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Kaiser
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Zum Zweck der Wiederherstellung der durch den Krieg erschütterten Rechtssicherheit im Freistaat, die leider trotz hervorzuhebender Bemühungen durch Ministerpräsident Lasalle noch nicht völlig abgeschlossen ist, errichtet das Staatsministerium der Justiz hiermit eine Juristische Sammelstelle in der Staatskanzlei.

Die Sammelstelle hat die Aufgabe, im Lande noch erhaltene Rechtsdokumente ausfindig zu machen, zu sammeln, zu kategorisieren und als letzten Schritt eine Gesetzessammlung in den Staatsarchiven wiederzuerrichten. Staatsministerin Kreittmayr bittet hierbei um tatkräftige Mithilfe der Bürger, welche möglicherweise noch alte Gesetzesausgaben bei sich zuhause im Regal stehen haben mögen und diese einreichen könnten.

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AKTUELLER STATUSBERICHT

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Anbei zunächst einmal das von Ministerpräsident Lasalle durchgebachte Gesetz über noch gültige Rechtsnormen, deren jeweilige Texte das Staatsministerium nach und nach an dieser Stelle zu veröffentlichen gedenkt.

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Erstes Gesetz zur Aufhebung bestimmter Gesetze des Freistaats Freistein

§1 Allgemeines
Mit Verkündung dieses Gesetzes treten alle bisher gültigen Gesetze des Freistaats Freistein außer Kraft.

§2 Außnahmen
Nicht von diesem Gesetz betroffen sind:
a) die Staatsverfassung;
b) das Kommunalverfassungsgesetz;
c) das Bildungsgesetz;
d) das Biergesetz;
e) das Ministerpräsidentenwahlgesetz;
f) das Nationalparkgesetz;
g) das Polizeigesetz;
h) das Orden- & Titelgesetz;
i) das Staatsverträge- & Abkommengesetz;
j) das Tierschutzgesetz;
k) das Vergabegesetz;
l) das Verkehrswege- & Infrastrukturgesetz;
m) der Staatsgerichtshofvertrag;
n) das Gerichtsgesetz;
o) Versammlungs- & Demonstrationsgesetz.

§3 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetzblatt des Freistaats Freistein ist bis spätestens 14 Tage nach Verküdnung, durch den Ministerpräsidenten, zu aktualisieren.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein





Unionsministerin des Inneren a.D.
Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Kreittmayr »

Status: Gültig mit Änderungsgesetzen, diese gemäß Gesetzblatt

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Staatsverfassung

Präambel
In dem Bewusstsein des kulturellen Reichtums und der Schönheit des Landes, seiner wechselvollen Geschichte, in dem Willen, Freiheit und Würde des einzelnen zu achten, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, der Verantwortung für zukünftige Generationen gerecht zu werden, inneren wie äußeren Frieden zu fördern, die demokratisch verfasste Rechtsordnung zu erhalten und Trennendes in der Welt zu überwinden, gibt sich das Volk des Freistaats Freistein in freier Selbstbestimmung diese Verfassung.

Abschnitt I Die Grundrechte

Artikel 1 - Garantie der Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist erste Verpflichtung des Staates.
(2) Der Staat garantiert die unverletzlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen, die der politische Ordnung, dem Bürgerfrieden und der Gerechtigkeit zu Grunde liegen.
(3) Die Grundrechte binden jegliche staatliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 - Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Niemand darf wegen seiner Geburt, seiner Rasse, seines Geschlechts, seiner Heimat und Herkunft, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung, seiner Meinung oder seiner Behinderung benachteiligt werden.
(2) Die Organe des Staates haben dafür Sorge zu tragen, dass Gleichberechtigung und individuelle Freiheit verwirklicht und ausgeübt werden können.

Artikel 3 - Freiheit der Ansichten
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dem Staat sowie beliebigen Körperschaften ist es untersagt, die Presse durch Zensur oder eine Monopolstellung zu kontrollieren.
(2) Der Staat garantiert das Recht auf weltanschauliche, religiöse und kulturelle Freiheit. Niemand darf gezwungen werden, über seine Religion, seine Weltanschauung oder seinen Glauben Zeugnis abzulegen oder sich darüber zu erklären.
(3) Die Freiheit von Forschung und Lehre wird durch den Staat garantiert und gefördert, solange sie nicht gegen andere Grundrechte verstößt.
(4) Diese Rechte finden ihre Schranken in der Treue zur Verfassung, den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Artikel 4 - Garantien
(1) Ein jeder genießt das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, solange er dadurch nicht die Ehre oder die gesetzlich garantierten Freiheiten anderer Personen oder einer Gemeinschaft verletzt und nicht gegen die staatliche Ordnung verstößt. Jedermann kann tun und lassen, was er will, solange er nicht die Rechte anderer verletzt.
(2) Jeder hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Niemand darf zu einer anderen Strafe als Haft, Geldbuße oder gemeinnütziger Arbeit verurteilt werden.
(3) Alle Bürger genießen Freizügigkeit im gesamten Staatsgebiet und haben das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen.
(4) Das Kommunikationsgeheimnis und die Privatsphäre jedes Einzelnen sind gewährleistet. Ausnahmen aus besonderem Grund können nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen und müssen von einem Richter angeordnet werden.
(5) Wer in seiner Heimat verfolgt oder diskriminiert wird, genießt das Recht auf Asyl. Anträge auf Gewährung von Asyl sind einer Prüfung durch staatliche Stellen zu unterziehen.

Artikel 5 - Versammlungs- und Koalitionsfreiheit
(1) Die Gründung von Vereinen, Gesellschaften und Körperschaften ist frei.
(2) Das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen wird gewährleistet.
(3) Versammlungen und Vereine, deren Zweck oder Tätigkeit sich gegen die staatliche Ordnung oder die Strafgesetze richtet oder die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Gesundheit behindert oder gefährdet, sind verboten.

Artikel 6 - Arbeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(2) Die Bildung von Betriebsräten und Gewerkschaften darf durch niemanden untersagt oder unter Strafandrohung gesetzt werden. Maßnahmen gegen Arbeitskämpfe sind unzulässig.

Artikel 7 - Eigentumsrecht
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden uneingeschränkt gewährleistet.

Artikel 8 - Politische Rechte
(1) Jede Person genießt das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit Vorschlägen und Beschwerden an die zuständigen Stellen der staatlichen Verwaltung und der Volksvertretung zu wenden.
(2) Gegen jeden, der es unternimmt, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen, haben alle Bürger das Recht und die Pflicht zum aktiven Widerstand, sofern keine andere Abhilfe möglich ist.

