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Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Bianca Böhm »

Man könnte vielleicht den Aufsichtsrat umgehen, wenn man das Gesetz, welches im Prinzip erst einmal nur Zuständigkeitsregeln enthält, um Ausführungsregeln erweitert. Also ich meine damit die Voraussetzungen, wann was wo zugelassen/genehmigt werden darf. Oder aber es ist ein entsprechendes weiteres Gesetz schnellstmöglich durch das Unionsparlament zu erarbeiten. Dann kann man die Aufsichtsbehörden einem bestimmten Ministerium zuordnen und braucht den Aufsichtsrat nicht.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Geänderter Vorschlag:
  • Titel geändert
  • Hochseebehörde --> Gewässerbehörde
  • Aufsicht --> Direktorium
  • Direktorium durch Automatismus besetzt, Kompetenzgerangel und Wahl entfällt
Unionsgesetz für Luft- und Gewässerverkehr

§1 Die Unionsluftaufsichtsbehörde (ULA)
Die ULA ist zuständig für die
1. Flugsicherung des Luftraumes;
2. Zulassung von Fluggesellschaften und Flugzeugen;
3. Zulassung und Kategorisierung von Flughäfen und Flugplätze;
4. Genehmigung von Überflugrechten unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen;

§2 Unionsgewässerbehörde (UGB)
Die UGB ist zuständig für die
1. Zulassung von See- und Binnenhäfen;
2. Zulassung privater Häfen;
3. Zulassung von Reedereien;
4. Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reedereien unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. Zulassung von Schiffen unter Unionsflagge;
6. Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten;

§3 Leitung und Zuständigkeiten
(1) Die ULA und UGB unterstehen einem Direktorium.
(2) Das Direktorium setzt sich aus dem für Verkehrsangelegenheiten zuständigem Unionsminister sowie dem Unionsratspräsidenten zusammen. Die Mitglieder des Direktoriums sind gleichberechtigt.
(3) Das Direktorium entscheidet kollegial in sämtlichen Angelegengheiten, für die ULA und UGB gemäß dieses Gesetzes zuständig sind.
(4) Für die Sicherheit und Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums ist die Unionspolizei zuständig.

§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

So besser?
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Michael Schneider »

Viel besser.
 

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Beitrag von Rincewind »

Sehr gut, wird übernommen.
 

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Beitrag von SRM »

Damit kann ich leben, da das Unionsbudget nicht strapaziert wird :D
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Einverstanden.
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Hm......
(2) Das Direktorium setzt sich aus dem für Verkehrsangelegenheiten zuständigem Unionsminister sowie dem Unionsratspräsidenten zusammen. Die Mitglieder des Direktoriums sind gleichberechtigt.
Mag ja sein, dass die Einsparung einer Stelle wirtschaftlich gesehen toll ist, im Entscheidungsfalle aber ist eine gerade Anzahl von Personen mehr als ungünstig.
 

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Beitrag von Michael Schneider »

Dann gebt es nur dem Unionsminister. ;)

Im Zweifelsfall wird halt an das Unionsparlament (oder wie das dann heißt) eskaliert von einem der beiden. Denk dran da geht es um Sachfragen die sich meist schnell lösen lassen. Im Gegensatz zu politischen Fragen.
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Jo, ich denk dran, Michel. :P

Von mir aus kann das gerne der Unionsminister alleine entscheiden, wenn es ein adäquates Ausführungsgesetz dazu gibt. Dann kann man ihn nämlich auf seine Entscheidungen festnageln, gerichtlich belangen und am Ende ans Kreuz nageln..... wenns sein muss. ;)
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Habe noch bei §3 (4) Direktorium hineineditiert.

Es geht in dem Direktorium, wie bereits erwähnt wurde, nicht um politische Entscheidungen. Damit da aber nicht ein Direktor einfach das macht, was er will, wird ihm ein zweiter zur Seite gestellt. Das reicht für diese Behörden eigentlich auch, wie ich finde.
 

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