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Beitrag von Rincewind »

Antrag der Republik Imperia:
Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)

§1 Gründung von Gesellschaften
(1) Die Gründung von Gesellschafter in der Demokratischen Union ist frei.
(2) Eine Gesellschaft wird durch Eintragen in das offizielle Firmenverzeichnis der Demokratischen Union gegründet.

§2 Pflicht zur Geschäftsadresse
(1) Jede Gesellschaft ist verpflichtet, im Internet über eine Geschäftsadresse zu verfügen mit mindestens folgendem öffentlich einsichtlichem Inhalt:
1. Eigentumsverhältnis
2. Standort
3. Produktpalette

(2) Verfügt eine Gesellschaft fünf Tage nach dem Eintragen gemäß §1 (2) über keine im Register angegebene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium eine Verwarnung gegen die betroffene Gesellschaft auszusprechen.
(3) Verfügt eine nach (2) verwarnte Gesellschaft nach weiteren fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium gegen die Gesellschaft ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Bramer zu verhängen.
(4) Verfügt eine nach (3) zur Ordnung gerufene Gesellschaft nach erneuten fünf Tagen über keine eingetragene und funktionierende Geschäftsadresse, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft aus dem Register zu entfernen.

§3 Rechtsformen
Die Bezeichnungen der Rechtsformen legen die Unionsländer per Gesetz fest.

§4 Personengesellschaften
Alle Gesellschafter einer Personengesellschaft haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem privaten Vermögen gemäß ihrem Anteil an der Gesellschaft.

§5 Verstöße gegen dieses Gesetz
Verstößt eine Gesellschaft gegen Vorschriften dieses Gesetzes, ist entsprechend den Vorschriften §2 (2), (3) und (4) zu verfahren.

§6 Auflösung von Gesellschaften
(1) Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn sie aus dem offiziellen Firmenverzeichnis der Demokratischen Union ausgetragen worden ist.
(2) Wenn nichts Anderes vereinbart, fällt das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern in Höhe ihrer Anteile an der Gesellschaft zu.
(3) Sind keine Gesellschafter vorhanden, hat das für Wirtschaft zuständige Unionsministerium die Gesellschaft höchstbietend zu veräußern. Der Erlös fällt der zu jeweils gleichen Anteilen der Union und dem Unionsland, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hatte, zu. Die Forderungen von Gläubigern der Gesellschaft sind zu befriedigen.

§7 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bestehende Unionsgesellschaftsgesetz (UGGe)
Anmerkungen:
Das Wort Ratelon wurde gestrichen.
Das Wort Bovigo wurde gestrichen.
Mindestinhalt der an der Adresse einzusehenden Informationen wurde ergänzt.
Die Geldstrafe wurde den aktuellen Verhältnissen angepasst.
Kapitalgesellschaften wurden gestrichen, da das Unionsministerium für Wirtschaft mit der Führung von Einlagekonten technisch überfordert ist.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Ich stelle hier folgende Anfrage an die Unionsregierung:

1. Welche Vertreter wurden für die Unionsverkehrskonferenz eingeladen?
2. Aufgrund welcher Kriterien wurden die Vertreter ausgesucht?
3. Ist das Interesse der Unionsregierung, über die Unionsverkehrskonferenz eine Verfassungsänderung mit einer Verlagerung der Sachkompetenz der Infrastruktur auf die Union zu übertragen?
4. Wie sollen Verkehrswege und sonstige Infrastruktur, die in der Hand der Union liegen, finanziert werden?
5. Wer trägt die Kosten für die Unionsverkehrskonferenz?
6. In welcher Höhe beziffern Sie diese Kosten?
7. Werden in der Unionsregierung Pläne zum Schutz von Minderjährigen ausgearbeitet oder sind solche in Planung?
8. Wenn nicht , warum nicht? Wenn ja, welche Planungen liegen vor? (bezogen auf Frage 7)

Aus dem Mitteilungsthread...
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Beitrag von Beatrice Maier »

Anfrage an den Unionskanzler:
Unionsjustizminister Grimm hat in einem Statement zum Wahlausgang in Freistein folgendes von sich gegeben.

"Freistein darf nicht Extremisten überlassen werden. Unter keinen Umständen. Diese Machtergreifung wird mit allen politischen, juristischen und polizeilichen Mitteln zu bekämpfen sein."

"Wir beobachten die Vorgänge dort sehr genau. Es ist nicht hinnehmbar, dass Verfassungsfeinde derartige Ämter innehaben. Wir prüfen derzeit die Möglichkeiten und werden geeignete Maßnahmen ergreifen. Sendlhofer und Maier gehören hinter Gitter, nicht in die Regierung."