Artikel 9 - Entzug von Grundrechten
(1) Das Recht einer Person auf Freiheit und Sicherheit darf nur aus den Gründen und durch die Verfahren entzogen werden, die in der Verfassung und in den Gesetzen festgelegt sind.
(2) Wer die Freiheit der Meinungsäußerung zum Kampf gegen die staatliche Ordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch ein Gericht ausgesprochen.
(3) Einschränkungen der Grundrechte durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes müssen allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Grundrecht darf keinesfalls in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden.
(4) Eine Handlung, die grundlegende Freiheiten verletzt, ist dann rechtmäßig, wenn jede andere mögliche Handlung oder die Unterlassung nachweislich den weiteren Bestand der Freiheiten gefährden würde. Solche Verletzungen müssen die Ausnahme bleiben und dazu dienen, den allgemeinen Bestand der Grundrechte auf schnellstem Wege wiederherzustellen.

Abschnitt II Der Freistaat

Artikel 10 - Grundsätze
(1) Freistein ist ein demokratisches, soziales und rechtsstaatliches Unionsland der Demokratischen Union R***.
(2) Die Landeshauptstadt ist Lüderitz.
(3) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 11 - Landessymbole
(1) Die Landesfarben sind blau und weiß.
(2) Die Landesflagge bildet ein weißes Kreuz auf blauem Hintergrund mit dem Wappen des Landes im Zentrum des Kreuzes.
(3) Das Wappen des Landes bildet ein aufrecht stehender, schwarzer Adler mit zwei Köpfen und zwei Kronen auf goldenem oder gelben Grund, schwarz umrandet.
(4) Die Gestaltung der Landessymbole legt der Ministerpräsident fest.

Artikel 12 - Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Jeder Bürger hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.

Artikel 13 - Bürger im Sinne der Verfassung
Bürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die R***ische Staatsangehörigkeit besitzt und seit mindestens zwei Wochen seinen Wohnsitz in Freistein hat.

Abschnitt III Der Landtag

Artikel 14 - Aufgaben
Die Aufgaben des Landtags sind die Gesetzgebung, die Kontrolle der Aktivitäten der Staatsregierung, die Wahl des Staatsrichters und der Beschluss eines Haushaltes. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt gemäß den Regelungen dieser Verfassung.

Artikel 15 - Zusammensetzung
Jeder Bürger im Sinne dieser Verfassung ist Mitglied des Landtags.

Artikel 16 - Verhandlungen des Landtags
(1) Die Leitungen der Sitzungen obliegt dem Ministerpräsidenten.
(2) Zu einem Beschlusse des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Landtag verhandelt öffentlich.

Artikel 17 - Stellungnahme der Staatsregierung
Der Landtag kann jederzeit die Stellungnahme jedes Mitglieds der Staatsregierung zu einer Anfrage verlangen.

Artikel 18 - Untersuchungsausschüsse
(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von dreißig Prozent seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post-, Mail- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Abschnitt IV Die Staatsregierung

Artikel 19 - Zusammensetzung und Aufgabe der Staatsregierung
(1) Die Staatsregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Landesministern. (2) Die Staatsregierung ist das oberste ausführende Staatsorgan des Freistaats. Er leitet die Politik des Landes nach den von den gesetzgebenden Staatsorganen verfassungsgemäß beschlossenen Gesetzen und setzt diese um.
(3) Der Freistaat Freistein wird im Unionsrat durch den Ministerpräsidenten oder seinem Stellvertreter vertreten.

Artikel 20 - Wahl des Ministerpräsidenten
(1) Der Ministerpräsident wird von allen Bürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist jeder, der im Sinne dieser Verfassung Bürger von Freistein ist.
(2) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beträgt vier Monate. Die Neuwahl findet spätestens sieben Tage nach Ablauf der Amtszeit statt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen sieben Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Die Amtszeit des Ministerpräsidenten beginnt am Tag nach Verkündung des Wahlergebnisses.
(6) Der Ministerpräsident schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des Volkes von Freistein widmen, seine Verfassung und die Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde." Der Eid kann durch eine beliebige religiöse Beteuerung erweitert werden.

Artikel 21 - Amtseid
Die Mitglieder der Staatsregierung und der Staatsrichter leisten bei ihrem Amtsantritt den in Artikel 20 (6) festgelegten Eid.

Artikel 22 - Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn er mit der absoluten Mehrheit einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens vier von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützt werden.
(2) Findet ein Antrag des Ministerpräsidenten, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit des Landtags, so ist eine Neuwahl für das Amt des Ministerpräsidenten anzusetzen.

Artikel 23 - Die Landesminister
(1) Die Landesminister werden vom Ministerpräsident in eigener Verantwortung ernannt und entlassen.
(2) Die Landesminister sind nach dem Ressortprinzip zu errichten.

Artikel 24 - Geschäftsordnung der Staatsregierung
(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Landesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
(2) Der Ministerpräsident beruft aus den Reihen der Landesminister einen Stellvertreter. Dieser leitet die Regierungsgeschäfte bei vorübergehender Abwesenheit des Ministerpräsidenten.
(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Staatsbürgerschaft. Es endet in jedem Fall mit dem Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten. Die Ämter der Landesminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.
(4) Bei Tod, Rücktritt oder Verlust der Staatsbürgerschaft des Ministerpräsidenten übernimmt der Stellvertreter des Ministerpräsidenten als geschäftsführender Ministerpräsident die Regierungsgeschäfte des Ministerpräsidenten bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten. Existiert kein Stellvertreter des Ministerpräsidenten, übernimmt das dienstälteste Mitglied des Landtags die Regierungsgeschäfte des Ministerpräsidenten bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Ministerpräsidenten.

Abschnitt V Die Gesetzgebung

Artikel 25 - Gesetzesinitiative
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Landtag durch die Staatsregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht.
(2) Alle eingebrachten Gesetzesvorlagen sind der Staatsregierung zuzuleiten, um diesen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Artikel 26 - Gesetzgebungsprozess
Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen. Sie müssen nach der Annahme sofort dem Ministerpräsidenten zugeleitet werden.

Artikel 27 - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags.
(3) Eine Änderung dieser Verfassung, durch welchen die in den Artikeln 1-9 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(4) Eine Änderung dieses Artikels ist unzulässig.

Artikel 28 - Zustandekommen und Inkrafttreten der Gesetze
(1) Die verfassungsgemäß zustande gekommen Gesetze werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet.
(2) Jedes Gesetz soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt das Gesetz mit der Verkündung in Kraft.

Abschnitt VI Die Rechtssprechung

Artikel 29 - Die Justiz
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das in dieser Verfassung vorgesehene Staatsgerichtshof und durch die sonstigen Gerichte ausgeübt.

