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Beitrag von Gerhard Cheman »

der Kabinettsvorschlag wird gebracht.

So, nun hier unser erster Vorschlag, zur allgemeinen Erklärung vorweg hat ja Herr Kuntz bereits etwas gesagt.
Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein

§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(4) In jedem Schutzsektor ist mindestens je eine Leitstelle zur Entgegennahme/Koordination/Weitergabe der Einsätze einzurichten
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern

§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.

§4
Die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Freistaat Freistein erfassen folgende Punkte und müssen durch die Kräfte in §3 (1) und (2) erledigt werden:
a) Retten
Das Retten ist die Abwendung einer Lebensgefahr von Menschen durch Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe), die der Erhaltung oder Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf oder Herztätigkeit dienen, und/oder das Befreien aus einer Zwangslage durch technische Rettungsmaßnahmen. Dazugehörend sind auch Transport der o. g. Menschen. Tätigkeitsfelder hierfür sind z. B. Feuer, Überschwemmungen oder Verkehrsunfälle.
b) Löschen
Bei diesem so genannten abwehrenden Brandschutz werden unterschiedlichste Brände mit Hilfe spezieller Ausrüstung bekämpft.
c) Bergen
Die Feuerwehr kann weiterhin das Bergen von Sachgütern, Menschen, Tieren, usw. übernehmen.
d) Schützen
Vorbeugende Maßnahmen (das Schützen) beinhalten im Wesentlichen Elemente des vorbeugenden Brandschutzes. Diese dienen der Vermeidung von Entstehungsbränden z. B. durch Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen oder konsequenter Brandschutzerziehung in der Bevölkerung, um auf Gefahren aufmerksam zu machen und richtiges Verhalten in Notsituationen aufzuzeigen.
Darüber hinaus wird die Feuerwehr im Rahmen behördlicher Baugenehmigungsverfahren größerer Bauvorhaben hinzugezogen und um Stellungnahme gebeten. Weiterhin arbeitet die Feuerwehr in verschiedenen Fachgebieten bei der Erstellung von Standards mit.
Außerdem betreibt die Feuerwehr aktiven Umweltschutz, etwa durch die Eindämmung von Ölunfällen, Beseitigung von Ölspuren auf Straßen und Schutz vor chemischen, biologischen und atomaren Gefahren.

§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus

§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.

§7
Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen

§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Zunächst würde ich bei den Aufgaben stärker zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst trennen, außerdem den Katastrophenschutz klar definieren. Mein Vorschlag hierfür :

§4 : Aufgaben der Feuerwehren
(1) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein.
(2) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein.
(3) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich.

§5 : Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen
(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
(2) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht.
(3) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden.

§6 : Katastrophenfall und Katastrophenschutz
(1) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden.
(2) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen.
(3) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt :
- SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten]
- SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener]
- SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren]
- SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung]
- SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung]
- SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung]
(4) Die unter §6 (3) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein.
(5) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden.

Das wären nur meine Vorschläge.
 

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Beitrag von Roland Kuntz »

Meiner Meinung nach sehr gute Vorschläge von Ihnen.
Der Ministerpräsident lässt glaube ich bereis von unseren Mitarbeiter Ihre Ideen in unseren Grundvorschlag einarbeiten.
 

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Roland Kuntz
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Beitrag von Gerhard Cheman »

der veränderte Vorschlag wird dem Ministerpräsidenten gereicht.

So, unsere MitarbeiterInnen haben sich bemüht und ganz schnell unsere Vorschläge zu einem gemeinsamen Vorschlag zusammengefasst.
Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein

§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(4) In jedem Schutzsektor ist mindestens je eine Leitstelle zur Entgegennahme/Koordination/Weitergabe der Einsätze einzurichten
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern

§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.

§4
1) Aufgaben der Feuerwehren
(a) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein.
(b) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein.
(c) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich.

2) Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen
(a) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
(b) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht.
(c) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden.

3) Katastrophenfall und Katastrophenschutz
(a) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden.
(b) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen.
(c) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt :
- SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten]
- SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener]
- SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren]
- SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung]
- SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung]
- SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung]
(d) Die unter §4 (3) (c) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein.
(e) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden.

§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus

§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.

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§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
Ein sehr guter Einwand von Ihnen.
Ich denke wir sind jetzt bereist auf einem sehr guten Stand mit diesem Vorschlag.

Haben Sie weitere Anmerkungen?
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Nein, von meiner Seite gibt es zu dem Entwurf in dieser Form keine weiteren Einwände, die Aufgaben sind klar strukturiert, auch die Idee mit den Schutzsektoren gefällt mir.
Nur noch eine Frage : Wie viele Personen und welche Landkreise / Städte werden die einzelnen Schutzsektoren planmäßig umfassen?
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nun, das ist noch nicht haargenau definiert. Wir werden hier aber versuchen, gleichmäßige, auch im Sinne der Kommunen, gute Lösungen für die Einteilung zu finden.
Oder haben Sie einen Vorschlag für die Einteilung? Wir sind hier ganz offen bisher.
 

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Beitrag von Roland Kuntz »

Das wäre natürlich toll, wenn SIe hier auch schon Vorschläge hätten, zur Einteilung der Sektoren.
Ansonsten könnte das Gesetz ja bald in den Landtag.
 

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Roland Kuntz
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Beitrag von Jorge Sanchez »

Ich fürchte einfach dass 4 Schutzsektoren zu wenig wären - es wäre allerdings eventuell auch eine Möglichkeit, die Schutzsektoren gleichmäßig groß zu lassen, jedoch für Großstädte eine eigene Regelung zu finden. So würden die sonst in meinen Augen überlasteten Schutzsektoren etwas abgespeckt.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Das hört sich nachvollziehbar an. Gerne würden wir uns einen konkreten Vorschlag von Ihnen anhören.
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Staedte mit mehr als 70000 Einwohnern werden ohnehin durch die Pflicht zur Vorhaltung einer Berufsfeuerwehr herausgehoben. Waere es beispielsweise moeglich, in diesen Staedten eine eigene Leitstelle mit einzurichten - so dass saemtliche Ortschaften des Schutzsektors auf einer Leitstelle laufen, die grossen Staedte allerdings auf einer eigenen?
 

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