1. Plant die Unionsregierung ein demokratisches Wahlergebnis in einem Unionsland zu missachten und Schritte für die Installation einer anderen Staatsregierung in Freistein einzuleiten?
2. Wenn Punkt 1 mit Nein beantwortet wird, teilt der Unionskanzler die Auffassung seines Ministers, dass etwas gegen dein demokratisches Wahlergebnis unternommen werden muss?
 

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Beatrice Maier
Freisteinische Staatsministerin für Inneres, Justiz und Infrastruktur
Stellvertretende Ministerpräsidentin





Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Ich bringe folgenden Antrag ein:
Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen der Nebenverdienste der Volksvertreter

§ 1 – Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Transparenz der Einkommensverhältnisse der Mitglieder des Unionsparlamentes.

§ 2 – Pflichten der Mitglieder des Unionsparlamentes

(1) Ein Mitglied des Unionsparlamentes ist verpflichtet, dem Präsidenten des Unionsparlamentes schriftlich die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Unionsparlament ausgeübt oder aufgenommen werden bzw. wirksam sind, anzuzeigen:
1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen z. B. die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter-, publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 200 Bramer im Monat oder von 2000 Bramer im Jahr nicht übersteigt;
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5. das Bestehen bzw. der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Unionsparlamentes während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf ein Unternehmen begründet wird.

(2) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese im Monat den Betrag von 200 Bramer oder im Jahr den Betrag von 2000 Bramer übersteigen.

(3) Anzeigen nach diesem Gesetz sind innerhalb einer Frist von höchstenfalls drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Unionsparlament sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.

§3 Veröffentlichung
Die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 werden im öffentlichen Forum des Unionsparlamentes durch den Präsidenten veröffentlicht.

§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Rincewind »

Anfrage an das Unionsinnenministerium:

Vor über einer Woche deckte die Manuri Allgemeine auf, dass einige Parteien dem Gesetz nicht entsprechen.
Das Innenministerium hat die Aufsicht über diese Parteien.

U.a. müssten die SPDU ohne einsichtliche Satzung, das DZ und das KBR ohne die Mindestmitgliedszahl soweit aufgelöst werden.

1.) Wieso wurde dies vor dem Artikel nicht durch die Amtspflicht der Regierung erfüllt?
2.) Wieso wurde seit dem Artikel nicht reagiert?
3.) Wann gedenkt das Unionsinnenministerium zu handeln?
 

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Beitrag von Rincewind »

Anfrage an das Unionsministerium für Äußeres:

Es ist nun über einen Monat her. In der Koalitionsankündigung wurde von einer diplomatischen Liste gesprochen:

"Unsere Beziehungen wollen wir auch zeigen. Daher soll die Liste der auswärtigen Beziehungen wieder eingeführt werden."

Frage an das Unionsaußenministerium:

Wie weit ist denn diese Liste?
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Signore Mason,

ich weise Sie auf die GOUR hin:
§ 6 Anfragen an die Unionsregierung
(1) Jeder Ländervertreter des Unionsrats darf einmal pro Woche eine Anfrage an die Unionsregierung oder einen einzelnen Unionsminister stellen, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im Unionsrat beantwortet werden muss. Es sind höchstens zehn Einzelfragen zulässig.
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von Rincewind »

Bürokratie. Dann ist die Anfrage als an die Regierung zu sehen und ich habe 4 Einzelfragen. Das ist innerhalb der Werte. ;)
 

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Beitrag von Bianca Böhm »

Entschuldigung, hat sich erledigt.
 

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Beitrag von Rincewind »

Antrag der Republik Imperia:
Luft- und Hochseeaufsichtsgesetz

§1 Die Unionsluftaufsichtsbehörde (ULA)
Die ULA ist zuständig für die
1. Flugsicherung des Luftraumes;
2. Zulassung von Fluggesellschaften und Flugzeugen;
3. Zulassung und Kategorisierung von Flughäfen und Flugplätze;
4. Genehmigung von Überflugrechten unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen;

§2 Unionsseebehörde (USB)
Die USB ist zuständig für die
1. Zulassung von See- und Binnenhäfen;
2. Zulassung privater Häfen;
3. Zulassung von Reedereien;
4. Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reedereien unter Berücksichtigung politischer Sanktionen;
5. Zulassung von Schiffen unter Unionsflagge;
6. Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten;

§3 Aufsicht und Zuständigkeiten
(1) Die ULA und USB unterstehen einem Aufsichtsrat.
(2) Der Aufsichtsrat setzt sich aus dem Unionsminister des Inneren, sowie zwei durch den Unionsrat ernannten Vertreter zusammen.
(3) Jedes Mitglied erhält eine Stimme.
(4) Für die Sicherheit und Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates wird die Unionspolizei ermächtigt.

§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
 

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