Artikel 30 - Richterliche Autonomie
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Artikel 31 - Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Artikel 32 - Die Freiheit der Person
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis um 23.59 Uhr des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Näheres regelt ein Gesetz.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am dritten Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

Artikel 33 - Der Staatsgerichtshof
(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet:
über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieser Verfassung oder in der Geschäftsordnung eines obersten Staatsorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Recht mit dieser Verfassung;
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt zu sein;
in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Staatsgerichtshof wird ferner in den ihm sonst durch Gesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(3) Der Landtag kann mit einer Zweidrittelmehrheit die Aufgaben des Staatsgerichtshof auf das Unionsgericht übertragen. Diese Übertragung kann jederzeit vom Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit zurückgenommen werden.

Artikel 34 - Mitglieder des Staatsgerichtshofs
(1) Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Staatsrichter. Er wird vom Landtag mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
(2) Mitglieder des Staatsgerichtshofs verlieren ihre Ämter in Exekutive auf Landesebene und Exekutive und Judikative auf Unionsebene bei Annahme der Wahl zum Staatsrichter.
(3) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 35 - Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.
(2) Ist in einem Rechtsstreit zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Rechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, so hat das Gericht die Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzuholen.

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Artikel 36 - Überprüfung von Wahlen
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Wahlleiters.
(2) Der Wahlleiter wird vom Ministerpräsidenten für die jeweils anstehenden Wahlen fünf Tage im Voraus ernannt.
(3) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters ist innerhalb von sieben Tagen nach Beendigung einer Wahl Beschwerde an das Staatsgerichtshof zulässig.
(4) Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 37 - Unvereinbarkeit von Ämtern
Mitglieder der Staatsregierung dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Unionsregierung oder der Regierung eines anderen Staates sein.

Artikel 38 - Verkündung der Verfassung
(1) Zur Annahme dieser Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
(2) Stimmberechtigt ist jeder Bürger von Freistein.
(3) Diese Verfassung tritt nach der Annahme nach (1) in Kraft.

Artikel 39 - Gültigkeit der Verfassung
(1) Diese Verfassung, die für das ganz Freistein gilt, verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem gesamten Volk Freisteins in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
(2) Zur Annahme einer neuen Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
Erstes Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung

§1
Artikel 22 Absatz 1 der Staatsverfassung wird geändert in:
"Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn er mit der absoluten Mehrheit einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützt werden."
Zweites Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung

§1
Der Staatsverfassung wird ein Artikel 18a hinzugefügt, der wie folgt lautet:
"Artikel 18a - Beschluss einer Neuwahl des Ministerpräsidenten
Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit die Ansetzung einer Wahl des Ministerpräsidenten beschließen. Einen solchen Antrag müssen mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
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Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Kreittmayr »

Status: Gültig gem. Aufhebungsgesetz
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Bildungsgesetz

Teil 1 Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Freistaat Freistein.

§ 2 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.

(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,

1. die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,

2. die Schülerinnen und Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,

3. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern,

4. die Schülerinnen und Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft zu befähigen,

5. die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,

6. den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären,

7. die Schülerinnen und Schüler zu verantwortlichem Handeln in einer von zunehmender gegenseitiger Abhängigkeit und globalen Problemen geprägten Welt für die Bewahrung von Natur, Leben und Gesundheit zu befähigen.

(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schülerinnen und Schüler berücksichtigen, die Integration behinderter Schülerinnen und Schüler in allen Schulformen fördern und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beitragen.

(4) Der Lehrplan ist entsprechend zu gestalten und umzusetzen.
(5) Der Unterricht an staatlichen Schulen ist kostenlos.

§ 3 Gliederung und Zweck des Schulwesens

(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4. Schuljahrganges unterrichtet. Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Bei der Unterrichtsgestaltung sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten.

(2) In der Sekundarschule werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 10. Schuljahrganges unterrichtet. Die Sekundarschule vermittelt eine allgemeine und berufsorientierte Bildung. Sie kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Die Schulpflicht endet nach der bestandenen Abschlussprüfung mit dem Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife.

(3) In der gymnasialen Oberstufe werden Schülerinnen und Schüler des 11. bis 12. Schuljahrganges unterrichtet. Die gymnasiale Oberstufe vermittelt eine vertiefte allgemeine Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen. Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden. Der Besuch der gymnasialen Oberstufe ist freiwillig und darf besucht werden, wenn in den Fächern Ratelonisch, Mathematik und Albernisch mindestens gute Leistungen erzielt worden sind. Bei bestandener Abiturprüfung erhalten Schülerinnen und Schüler das Abiturzeugnis und haben die Befähigung zur Aufnahme eines Studiums Ihrer Wahl.

(4) Die Berufsbildende Schule wird je nach Ausbildungsfach 2 bis 3 Jahre besucht und endet mit dem Ablegen einer Berufsprüfung. Diese Prüfung wird in 2 Bereichen durchgeführt: Als theoretische Prüfung in der Berufsschule und als praktische Prüfung im Ausbildungsbetrieb. Die Berufsausbildung wird sowohl an der Berufsbildenden Schule, als auch im Ausbildungsbetrieb wahrgenommen. Am Ende der Ausbildung ist ein Prüfungszeugnis, ein Berufsschulabschlusszeugnis und ein Ausbildungszeugnis auszustellen.

§ 4 Schulpflicht

(1) Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind. Diese Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.

(2) Vor der Aufnahme in die Schule ist eine amtsärztliche Untersuchung durchzuführen.

(3) Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule teilzunehmen, können für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werde.

(4) Der Besuch einer Schule ist für alle im Freistaat Freistein wohnenden Kinder und Jugendlichen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 verpflichtend (Schulpflicht).

(5) Schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die infolge einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, ist Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus im angemessenen Umfang zu erteilen.

(6) Die Schulpflicht endet 10 Jahre nach ihrem Beginn.

(7) Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst mindestens zehn Jahre Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I (Vollzeitschulpflicht) (§ 3 Abs. 1 und 2).

(8) Das Staatsministerium für Kunst und Kultur wird ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Erfüllung der Schulpflicht sowie zu Inhalt, Umfang und Voraussetzungen für die Erteilung des Unterrichts durch Verordnung zu regeln.

Teil II Die Schule

§ 1 Schuljahr und Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August jeden Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

(2) Das Kultusministerium regelt die Schulferien. Die Ferienregelung für Schulen in freier Trägerschaft kann von derjenigen für die öffentlichen Schulen abweichen.

§ 2 Schulverfassung (allgemein)

Die Schulen sind im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften selbständig in Planung und Durchführung des Unterrichts, in der Festlegung des Schulträgers aus. Sie sind Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Schule beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Dienst des Schulträgers stehen.

