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Beitrag von Joeli Veitayaki »

im Grund ist es eine Gerichtsentscheidung, aber halt ohne Öffentlichkeit. Kann dem einen oder anderen Beschuldigten die öffentliche Demontage ersparen.
 

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gez. Joeli Veitayaki
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Beitrag von Montgomery Scott »

Ich halte das ganze für sinnvoll in einigen Fällen. Aber es muss eben die notwendigen Einschränkungen geben, damit der Strafbefehl tatsächlich auf die Fälle beschränkt bleibt, für die er sinnvoll ist.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Was schwebt Ihnen da vor, Herr Kollege?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

man müsste die Strafbestimmung explizit aufführen, in denen ein Strafbefehl möglich ist.

z.B. bei

§52 Sachbeschädigung
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
---- 9. Diebstahl
-----10. Unterschlagung
-----11. Hausfriedensbruch
§97a Betrug und Untreue (in minderschweren Fällen)
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
liebe Kollegen,
gerne greife ich die Vorschläge auf, Strafbefehl sollte also zulässig sein bei

§52 Sachbeschädigung
§56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
§57 Gefangenenbefreiung
§ 57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
§66 Beleidigung
§67 Üble Nachrede
§68 Verleumdung
§73 Falsche Uneidliche Aussage
§76 Falsche Versicherung an Eides Statt
§77 Verleitung zur Falschaussage
§78 Falsche Verdächtigung
§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot
§92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
§ 92a Verletzung von Privatgeheimnissen
§96 Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben
§97a Betrug und Untreue

Das ist eine abschließende Liste, außerhalb derer kein Strafbefehl möglich ist. Absichtlich herausgelassen wurde alle Straftaten im mittlerer und schwerer Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben sowie alles im Bereich Missbrauch der Strafordnung, Straftaten gegen die Landesverteidigung, Landesverrat, Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung und große Teile aus den Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung, Beleidigung, Falsche Uneidliche Aussage und Meineid und Straftaten gegen Besitz und Gesundheit. Die sog. "Realen Straftaten" kommen ebenfalls in Gänze nicht vor.

Damit ist die Mehrzahl der im StGB aufgeführten Straftaten nicht vom Strafbefehl gefaßt und er beschränkt sich auf "kleinere" Straftaten, die überwiegend zu Geldstrafen zu verurteilen sind.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

sie widersprechen sich Herr Kollege, ihre Aufzählung und ihre Prosa stimmen nicht überein :D
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Inwiefern?
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

in der Liste steht Beleidigung unter "zulassen" und in ihrem Nachsatz wird die Beleidigung erwähnt unter "Absichtlich herausgelassen".

Ich für meinen teil habe bewußt folgendes nicht erfasst:

§79 Amtsanmassung
§ 79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
§83 Bestechung
§87 Falschbeurkundung im Amt
§91 Verstoss gegen das Berufsverbot

insbesondere die Bestechung ist ein zu heikler Bereich, als dass er einfach in einem Strafbefehl abgehandelt werden darf. Die beiden anderen Delikte des § 79/79a und § 91 betreffen vorwiegend die Berufsausübung, bei denen die geschädigten Bürger geschützt werden müssen und schließlich ist § 87 ein Amtsdelikt, das ebenfalls als ein sehr heikler Bereich zu sehen ist.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Das ist nicht ganz richtig, was ich schreibe ist "große Teile aus den Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung, Beleidigung, Falsche Uneidliche Aussage und Meineid" - das ist ein Abschnitt aus dem StGB. So ist das gemeint.

Nun, ich für meinen Teil würde die Sachen als durchaus durch einen Strafbefehl abhandelbar ansehen, sofern die Sachlage klar ist. Das ist ja überhaupt die Voraussetzung für einen Strafbefehl - das die Beweislage so dermaßen eindeutig ist, daß eine Verhandlung im Prinzip keine neuen Erkenntnise hervorbringt.

Wenn das also, nicht nur nach Meinung des Unionsanwaltes, sondern auch des Richters, der Fall ist, dann meine ich kann man auch Delikte wie Bestechung und Falschbeurkundung damit abhandeln. Denn in Teilen läßt sich ja etwa eine Falschbeurkundung glasklar beweisen.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

ah jetzt klar.

Ein Strafbefehl, der ja in der regel nicht veröffentlicht wird, kann man auch als Schutz vor "öffentlicher Bloßstellung" ansehen. Und gerade bestechliche Leute sollte dies nicht umgehen können.

Oder präferieren sie einen öffentlichen Strafbefehl?
 

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