteidigung, Landesverrat, Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung und große Teile aus den Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung, Beleidigung, Falsche Uneidliche Aussage und Meineid und Straftaten gegen Besitz und Gesundheit. Die sog. "Realen Straftaten" kommen ebenfalls in Gänze nicht vor.
Damit ist die Mehrzahl der im StGB aufgeführten Straftaten nicht vom Strafbefehl gefaßt und er beschränkt sich auf "kleinere" Straftaten, die überwiegend zu Geldstrafen zu verurteilen sind.
liebe Kollegen,
gerne greife ich die Vorschläge auf, Strafbefehl sollte also zulässig sein bei
§52 Sachbeschädigung
§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§57 Gefangenenbefreiung
§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§73 Falsche Uneidliche Aussage
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§77 Verleitung zur Falschaussage
§78 Falsche Verdächtigung
§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
§97a Betrug und Untreue
Das ist eine abschließende Liste, außerhalb derer kein Strafbefehl möglich ist. Absichtlich herausgelassen wurde alle Straftaten im mittlerer und schwerer Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben sowie alles im Bereich Missbrauch der Strafordnung, Straftaten gegen die Landesverteidigung, Landesverrat, Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung und große Teile aus den Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung, Beleidigung, Falsche Uneidliche Aussage und Meineid und Straftaten gegen Besitz und Gesundheit. Die sog. "Realen Straftaten" kommen ebenfalls in Gänze nicht vor.
Damit ist die Mehrzahl der im StGB aufgeführten Straftaten nicht vom Strafbefehl gefaßt und er beschränkt sich auf "kleinere" Straftaten, die überwiegend zu Geldstrafen zu verurteilen sind.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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in der Liste steht Beleidigung unter "zulassen" und in ihrem Nachsatz wird die Beleidigung erwähnt unter "Absichtlich herausgelassen".
Ich für meinen teil habe bewußt folgendes nicht erfasst:
§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
insbesondere die Bestechung ist ein zu heikler Bereich, als dass er einfach in einem Strafbefehl abgehandelt werden darf. Die beiden anderen Delikte des § 79/79a und § 91 betreffen vorwiegend die Berufsausübung, bei denen die geschädigten Bürger geschützt werden müssen und schließlich ist § 87 ein Amtsdelikt, das ebenfalls als ein sehr heikler Bereich zu sehen ist.
Ich für meinen teil habe bewußt folgendes nicht erfasst:
§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
insbesondere die Bestechung ist ein zu heikler Bereich, als dass er einfach in einem Strafbefehl abgehandelt werden darf. Die beiden anderen Delikte des § 79/79a und § 91 betreffen vorwiegend die Berufsausübung, bei denen die geschädigten Bürger geschützt werden müssen und schließlich ist § 87 ein Amtsdelikt, das ebenfalls als ein sehr heikler Bereich zu sehen ist.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Das ist nicht ganz richtig, was ich schreibe ist "große Teile aus den Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung, Beleidigung, Falsche Uneidliche Aussage und Meineid" - das ist ein Abschnitt aus dem StGB. So ist das gemeint.
Nun, ich für meinen Teil würde die Sachen als durchaus durch einen Strafbefehl abhandelbar ansehen, sofern die Sachlage klar ist. Das ist ja überhaupt die Voraussetzung für einen Strafbefehl - das die Beweislage so dermaßen eindeutig ist, daß eine Verhandlung im Prinzip keine neuen Erkenntnise hervorbringt.
Wenn das also, nicht nur nach Meinung des Unionsanwaltes, sondern auch des Richters, der Fall ist, dann meine ich kann man auch Delikte wie Bestechung und Falschbeurkundung damit abhandeln. Denn in Teilen läßt sich ja etwa eine Falschbeurkundung glasklar beweisen.
Nun, ich für meinen Teil würde die Sachen als durchaus durch einen Strafbefehl abhandelbar ansehen, sofern die Sachlage klar ist. Das ist ja überhaupt die Voraussetzung für einen Strafbefehl - das die Beweislage so dermaßen eindeutig ist, daß eine Verhandlung im Prinzip keine neuen Erkenntnise hervorbringt.
Wenn das also, nicht nur nach Meinung des Unionsanwaltes, sondern auch des Richters, der Fall ist, dann meine ich kann man auch Delikte wie Bestechung und Falschbeurkundung damit abhandeln. Denn in Teilen läßt sich ja etwa eine Falschbeurkundung glasklar beweisen.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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ah jetzt klar.
Ein Strafbefehl, der ja in der regel nicht veröffentlicht wird, kann man auch als Schutz vor "öffentlicher Bloßstellung" ansehen. Und gerade bestechliche Leute sollte dies nicht umgehen können.
Oder präferieren sie einen öffentlichen Strafbefehl?
Ein Strafbefehl, der ja in der regel nicht veröffentlicht wird, kann man auch als Schutz vor "öffentlicher Bloßstellung" ansehen. Und gerade bestechliche Leute sollte dies nicht umgehen können.
Oder präferieren sie einen öffentlichen Strafbefehl?
Zuletzt geändert von Joeli Veitayaki am So 16. Nov 2008, 20:46, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Joeli Veitayaki
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