§ 3 Rahmenrichtlinien und Stundentafeln

(1) Das Kultusministerium erlässt die Rahmenrichtlinien für Ziele, Inhalte, Verfahren und Organisation des Unterrichts, die

1. die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule (§ 1) sichern,

2. dem Stand der fachwissenschaftlichen und didaktisch-methodischen Forschung entsprechen,

3. dem Erziehungsrecht der Erziehungsberechtigten und den unterschiedlichen Erziehungsmöglichkeiten in Familie und Schule Rechnung tragen,

4. einer gesunden körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen dienen.

(2) Das Kultusministerium erlässt die Stundentafeln, in denen vor allem die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, ihr Umfang und ihre Verbindlichkeit festgelegt werden.

(3) Bevor Rahmenrichtlinien erlassen werden, unterrichtet Das Kultusministerium rechtzeitig den Landtag über den Entwurf und die Stellungnahme des Landesschulbeirates.

§ 4 Zulassung und Einführung von Lernmitteln

(1) Schulbücher dürfen in der Schule nur verwendet werden, wenn sie zugelassen sind. Sie werden zugelassen, wenn sie mit den Richtlinien vereinbar sind und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Zulassung kann auch versagt werden, wenn die Anschaffung wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Das Kultusministerium regelt das Verfahren der Zulassung.

(2) Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches und anderer an der Schule verwendeter Lernmaterialien (Lernmittel) entscheidet die Schule.

§ 5 Schulversuche

(1) Zur Weiterentwicklung der Schulformen und zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen können Schulversuche durchgeführt werden. Schulversuche sind wichtige Instrumente der Innovation und haben die Aufgabe, das Schulwesen des Landes qualitativ weiterzuentwickeln. Wie ich bereits im Gesetz erwähnte, dienen sie der Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Vorstellungen, wie Veränderungen im Aufbau und der Gliederung des Schulwesens sowie Ergänzungen der Stundentafeln und Lehrpläne (Rahmenrichtlinien). Sorgfältig vorbereitet, planvoll durchgeführt und wissenschaftlich begleitet, bringen sie neue Erfahrungen und Erkenntnisse, z. B. für die Entwicklung und Erprobung neuer Lernziele, Inhalte und Arbeitsverfahren. Ziel ist es, die aus den Versuchen gewonnenen Ergebnisse entsprechend ihrer Bedeutung in das Schulwesen des Landes einzubeziehen.

(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der obersten Schulbehörde. Die wissenschaftliche Begleitung und die Dokumentation von Schulversuchen regelt das Kultusministerium.

§ 6 Schulleitung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen, trägt die Gesamtverantwortung für die Schule, führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt die übrigen nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Sie sorgen für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Schulordnung.

§ 7 Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Lehrerin und der Lehrer erziehen und unterrichten in eigener pädagogischer Freiheit und Verantwortung. Sie sind an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie an die Beschlüsse der Konferenzen gebunden.

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Von der Lehrerin und von dem Lehrer wird gefordert, den ihnen anvertrauten Kindern und Jugendlichen die Grundwerte der Verfassung zu vermitteln und sich für den Staat und die Gestaltung der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung einzusetzen.

(2a) Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, den beratenden und unterstützenden Kontakt zu den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zu suchen und sie insbesondere über den schulischen Entwicklungsstand ihrer Kinder zu informieren sowie mit Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern die Zusammenarbeit zu pflegen.

(3) Die Lehrerin oder der Lehrer erteilt Unterricht grundsätzlich in solchen Fächern, Schulstufen und Schulformen, für die sie die Lehrbefähigung erworben haben. Darüber hinaus haben sie Unterricht in anderen Fächern, Schulstufen und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung von Religionsunterricht.

(4) Die Lehrerin und der Lehrer aktualisieren ständig ihre Unterrichtsbefähigung und sollen sich auch in der unterrichtsfreien Zeit entsprechend einer sich aus ihrem Abschluss ergebenden Notwendigkeit fortbilden. Die Fortbildung soll möglichst und weitgehend außerhalb des Unterrichts stattfinden. Die vom Land gemachten Fort- und Weiterbildungsangebote stehen Lehrerinnen und Lehrern an anerkannten Ersatzschulen in gleicher Weise offen wie Lehrkräften an öffentlichen Schulen. Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung regionale und zentrale Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu regeln.

(5) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und das Betreuungspersonal an den öffentlichen Schulen stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land. Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger.

§ 8 Schülerinnen und Schüler

(1) Schüler im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind Personen, die in den Schulen unterrichtet und erzogen werden. Alle Schüler haben ein Recht darauf, eine ihren erkennbaren Fähigkeiten und ihrer inneren Berufung entsprechende schulische Bildung und Förderung zu erhalten. Aus diesem Recht ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn und soweit sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Die Schüler haben das Recht, entsprechend ihrem Alter und ihrer Stellung innerhalb des Schulverhältnisses
1. sich am Schulleben zu beteiligen,
2. im Rahmen der Schulordnung und der Lehrpläne an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
3. über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs hinreichend unterrichtet zu werden,
4. Auskunft über ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
5. bei als ungerecht empfundener Behandlung oder Beurteilung sich nacheinander an Lehrkräfte, an den Schulleiter und an das Schulforum zu wenden.
(3) Alle Schüler haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern; im Unterricht ist der sachliche Zusammenhang zu wahren.
(4) Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

§ 9 Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter

(1) Erziehungsberechtigte oder dessen Vertreter haben das Recht und die Pflicht, im Schulwesen mitzuwirken.

(2) Dazu stehen offen:

a) die Klassenpflegschaft
b) die Elternvertretungen
c) die Schulkonferenz

(3) Alle übernommenen Aufgaben sind ehrenamtlich.

Teil III Kindertagesstätte

§ 1 Allgemeines

Dieser Teil regelt die Förderung des Kindertagesstättenwesens im Freistaat Freistein. Es dient zur Gleichstellung von Frauen und Müttern und zur grundlegenden Bildungsvermittlung für Kinder unter 6 Jahren.

§ 2 Recht auf Kindertagesstättenplatz

Jedes Kind ab dem vollendeten 1. Lebensjahr, jedoch bis zum Erreichen der Schulpflichtigkeit, hat das Recht auf einen Kindertagesstättenplatz und der Freistaat Freistein die Pflicht für jedes Kind nach Antrag durch den gesetzlichen Vertreter einen solchen unverzüglich zu schaffen.

§ 3 Einrichtung

Nach diesem Gesetz sind überall im Freistaat Freistein gemäß dem Bedarf Kindertagesstätten einzurichten und mit ausreichend Fachpersonal zu besetzen.

§ 4 Bildungsvermittlungspflicht

Den Kindern über 5 Jahren ist eine angemessene Bildung (Mengenlehre, Grundlagen der Schrift und des Lesens, Sprachausbildung, Toleranz und Anfänge des demokratischen Denkens) zu vermitteln. Dies soll erfolgen in Kleingruppen mit nicht mehr als 2-3 Kindern und zwar in Einheiten von 30 Minuten täglich.

