So, nun hier unser erster Vorschlag, zur allgemeinen Erklärung vorweg hat ja Herr Kuntz bereits etwas gesagt.
Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)
§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein
§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(4) In jedem Schutzsektor ist mindestens je eine Leitstelle zur Entgegennahme/Koordination/Weitergabe der Einsätze einzurichten
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern
§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.
§4
Die Aufgaben des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes im Freistaat Freistein erfassen folgende Punkte und müssen durch die Kräfte in §3 (1) und (2) erledigt werden:
a) Retten
Das Retten ist die Abwendung einer Lebensgefahr von Menschen durch Sofortmaßnahmen (Erste Hilfe), die der Erhaltung oder Wiederherstellung von Atmung, Kreislauf oder Herztätigkeit dienen, und/oder das Befreien aus einer Zwangslage durch technische Rettungsmaßnahmen. Dazugehörend sind auch Transport der o. g. Menschen. Tätigkeitsfelder hierfür sind z. B. Feuer, Überschwemmungen oder Verkehrsunfälle.
b) Löschen
Bei diesem so genannten abwehrenden Brandschutz werden unterschiedlichste Brände mit Hilfe spezieller Ausrüstung bekämpft.
c) Bergen
Die Feuerwehr kann weiterhin das Bergen von Sachgütern, Menschen, Tieren, usw. übernehmen.
d) Schützen
Vorbeugende Maßnahmen (das Schützen) beinhalten im Wesentlichen Elemente des vorbeugenden Brandschutzes. Diese dienen der Vermeidung von Entstehungsbränden z. B. durch Brandsicherheitswachen bei öffentlichen Veranstaltungen oder konsequenter Brandschutzerziehung in der Bevölkerung, um auf Gefahren aufmerksam zu machen und richtiges Verhalten in Notsituationen aufzuzeigen.
Darüber hinaus wird die Feuerwehr im Rahmen behördlicher Baugenehmigungsverfahren größerer Bauvorhaben hinzugezogen und um Stellungnahme gebeten. Weiterhin arbeitet die Feuerwehr in verschiedenen Fachgebieten bei der Erstellung von Standards mit.
Außerdem betreibt die Feuerwehr aktiven Umweltschutz, etwa durch die Eindämmung von Ölunfällen, Beseitigung von Ölspuren auf Straßen und Schutz vor chemischen, biologischen und atomaren Gefahren.
§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus
§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.
§7
Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen
§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
