Der Antragsteller hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet.Gesetz über die betriebliche Mitbestimmung - Legge di cogestione aziendali (Betriebsmitbestimmungsgesetz)
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz sichert das Recht auf betriebliche Mitbestimmung aller Arbeitnehmer in der Unionsrepublik Heroth.
TEIL I - DER BETRIEBSRAT
§2 - Einrichtung von Betriebsräten
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
§3 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von dieser Vorschrift über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
§4 - Größe des Betriebsrates
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
(2) In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
§5 - Wahl und Amtszeit des Betriebsrates
(1) Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt vier Monate.
(2) Die Wahl wird vom amtierenden Betriebsrat organisiert.
(3) Bei erstmaliger Wahl wird die Wahl aus der Mitte der Wahlberechtigten organisiert.
(4) Die Wahl hat gleich, frei und geheim stattzufinden.
TEIL II - RECHTE UND AUFGABEN DES BETRIEBSRATES
§6 - Mitbestimmung und Beratung im betrieblichen Alltag
(1) Die Geschäftsführung muss den Betriebsrat laufend über gefällte sowie anstehende Entscheidungen informieren.
(2) Das höchste Gremium der Geschäftsführung und der Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zusammentreten und strittige Fragen betreffs der Unternehmensführung zu erörtern.
§7 - Aufsicht über die Geschäftsführung
(1) Sehen gesetzliche oder innerbetriebliche Bestimmungen vor, dass der Geschäftsführung von anderen Gremien regelmäßig das Vertrauen ausgesprochen werden muss, so gilt dieses Recht auch für den Betriebsrat.
(2) Verweigert der Betriebsrat der Geschäftsführung das Vertrauen, so haben sich Vertreter von Anteilseignern und Betriebsrat auf einen personellen oder inhaltlichen Kompromiss zu einigen. Ein Streikrecht besteht in diesem Falle nicht.
§8 - Vetorecht
(1) Der Betriebsrat hat ein Vetorecht gegen Entscheidungen der Geschäftsführung, die die Zukunft des Unternehmens in hohem Maße beeinflussen.
(2) Dazu zählen insbesondere
grundsätzliche Veränderungen der Standorte des Unternehmens,
Veränderungen bei der Beschäftigungspolitik des Unternehmens, die den Verlust von Arbeitsplätzen bedeuten und
Neuorientierungen im Angebot des Unternehmens.
§9 - Personalangelegenheiten
(1) Der Betriebsrat muss Neueinstellungen zustimmen.
(2) Insbesondere muss der Betriebsrat im Prozess der Personalauswahl eingebunden werden.
(3) Der Betriebsrat muss bei Entlassungen angehört werden.
(4) Erfolgt eine Kündigung fristlos, so muss der Betriebsrat zustimmen.
§10 - Vertretung und Beratung der Arbeitnehmerschaft
Der Betriebsrat vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Geschäftsführung. Dabei berät er die Arbeitnehmer.
§11 - Aufsicht zum Arbeitnehmerschutz
(1) Der Betriebsrat überwacht die Einhaltung der dem Arbeitnehmerschutz geltenden rechtlichen Bestimmungen im Betrieb und ergreift bei Nichteinhaltung entsprechende rechtliche Schritte.
(2) Die Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass der Betriebsrat die entsprechenden Zugangsmöglichkeiten im Betrieb hat.
§12 - Schutz vor Diskriminierung
Der Betriebsrat setzt für die Gleichstellung der Geschlechter und gegen die Diskriminierung von Behinderten und ethnischen, religiösen und sonstigen Minderheiten ein.
TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§13 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt dreißig Kalendertage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Das folgende Gesetz wurde beantragt:
Zuletzt geändert von Montgomery Scott am Do 11. Dez 2008, 22:53, insgesamt 2-mal geändert.

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Gentili signore e signori,
das vorliegende Gesetz soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Repubblica dell'Unione della Herót sichern. Bisher gibt es dafür keine gesetzlichen Regelungen.
Ich halte es dabei für unerlässlich, dass die Arbeitnehmer und ihre gesetzlich priveligierten Vertreter ein festes Mitspracherecht bei der Politik des Unternehmens haben, sodass das von ihnen erarbeitete Kapital nicht gegen ihre Interessen eingesetzt werden kann. Diese Auffassung hat Eingang in den vorliegenden Entwurf gefunden.
Gerne bin ich noch zu Ergänzungen bereit. Ich bitte um Ihre Meinungen!
das vorliegende Gesetz soll die Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Repubblica dell'Unione della Herót sichern. Bisher gibt es dafür keine gesetzlichen Regelungen.
Ich halte es dabei für unerlässlich, dass die Arbeitnehmer und ihre gesetzlich priveligierten Vertreter ein festes Mitspracherecht bei der Politik des Unternehmens haben, sodass das von ihnen erarbeitete Kapital nicht gegen ihre Interessen eingesetzt werden kann. Diese Auffassung hat Eingang in den vorliegenden Entwurf gefunden.
Gerne bin ich noch zu Ergänzungen bereit. Ich bitte um Ihre Meinungen!