§ 5 Kostenverteilung

(1) Die Kosten sind zu 3/4 vom Staat und 1/4 vom gesetzlichen Vertreter zu tragen.
(2) Die Kosten für sozial Schwache sind zu 100 % von der Staatskasse zu übernehmen.
(3) Die Grundvoraussetzungen um als sozial Schwach zu gelten werden in einem Anhang gesondert geregelt.

§ 6 Antrag

Die Anträge auf einen Kindertagesstättenplatz sind nur durch den gesetzlichen Vertreter bei den zuständigen Behörden (Rathäuser) einzureichen und von diesen schnellstmöglich zu bearbeiten. Auch Anträge auf volle Kostenübernahme sind bei diesen zu stellen und nach Prüfung rückwirkend zu gestatten.

§7 Ablehnung eines Kostenübernahmeantrages

Ablehnungen von Kostenübernahmeanträge sind nur durch triftige Gründe und nach einer eingehenden Prüfung zu erteilen. Es besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von 14 Tagen.

Teil IV Die Hochschule

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften in diesem Teil gelten für alle Hochschulen in öffentlicher Hand im Freistaat Freistein.

§ 2 Gründung staatlicher Hochschulen

Der Freistaat Freistein sowie alle kommunalen Gliederungen dürfen Hochschulen unterhalten.

§ 3 Allgemeines

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Weiterentwicklung der Wissenschaften und Künste.
(2) Der Freistaat Freistein und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder der Hochschule das Recht auf Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Lehre und Forschung wahrnehmen können.
(3) Die Hochschulen stehen allen ratelonischen Staatsbürgern sowie ausländischen Bürgern mit Aufenthaltsgenehmigung in der Demokratischen Union Ratelon offen.
(4) Die staatlichen Hochschulen im Freistaat Freistein sind staatliche Einrichtungen. Sie haben das das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

§ 4 Hochschulabschlüsse

(1) Vorteile durch einen Hochschulabschluss darf man nur erzielen, wenn die ausstellende Hochschule vom für Kultus zuständigen Staatsministerium anerkannt wurden sind und der Hochschulabschlussinhaber seinen Abschluss an einer Hochschule nachweisen kann.
(2) Anerkannte Hochschulen müssen auf Anfrage jedes Interessenten mitgeteilt werden.
(3) Jede Hochschule entscheidet in eigener Verantwortung, welche Abschlüsse sie anbietet sowie die Vorschriften zur Erhaltung des Abschlusses.
(4) Für besondere Leistungen kann der Kanzler einer Hochschule die Ehrendoktorwürde verleihen. Wer bereits einen anerkannten Doktortitel besitzt, wird die Ehrenprofessorwürde verliehen. Beide Titel dürfen nur als Ehrendoktor beziehungsweise Ehrenprofessor getragen werden.

§ 5 Mitglieder einer Hochschule

(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie alle sonstigen Angestellten, die Studierenden und der Kanzler.
(2) Der Kanzler einer Hochschule gibt dieser eine Ordnung.

§6 Verwaltung

(1) Jeder Hochschule steht ein Kanzler vor. Dieser wird vom für Kultus zuständigen Ministerium ernannt und abberufen. Der Kanzler entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der Hochschule.
(2) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten. Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer Hochschule entscheidet der Kanzler.
(3) Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Kanzler ernannt und abberufen.

§ 7 Prüfungen

(1) Erst nach bestandener Prüfung erhält man den zugehörigen Hochschulabschluss mit verbundenem Titel und einer Abschlussurkunde.
(2) Über das Bestehen einer Prüfung entscheiden die Dozenten des jeweiligen Prüfungsinhaltes per Abstimmung. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Dekan der Fakultät.
(3) Zur Zulassung zur Habilitation ist eine erfolgreiche Promotion an einer anerkannten Hochschule notwendig. Zur Unterstützung von Dozenten können Lehrende ohne erfolgreiche Habilitation herangezogen werden.

Teil VI Schlussbestimmungen/Inkrafttreten

(1) Das Bildungsgesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
(2) Privatschulen sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen; außer im Bezug auf § 3.
(3) Dieses Gesetz hebt das Gesetz zur Förderung des Kindertagesstättenwesens sowie das Hochschulgesetz auf.
 

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Kommunalverfassungsgesetz

1. Abschnitt - Einteilung des Freistaats

§1 Ortschaften
(1) Ortschaften mit weniger als 1000 Einwohner gelten als Dorf.
(2) Als Stadt gilt eine Ortschaft ab 1000 Einwohner.
(3) Der für Inneres zuständige Staatsminister kann in Einzelfällen den Toleranzrahmen der Vorschriften nach (1) und (2) ausweiten.

§2 Zusammenschluss von Ortschaften
(1) Mehrere Ortschaften können sich zu einer Gemeinde zusammenschließen.
(2) Dem Zusammenschluss muss die Gemeindekammer mit absoluter Mehrheit zustimmen.
(3) Wird der Zusammenschluss vollzogen, ist ein neuer Bürgermeister für die neue Einheitsgemeinde zu wählen.

§3 Landkreise
(1) Der Freistaat Freistein ist in die Landkreise Lüderitz, Südkap, Rehnshavn, Freistadt, Narvena und Westimperia untergliedert.
(2) Den Sitz der Landkreisverwaltung und die Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Landkreisen legt der für Inneres zuständige Staatsminister fest. Jeder Landkreisverwaltung steht ein Landrat vor.
(3) Der Landrat wird von den Bürgern des betreffenden Landkreises für sechs Monate gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§4 Gemeinden
(1) Eine Gemeinde besteht aus mindestens einer Ortschaft. Jede Stadt bildet eine eigenständige Gemeinde.
(2) Die Regierung einer Gemeinde übernimmt der Bürgermeister. Dieser wird von der Gemeindekammer für sechs Monate gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Gemeindekammer legt den Sitz der Gemeindeverwaltung fest.

2. Abschnitt - Kommunalparlamente, Landräte und Bürgermeister

§5 Kommunalparlamente
(1) Jede Gemeinde hat eine Gemeindekammer. Mitglied der Gemeindekammer ist jeder Bürger des Freistaats Freistein, der in der betreffenden Gemeinde seinen Wohnsitz hat.
(2) Die Aufgaben der Gemeindekammern sind der Beschluss von Gemeindeordnungen, Kontrolle des Bürgermeisters und die Kontrolle des Haushalts.
(3) Gemeindekammern von Städten tragen die Bezeichnung Stadtkammer.
(4) Die Gemeindekammern können jederzeit die Stellungnahme des Bürgermeister oder des Landrates zu einer Anfrage verlangen.

