Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Eingang: 17. Obtober 2008, 17.51 Uhr
An das
Oberste Unionsgericht
der Demokratischen Union
Namens und im Auftrag der
Ministerpräsidentin von Freistein
lege ich hiermit als Prozessbevollmächtigter
Berufung
nach § 9 Abs. 1 UGerG
ein gegen das Urteil das Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 in Sachen MdL Maier gegen Ministerpräsident von Freistein, UVerwG 06/08.
Ich beantrage,
das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Ich beantrage hilfsweise,
das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben und vor dem Obersten Unionsgericht neu zu verhandeln.
Begründung des Hauptantrags:
Fehlerhafte Auslegung von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Freisteiner Verfassung durch das UVerwG
Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht mißinterpretiert in seiner Urteilsbegründung das für eine Verfassungsänderung notwendige Landtagsquorum aus Art. 27 Abs. 2 der Landesverfassung. Statt korrekt eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder zu verlangen, genügt nach Auffassung der Vorinstanz die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Auffassung ist falsch. Die daraus folgende Rechtsanwendung ist fehlerhaft.
Begründung des Hilfsantrags:
Fehlende Zuständigkeit des UVerwG
Das Urteil ist formell unrichtig, da das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht nicht zuständig war. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Die Zuständigkeit des ObUG ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Freisteiner Verfassung, §§ 1 Punkt 3, 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 UGerG. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Streit zwischen einem Mitglied des Freisteinischen Landtags und dem Ministerpräsidenten des Freistaatsfreistein. Das Freisteiner Landtag ist Verfassungsorgan, die MdL und der Ministerpräsident sind Organteile. §§ 7 Abs. 4, 11 UGerG sind lex specialis gegenüber § 7 Abs. 3 UGerG.
Konrad Grimm,
als Prozessbevollmächtigter
Manuri, am 17.10.2008
Das Verfahren wird durch einen, noch zu bestimmenden Vorsitzenden geleitet werden.
17.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
An das
Oberste Unionsgericht
der Demokratischen Union
Namens und im Auftrag der
Ministerpräsidentin von Freistein
lege ich hiermit als Prozessbevollmächtigter
Berufung
nach § 9 Abs. 1 UGerG
ein gegen das Urteil das Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 in Sachen MdL Maier gegen Ministerpräsident von Freistein, UVerwG 06/08.
Ich beantrage,
das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Ich beantrage hilfsweise,
das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts wegen Unzuständigkeit aufzuheben und vor dem Obersten Unionsgericht neu zu verhandeln.
Begründung des Hauptantrags:
Fehlerhafte Auslegung von Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Freisteiner Verfassung durch das UVerwG
Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht mißinterpretiert in seiner Urteilsbegründung das für eine Verfassungsänderung notwendige Landtagsquorum aus Art. 27 Abs. 2 der Landesverfassung. Statt korrekt eine Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder zu verlangen, genügt nach Auffassung der Vorinstanz die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese Auffassung ist falsch. Die daraus folgende Rechtsanwendung ist fehlerhaft.
Begründung des Hilfsantrags:
Fehlende Zuständigkeit des UVerwG
Das Urteil ist formell unrichtig, da das vorinstanzlich mit der Sache befasste Unionsverwaltungsgericht nicht zuständig war. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Zuständig war vielmehr das Oberste Unionsgericht. Die Zuständigkeit des ObUG ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 Freisteiner Verfassung, §§ 1 Punkt 3, 7 Abs. 4 i.V.m. § 11 UGerG. Es handelt sich im vorliegenden Verfahren um einen Streit zwischen einem Mitglied des Freisteinischen Landtags und dem Ministerpräsidenten des Freistaatsfreistein. Das Freisteiner Landtag ist Verfassungsorgan, die MdL und der Ministerpräsident sind Organteile. §§ 7 Abs. 4, 11 UGerG sind lex specialis gegenüber § 7 Abs. 3 UGerG.
Konrad Grimm,
als Prozessbevollmächtigter
Manuri, am 17.10.2008
Das Verfahren wird durch einen, noch zu bestimmenden Vorsitzenden geleitet werden.
17.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Kaiser
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Registriert: Sa 17. Mär 2007, 13:41
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Euer Ehren, der Freistaat Freistein zurück den Berufungsantrag zurück.
Beatrice Maier
Freisteinische Staatsministerin für Inneres, Justiz und Infrastruktur
Stellvertretende Ministerpräsidentin
Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
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Stellvertretende Ministerpräsidentin
Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
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Ich gehe davon aus, dass Sie in Namen des Ministerpräsidenten handeln und dieser die Entscheidung mit trägt?
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Registriert: Mi 22. Aug 2007, 18:40
Selbstverständlich.
Beatrice Maier
Freisteinische Staatsministerin für Inneres, Justiz und Infrastruktur
Stellvertretende Ministerpräsidentin
Politische Schlammschlachten und ständige Themenwechsel wie zur guten alten Ratelon-Zeit
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Nun, da die Berufung zurückgezogen wurde, wird die Verhandlung geschlossen.
Das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig.
21.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
Das Urteil des Unionsverwaltungsgerichts ist somit rechtskräftig.
21.10.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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