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Ich denke der Aufwand ist besonders für kleine Unternehmen zu groß. Ausserdem kann bei kleinen Unternehmen viel mehr erreicht werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tisch setzen und die Differenzen gemeinsam versuchen zu Bewältigen. Bei einer Unternehmensgröße von bis zu 100 Arbeitnehmern, sollte keine Betriebsrat zwingend erforderlich sein und sollte erst ab einer große von mindestens 10 Arbeitnehmern rechtlich erlaubt sein. Ein Unternehmen kann nur florieren wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hand in Hand für ihre Interessen eintreten. Ich denke wir müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen keine Fronten schaffen, wo keine hingehören.
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*so* Die Größe des Betriebsrates in Relation zur Betriebsgröße ist aus der deutschen Gesetzgebung übernommen. *so*
Das Gesetz sieht doch ausdrücklich vor, dass im Betriebsalltag Arbeitnehmervertreter und Geschäftsleitung gemeinschaftlich Probleme lösen und Entscheidungen treffen. Hier wird nur ausdrücklich das Recht der Angestellten gesichert. Daher kann ich die Kritik nicht ganz nachvollziehen.
Das Gesetz sieht doch ausdrücklich vor, dass im Betriebsalltag Arbeitnehmervertreter und Geschäftsleitung gemeinschaftlich Probleme lösen und Entscheidungen treffen. Hier wird nur ausdrücklich das Recht der Angestellten gesichert. Daher kann ich die Kritik nicht ganz nachvollziehen.

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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
Eben genau zu diesem Zweck ist dieser Entwurf eingebracht worden.Original von Lucia Belaiuto
Ausserdem kann bei kleinen Unternehmen viel mehr erreicht werden, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer an einen Tisch setzen und die Differenzen gemeinsam versuchen zu Bewältigen. [...] Ein Unternehmen kann nur florieren wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Hand in Hand für ihre Interessen eintreten.
Es ist bisher gesetzlich gar nicht nötig, die Arbeitnehmer überhaupt in die Unternehmenspolitik einzubinden. Der vorliegende Entwurf sorgt dafür, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig an einen Tisch setzen und auf gleicher Augenhöhe alles ganz offen diskutieren können.
Wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass eine unzufriedene Belegschaft eine geringere Produktivität hat, als eine vergleichsweise Zufriedenere. Dem wirken wir mit diesem Gesetz, für dessen Annahme ich ausdrücklich werbe, entgegen und helfen damit beiden Seiten. Arbeitgebern, weil die Organisation ihrer Beschäftigten nun klar geregelt ist und diese ihm nicht "aufs Dach steigen" können, weil er sie evtl. übergeht. Diese gesetzliche Lücke sorgt nämlich durchaus für Unmut! Arbeitnehmer sehen mit dem Gesetz genau das erfüllt, was auch Sie fordern, Signora Belaiuto: an einem Tisch zu sitzen, an einem Strang zu ziehen.
Damit werden keine Fronten geschaffen, sondern klare, einklagbare und demokratische Verhältnisse, welche die Basis für ein von Willkür befreites Leben & Arbeiten im Unternehmen bieten.
Palin Waylan-Majere OEL
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*so* Im RL ist dieser aber erst ab 500 Mitabeiter vorgeschrieben und darunter ist er freiwillig, was bei deinem Entwurf nicht berücksichtigt wird*so*Original von Montgomery Scott
*so* Die Größe des Betriebsrates in Relation zur Betriebsgröße ist aus der deutschen Gesetzgebung übernommen. *so*
Das Gesetz sieht doch ausdrücklich vor, dass im Betriebsalltag Arbeitnehmervertreter und Geschäftsleitung gemeinschaftlich Probleme lösen und Entscheidungen treffen. Hier wird nur ausdrücklich das Recht der Angestellten gesichert. Daher kann ich die Kritik nicht ganz nachvollziehen.
Was an sich auch gut ist. Aber für ein Unternehmen mit 5 mitarbeitern einen Betriebsrat zu schaffen und gehewime Wahlen durch zuführen, dass ganze auch noch beglaubigen lassen, ist in meinen Augen für kleine Unternehmen zu kosten intensiv und auch mit zu hohem Aufwand verbunden.
Zuletzt geändert von Lucia Belaiuto am Mo 10. Nov 2008, 22:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Also wenn sich Schulklassen ihre SprecherInnen wählen, bekommen diese das doch auch hin. In einer demokratisch verfassten Gesellschaft sollten wir Institutionen der Mitbestimmung nicht durch Kostenerwägungen vom Tisch fegen. Wenn sich das Unionsparlament nicht auf einen Unionskanzler einigen kann, so wird die Neuwahl doch auch nicht abgesagt, weil es zu teuer ist.
Palin Waylan-Majere OEL
Altkanzler
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Ich würde mal vermuten, dass es bei Schulklassen relativ egal ist wie die Klassensprecher gewählt werden. Diese werden auch oftmals per Handzeichen gewählt. Ich würde vermuten wollen, dass Betriebsräte eine etwas bessere und juristisch sichere Legitimation brauchen. Wie viele Unternehmen haben, denn bitte schön den Jahresumsatz der DU? Es gibt manche Firmen die sparen Geld. Ich weiß kennen Sie nicht, soll aber vorkommen.