§6 Verhandlungen der Gemeindekammern
(1) Die Gemeindekammern verhandeln öffentlich.
(2) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Bürgermeister.
(3) Zu einem Beschlusse der Gemeindekammern ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.
(4) Beschlüsse der Gemeindekammer werden vom Bürgermeister öffentlich verkündet.
(5) Ist der Bürgermeister einziger Bürger einer Gemeinde, so gilt eine Angelegenheit allein durch die Verkündung eines Beschlusses als in der Gemeindekammer eingebracht, behandelt und beschlossen.

§7 Geschäftsordnung der Gemeindekammern
(1) Mitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Jedes Mitglied der Gemeindekammern ist in seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seinem Gewissen verpflichtet.
(3) Aussprachen dauern mindestens zwei Tage. Nach zwei Tagen ohne Wortmeldung zum Inhalt des Antrages ist die Aussprache zu beenden.
(4) Sie beginnen umgehend nach der Vorstellung eines Antrages.
(5) Der Bürgermeister beendet die Aussprache und stellt die Anträge innerhalb von 24 Stunden zur Abstimmung.
(6) Ein Antrag auf Vetrauensfrage des Bürgermeister kann auf Wunsch des Antragsstellenden ohne Aussprache behandelt werden.
(7) Abstimmungen erfolgen öffentlich.
(8) Sie dauern fünf Tage oder bis alle Mitglieder der Gemeindekammer abgestimmt haben.

§8 Aufgaben der Landräte und Bürgermeister
(1) Jeder Landrat und Bürgermeister muss innerhalb vierzehn Tage nach Amtsantritt eine Website seines Landkreises beziehungsweise seiner Stadt zur Verfügung gestellt haben.
(2) Landräte und Bürgermeister vertreten ihre Landkreise beziehungsweise Gemeinden nach Außen.
(3) Der Bürgermeister ist für die Funktion und die Instrumente der Gemeindekammergeschäfte zuständig.
(4) Er vertritt die Gemeindekammer. Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindekammer, fördert ihre Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause.
(5) Dem Bürgermeister steht das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung einer Gemeindekammer unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.

§9 Wahl der Landräte und Bürgermeister
(1) Die Vorschriften über die Wahl der Landräte und der Bürgermeister finden nur Anwendung, wenn der Landkreis oder die Gemeinde mehr als einen Bürger hat.
(2) Für eine Wahl in einem Landkreis oder einer Gemeinde muss sich mindestens ein Bürger des betroffenen Landkreises oder der betroffenen Gemeinde öffentlich für eine Wahl aussprechen oder die Anordnung der Wahl durch den für Inneres zuständigen Staatsminister erfolgen. Wurde eine Wahl eingefordert, ist sie innerhalb von sieben Tagen anzusetzen.
(3) Wählbar ist jede Person, die in der wählenden Gemeinde oder dem wählenden Landkreis öffentlich ihren gemeldeten Wohnsitz angegeben hat.

§10 Wahlvorbereitungen
(1) Der für Inneres zuständige Staatsminister bestimmt den Tag des Wahlbeginns spätestens vier Tage vor Wahlbeginn und ernennt den Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens einen Tag vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Kandidaturen für das Amt eines Landrates oder eines Bürgermeisters sind spätestens zwei Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.

§11 Wahlergebnis
(1) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(2) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(3) Sollte der Staatsgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.

§12 Wahlwerbung
Wahlwerbung auf Websites der wählenden Gemeinde oder des wählenden Landkreises ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.

§13 Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.

§14 Misstrauensvotum, Vertrauensfrage
(1) Die Gemeindekammer kann einem Bürgermeister das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn sie mit der absoluten Mehrheit einen neuen Bürgermeister wählt.
(2) Die Bürger eines Landkreises können dem Landrat das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn sie mit der absoluten Mehrheit einen neuen Landrat wählen. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens vier von zehn Bürgern des Landkreises unterstützt werden.
(3) Findet ein Antrag des Bürgermeisters oder des Landrates, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Gemeindekammer beziehungsweise der Bürger eines Landkreises, so ist eine Neuwahl für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise des Landrates innerhalb von sieben anzusetzen.

§15 Amtsaufsicht durch die Staatsregierung
(1) Der für Inneres zuständige Staatsminister kann Landräte und Bürgermeister bei Pflichtverletzungen suspendieren. Bei Erhärtung der Vorwürfe ernennt der für Inneres zuständige Staatsminister einen neuen Landrat oder Bürgermeister beziehungsweise ordnet eine Neuwahl an.
(2) Erhärten sich die Vorwürfe nach (1) bei einem gewählten Landrat oder Bürgermeister, so muss ausschließlich eine Neuwahl angeordnet werden.

3. Abschnitt - Finanzen der Kommunen

§16 Steuern
(1) Gemeinden können nach dem Steuergesetz des Freistaats Freistein eigene Steuern erheben.
(2) Steuern der Gemeinden müssen per Gemeindesteuerordnung durch die Gemeindekammer festgelegt werden. Diese muss Art und Höhe der Steuer umfassen.

§16a Öffentliche Dienstleistungen
(1) Behörden von Gemeinden können für Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen, Unternehmen oder anderen nicht-öffentlichen Einrichtungen Gebühren verlangen.
(2) Gebühren müssen per Gemeindegebührenordnung durch die Gemeindekammer festgelegt werden. Diese muss Art und Höhe der Gebühr umfassen.

§17 Finanzielle Unterstützung durch den Freistaat
(1) Jede Gemeinde und jeder Landkreis kann beim für Finanzen zuständigen Staatsminister finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Freistein beantragen.
(2) Der Antrag muss die genaue Höhe des beantragtes Betrages und eine detailierten Verwendungszweck beinhalten.
(3) Der für Finanzen zuständige Staatsminister kann den Antrag maximal fünf Tage prüfen.
(4) Bei Bewilligung des beantragten Betrages oder eines Teilbetrages ist das Geld innerhalb von drei Tagen an die Gemeinde oder den Landkreis zu entrichten.
(5) Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

§18 Zulässige Verwendung der finanziellen Unterstützung
(1) Die finanzielle Unterstützung einer Gemeinde oder eines Landkreises ist nur bei folgenden Verwendungszwecken zulässig:
1. Öffentliche Präsentation der Gemeinde oder des Landkreises;
2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
3. Förderung wirtschaftlicher, kultureller oder gesellschaftlicher Einrichtungen;
4. Sonderveranstaltungen und Prämien.
(2) Die beantragende Gemeinde oder der beantragende Landkreis sind verpflichtet, Nachweise über die getätigten Ausgaben zu erbringen. Übriggebliebenes Geld ist an den Freistaat Freistein zurückzuzahlen.

