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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 22:39
Mal eine Frage an unsere Autofahrer. Ein Kumpel von mir will im Ausland einige Veränderungen an seinem Auto vornehmen lassen, die auch eine Veränderung des Fahrzeugsscheins zur Folge haben. Wie läuft das mit der Änderung ab? Kann man das direkt im EU-Ausland machen oder muss man an der Grenze die Veränderungen anmelden oder kann man durchfahren und im Wohnort die Änderungen anmelden?
Danke für eure Hilfe.
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Joseph A. Gladstone, Die Grünen
Präsident der Republik Salbor a.D.
Unionspräsident a.D.
Imperias Regierungschef Wolfgang Müller sprach: "Aber ich kann auch anders, Gladstone du bist ein Hurensohn."
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 10:30
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Registriert: Mo 17. Nov 2008, 00:45
Wenn die Änderungen im Fahrzeugschein eingetragen müssen, erlischt mit deren Vornahme die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug, und muss nach Vorführung bei der Kfz-Zulassungsstelle und Eintragung der technischen Änderung in den Fahrzeugschein (bei Fahrzeugen, die nach dem 01. Oktober 2005 zugelassen oder umgeschrieben wurden: Zulassungsbescheinigung Teil I) neu erteilt werden.
Zumindest in Deutschland darf er dann das Fahrzeug solange nicht mehr im öffentlichen Verkehr in Betrieb nehmen, bis eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde - auch nicht auf dem Weg zur Vorführung des Fahrzeuges zur Kfz-Zulassungsstelle! Da muss er es hinschleppen oder -transportieren lassen.
Zudem erlischt mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen technischer Veränderungen regelmäßiger auch der Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, da dieser an die Betriebserlaubnis gebunden ist. Bei Beantrgung einer neuen Betriebserlaubnis muss eine neue Deckungszusage, welche sich auf das Kfz in seinem aktuellen Zustand bezieht, vorgelegt werden.
Das Fahrzeug trotz Erlöschens der Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG und kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Ein Fahrzeug für welche keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen ist eine Straftat nach § 6 PflVG, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, zudem kann bei Vorsatz, dazu genügt bei einem Tätigkeitsdelikt wie diesem bereits das sichere Wissen, diesen Tatbestand durch sein Handeln zu verwirklichen, das Fahrzeug auf welches sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
Zu den Konsequenzen, welche es möglicherweise im Ausland hat, ein Kfz im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen, dessen Betriebserlaubnis in dem Land, welches diese ursprünglich erteilt hatte erloschen ist, kann ich leider nichts sagen, bei Feststellen einer Verkehrsordnungwidrigkeit dort oder Verwicklung in einen Verkehrsunfall kann es möglicherweise noch größere Probleme geben.
Edit: Rechtschreibung
Zumindest in Deutschland darf er dann das Fahrzeug solange nicht mehr im öffentlichen Verkehr in Betrieb nehmen, bis eine neue Betriebserlaubnis erteilt wurde - auch nicht auf dem Weg zur Vorführung des Fahrzeuges zur Kfz-Zulassungsstelle! Da muss er es hinschleppen oder -transportieren lassen.
Zudem erlischt mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen technischer Veränderungen regelmäßiger auch der Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung, da dieser an die Betriebserlaubnis gebunden ist. Bei Beantrgung einer neuen Betriebserlaubnis muss eine neue Deckungszusage, welche sich auf das Kfz in seinem aktuellen Zustand bezieht, vorgelegt werden.
Das Fahrzeug trotz Erlöschens der Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69a StVZO i. V. m. § 24 StVG und kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. Ein Fahrzeug für welche keine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen ist eine Straftat nach § 6 PflVG, welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, zudem kann bei Vorsatz, dazu genügt bei einem Tätigkeitsdelikt wie diesem bereits das sichere Wissen, diesen Tatbestand durch sein Handeln zu verwirklichen, das Fahrzeug auf welches sich die Tat bezieht, eingezogen werden.
Zu den Konsequenzen, welche es möglicherweise im Ausland hat, ein Kfz im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu nehmen, dessen Betriebserlaubnis in dem Land, welches diese ursprünglich erteilt hatte erloschen ist, kann ich leider nichts sagen, bei Feststellen einer Verkehrsordnungwidrigkeit dort oder Verwicklung in einen Verkehrsunfall kann es möglicherweise noch größere Probleme geben.
Edit: Rechtschreibung
Zuletzt geändert von Anonymous am So 8. Apr 2007, 19:33, insgesamt 1-mal geändert.
Amber Marie Ford
Richterin am Unionsgericht
Unionsministerin der Justiz a. D.
Präsidentin des Unionsparlamentes a. D.
Unionsvorsitzende der FDU a. D.
Ministerpräsidentin des Freistaates Freistein a. D.
Oberste Unionsanwältin a. D.
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Muss das zwingend bei der Kfz-Zulassungsstelle des Wohnortes/gemeldeten Ortes des Fahrzeuges sein oder kann man das bei jeder beliebigen Zulassungsstelle machen?
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