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Wenn ich das richtig Verstanden habe hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 15 Abs. 1 die Einstellung des Verfahrens beantragt. Die Verteidigung stimmt selbstverständlich diesem Antrag ausdrücklich zu. Ich beantrag ferner eine Kostenentscheidung zu Lasten der Staatskasse zu fällen.
Dr. iur. Sean William Connor
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edit: Ergänzung von "StPO" im ersten Absatz der Begründung
DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz
IM NAMEN DES VOLKES
PROZESSBESCHLUSS
vom
07. April 2007
In der Sache UStG 2007-04
gegen Helen Bont
hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung beschlossen:
I. Das Verfahren wird eingestellt
II. Die Prozesskosten fallen der Staatskasse zur Last.
BEGRÜNDUNDG
Entscheidungsgründe
Die Unionsanwaltschaft als Anklagebehörde hat gegenüber dem Gericht glaubhaft machen können, dass sie erhebliche Zweifel an der Schuld der Angeklagten hat und den objektiven Tatbestand der Beleidigung als nicht erfüllt ansieht. Gemäß der in § 15 (1) StPO definierten Pflicht, hat die Anklage somit die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Verteidigung, d.h. auch somit die Angeklagte, hat dem Antrag der Anklage uneingeschränkt beigepflichtet.
Da dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens vonseiten des Verfahrensgegners kein Widerstand entgegen gebracht wird und das Gericht auch keiner sonstigen Notwendigkeiten sieht, das Verfahren bis zur Beendigung durch Urteil fortzuführen, bleibt dem Gericht nur noch dem Antrag stattzugeben.
Kostenentscheidung
Bei der Einstellung des Verfahrens auf Antrag der Anklagebehörde ist diese als unterlegene Verfahrenspartei zu betrachten. Entsprechend §17 UGerG i. V. mit §3a Gerichtskostenverordnung II hat somit die Anklagebehörde die Verfahrenskosten zu tragen.
Die Union und die anklagende Unionsanwaltschaft in ihrer Funktion als staatliche Behörde sind gemäß §2a der geltenden Gerichtskostenverordnung II von der Kostenpflicht befreit. Somit fallen die Kosten letzendlich der Staatskasse zur Last.
Rechtsmittel und Rechtskraft:
1. Gemäß §17 (2) StPO kann binnen 48h Widerspruch gegen diesen Verfahrensbeendigenden Beschluss eingelegt werden.
2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln Rechtskraft.
UR Dr. Schrobi, 07.04.2007
Zuletzt geändert von Schrobi am Sa 7. Apr 2007, 18:33, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Dr. iur. Schrobi, OEL
Professor für Rechtswissenschaften an der KamaU
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