§19 Beteiligung des Landtages
(1) Bei beantragter finanzieller Unterstützung ab einer Höhe von 1500 Bramer hat der für Finanzen zuständige Staatsminister den Landtag zu informieren.
(2) Erhebt ein Mitglied des Landtages Einspruch gegen die beantragte finanzielle Unterstützung, kann der Landtag mit einfacher Mehrheit den Antrag ablehnen.
(3) Lehnt der für Finanzen zuständige Staatsminister einen Antrag nach §15 (5) ab, so kann die antragsstellende Gemeinde oder der antragsstellende Landkreis Einspruch beim Landtag erheben. Der Landtag kann mit absoluter Mehrheit die Ablehung des für Finanzen zuständigen Staatsminister überstimmen.
 

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Gesetz über die Wahl des
Ministerpräsidenten

§1 Vorbereitungen
(1) Der Ministerpräsident bestimmt den Tag des Wahlbeginns auf Grundlage der Verfassung und veröffentlicht den Tag des Wahlbeginns spätestens sieben Tage vor Wahlbeginn.
(2) Der Wahlleiter darf nicht selber als Kandidat antreten.
(3) Die Liste der Wahlberechtigten wird vom Wahlleiter spätestens drei Tage vor Wahlbeginn veröffentlicht.
(4) Ein Wahlgang dauert fünf Tage.
(5) Kandidaturen für das Amt des Ministerpräsidenten sind spätestens vier Tage vor Beginn der Wahl öffentlich zu bekunden.

§3 Wahlergebnis
(1) Das amtliche Endergebnis ist vom Wahlleiter spätestens einen Tag nach Wahlende zu verkünden.
(2) Sollte der Staatsgerichtshof erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Wahl feststellen, so gilt die Wahl als annulliert. Neuwahlen haben spätestens nach sieben Tagen zu folgen.

§4 Stichwahl
(1) Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
(2) Gibt es nach Eintreten von Absatz 1 nur noch einen Kandidaten, so findet statt der Stichwahl eine Abstimmung über den Kandidaten statt.

§5 Wahlwerbung
Wahlwerbung auf staatlichen Websites ist untersagt. Ein Verstoß zieht einen Ausschluss von der Wahl nach sich.

§6 Wahlvorgang
(1) Bei Unterlassen der Auswahl einer Option durch den Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als Enthaltung zu werten.
(2) Bei Eingang mehrerer gültiger Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten ist seine Stimmabgabe als ungültig zu werten.
 

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Nationalparkgesetz

§1 Allgemeines
Ein Nationalpark ist eine bestimmte Fläche, die der Erholung und dem Schutz von Lebensarten im Freistaat Freistein dient.

§2 Schaffung
(1) Nationalparks können auf Initiative des Freistaats Freistein und durch private Einrichtungen errichtet werden.
(2) Die Errichung eines Nationalparkes bedarf innerhalb von sieben Tagen nach Antragseingang der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums. Ansonsten gilt die Errichtung als genehmigt. Eine Ablehnung muss begründet werden.
(3) Lehnt das für Umwelt zuständige Staatsministerium die Errichtung eines Nationalparkes ab, so kann der Landtag dessen Entscheidung revidieren. Der Landtag kann die Errichtung eines Nationalparkes innerhalb von zehn Tagen nach öffentlichem Bekanntwerden der Errichtung ablehnen. Eventuelle Kosten sind dem Antragssteller vom Freistaat Freistein zu erstatten.

§3 Errichtung
(1) Nationalparks dürfen auf privatem Eigentum nur mit Zustimmung der Grundstückseigentümer errichtet werden. Diese Zustimmung gilt fortwährend.
(2) Zwischen einem Nationalpark und andersweitig bebauten Flächen muss bei Beginn der Errichtung des Nationalparkes ein Mindestabstand von einem Kilometer herrschen.
(3) Das für Umwelt zuständige Staatsministerium hat die gesetzlichen Vorschriften zur Errichtung eines Nationalparks zu kontrollieren und die Errichtung des Nationalparkes umgehend nach der Genehmigung nach §2 (2) öffentlich bekannt zu geben.

§4 Bestand
(1) Neuansiedlungen in einem Nationalpark bedürfen der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums. Sie sind abzulehnen, wenn der natürliche Lebensraum der im Nationapark angesiedelten Lebensarten erheblich gestört wird.
(2) Alle Lebensarten in einem Nationalpark stehen unter Schutz und dürfen nicht gejagt werden. Bedroht die Population einer Lebensart die Population anderer Lebensarten und übersteigt eine Population die Kapazitäten des Nationalparks, so sind die überschüssigen Teile der Lebensarten an andere Nationalparks, zooologische Einrichtungen oder in den natürlichen Lebensraum der betroffenen Art zu übergeben. Dies bedarf der Zustimmung des für Umwelt zuständigen Staatsministeriums.

§5 Verstöße Verstöße gegen dieses Gesetz vom Staatsministerium für Umwelt mit einem Strafgeld zwischen 250 und 5 000 Bramern zu belegen.
 

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Polizeigesetz

§1 Allgemeines
(1) Der Freistaat Freistein richten unter dem Namen "Landespolizei des Freistaates Freistein" (im folgenden Landespolizei genannt) eine Polizeibehörde ein.
(2) Diese Behörde ist dem Innenministerium direkt unterstellt.
(3) Die Landespolizei gliedert sich in die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei, die Küstenwache und das Sondereinsatzkommando.
(4) Für die Zusammenarbeit mit der Unionsbehörde für polizeiliche Arbeit bildet die Landespolizei eine Sonderabteilung. Diese dient vor allem zum Schutz vor terroristischen Angriffen.

§2 Aufgaben
(1) Die Polizei ist zuständig für
a. die Ermittlung über die Umstände, Motive und Täter von Verbrechen
b. das Beenden von Geiselnahmen,
c. Sondereinsätze im Rahmen der Gesetze,
d. das Eindämmen und Verhinderungen von Unruhen,
e. den Schutz der Bevölkerung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
f. das Bearbeiten von Anzeigen aus der Bevölkerung,
g. die Regelung des Verkehrs,
h. den Personenschutz,
i. die Prävention von Verbrechen,
j. die Aufklärung der Bevölkerung.
Die Aufteilung der Aufgaben auf die Schutzpolizei, die Kriminalpolizei und das Sondereinsatzkommando legt die Landespolizei selbständig fest.
(2) Die Küstenwache
a. sichert die Küsten des Freistaates Freistein im Rahmen der Gesetze von Union und Land,
b. übernimmt Einsätze bei Seenot von Schiffen zur Unterstützung der Seenotrettungskräfte.

§3 Kompetenzen
(1) Die Landespolizei ist im Rahmen ihrer Aufgaben dazu berechtigt, Waffengewalt einzusetzen, wenn eine andere Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und des Gesetzes nicht gegeben ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der erzielte Nutzen nicht in einer vernünftigen Relation zum Aufwand steht.
(3) In jedem Fall ist der geringstmögliche körperliche und Sachschaden anzustreben. Das Leben darf nur im Falle der Bedrohung eines Opfers gefärdet werden.

§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft.
 

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Gesetz über Orden und Titel

§1 Grundsatz

(1) Für besondere Dienste um den Freistaat Freistein können Orden und Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2) Akademische Grade sowie Amts- und Berufsbezeichnungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§2 Entziehung

Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung entziehen.

§3 Besitzzeugnis

(1) Jeder verliehenen Auszeichnung muss ein Besitzzeugnis in Form einer Verleihungsurkunde beigefügt werden.
(2) Orden und Titel dürfen nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung berechtigten Person ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber eine Verleihungsurkunde inne hat.

§4 Trageweise der Orden

Orden sind auf der linken Brustseite zu tragen.

§5 Verfahren mit Orden

(1) Orden verbleiben nach dem Tode des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen.
(2) Das Überlassen von Orden gemeinsam mit dem Besitzzeuignis gegen oder ohne Entgelt an andere Personen ist gestattet.

§6 Ehrenbürgerschaft des Freistaats Freistein

(1) Für besondere Verdienste um den Freistaat Freistein oder für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Freistaat Freistein dienten, kann der Ministerpräsident die Ehrenbürgerschaft des Freistaats Freistein verleihen.
(2) Beleihungsberechtigt sind alle Bürger des Freistaats Freistein, alle Bürger der anderen Unionsländer sowie alle ausländischen Staatsbürger.

§7 Verdienstorden des Freistaats Freistein (Elizabeth-Kreuz)

(1) Für besondere herausragende Verdienste um den Freistaat Freistein oder für herausragende Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Freistaat Freistein dienten, kann der Ministerpräsident den Verdienstorden des Freistaats Freistein verleihen.
(2) Beleihungsberechtigt sind alle Bürger des Freistaats Freistein, alle Bürger der anderen Unionsländer sowie alle ausländischen Staatsbürger.
(3) Den Verdienstorden bildet in der Herrenausführung ein weißes Kreuz mit blauem Rand und dem goldumrandeten Wappen des Freistaats Freistein in der Mitte sowie einem goldenem Anhänger an einem blau-weißem Band. In der Damenausführung befindet sich das weiße Kreuz mit blauem Rand und dem goldumrandeten Wappen des Freistaats Freistein in Mitte sowie einem goldenen Anhänger an einer blau-weißen Schleife.

§8 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Gesetz über Staatsverträge
und Abkommen

§1 Geltungsbereich

(1) Staatsverträge sind Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Freistein und der Union und / oder anderen Unionsländern.
(2) Als Abkommen gilt jede vertraglich geregelte Verpflichtung, die der Freistaat Freistein mit anderen Staaten eingeht.

§2 Vereinbarkeit mit Staatsverfassung und Gesetzen

(1) Staatsverträge und Abkommen, die gegen die Staatsverfassung und Gesetze verstoßen sind nichtig.
(2) Inhalte von Staatsverträgen und Abkommen, die nicht bereits durch Gesetze beschlossen sind, haben Gesetzesrang.

§3 Staatsverträge- und Abkommensinitiative

(1) Staatsverträge und Abkommen werden beim Landtag durch die Staatsregierung eingebracht.
(2) Die Staatsverträge und Abkommen werden vom Landtag beschlossen. Sie müssen nach der Annahme sofort dem Ministerpräsidenten zugeleitet werden.

§4 Zustandekommen und Inkrafttreten von Staatsverträgen und Abkommen

(1) Die gesetzesgemäß zustande gekommen Staatsverträge und Abkommen werden vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und von ihm unterzeichnet und verkündet.
(2) Jeder Staatsvertrag und jedes Abkommen sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten der Staatsvertrag oder das Abkommen mit der Verkündung in Kraft.
 

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Tierschutzgesetz

Erster Abschnitt Grundsatz

§ 1 Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist es, das Tier an Leib und Seele zu schützen, als Mitgeschöpf anzuerkennen, ihm Wohlbefinden zuzusichern, welches von allen Menschen nur aus vernünftigen plausiblem Grund heraus eingeschränkt werden darf.

Zweiter Abschnitt Tierhaltung

§ 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

§ 3 Es ist verboten, einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

Dritter Abschnitt Töten von Tieren

§ 4 Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

§ 4a
1. Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
2. Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.

Vierter Abschnitt Eingriffe an Tieren

§ 5 1. An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
2. Eine Betäubung ist nicht erforderlich, wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres.

§ 6 Generell verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Ausnahmen dürfen gemacht werden, wenn diese der Gesundheit des Tieres dienlich ist. Die Ausnahme muss von zuständiger Stelle genehmigt werden. In Notfällen kann dies auch in nachhinein erfolgen.

Fünfter Abschnitt Tierversuche

§ 7 1. Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
a. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder
b. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können.
2. Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
a. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
b. Erkennen von Umweltgefährdungen
3. Prüfung von Stoffen oder Produkten auf ihre Unbedenklichkeit für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf ihre Wirksamkeit gegen tierische Schädlinge, Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.
a. Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät sind verboten.
b. Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika sind grundsätzlich verboten.

§ 8 Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
1. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
a. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist;
b. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben;
c. die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind;
2. Die Genehmigung ist zu befristen.

§ 9 1. Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 anzugeben.
2. Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin, Medizin oder Biologie - Fachrichtung Zoologie - bestellt werden. Sie müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.
3. Der Tierschutzbeauftragte ist verpflichtet,
a. auf die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Interesse des Tierschutzes zu achten,
b. die Einrichtung und die mit den Tierversuchen und mit der Haltung der Versuchstiere befassten Personen zu beraten,
c. zu jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchs Stellung zu nehmen, d. innerbetrieblich auf die Entwicklung und Einführung von Verfahren und Mitteln zur Vermeidung oder Beschränkung von Tierversuchen hinzuwirken.
4. Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch, so muss für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter tätig sein.
5. Die Einrichtung hat den Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben so zu unterstützen und von allen Versuchsvorhaben zu unterrichten, dass er seine Aufgaben uneingeschränkt wahrnehmen kann.
6. Der Tierschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Seine Stellung und seine Befugnisse sind durch Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder in ähnlicher Form zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass der Tierschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der in der Einrichtung entscheidenden Stelle vortragen kann. Werden mehrere Tierschutzbeauftragte bestellt, so sind ihre Aufgabenbereiche festzulegen.

§10 Zuständig im Sinne dieses Gesetzes ist das Freisteiner Innenministerium

§11 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Sophia Kreittmayr (FVP), Präsidentin des Unionsrates
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein





Unionsministerin des Inneren a.D.
Gesperrt

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