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Edit: Die Imperialregierung beantragt das Folgende:
Erstes Imperialgesetz zur Änderung der Verfassungsurkunde
Artikel 1: Sinn und Zweck
Zur Gewährleistung der Trennung zwischen Republik und Religion wird eingedenk der humanistischen Tradition des Volkes der Imperianer und seiner inneren Pluralität angemessen und entsprechend der Laizismus zum Verfassungsprinzip gemacht.
Artikel 2: Ergänzung des zehnten Artikels der Verfassungsurkunde
Im Anschluss an den bestehenden Text des Artikels 10 (Religionsfreiheit) der Verfassungsurkunde wird folgendes hinzugefügt:
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt und in ihrer Organisation sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und in der Ausübung ihrer Religion frei. Ihre Freiheit, ihre Religion zu lehren, wird von der staatlichen Neutralität nicht eingeschränkt.
Artikel 3: Neufassung des Amtseids
Der in Artikel 26 der Verfassungsurkunde festgehaltene Amtseid wird durch folgenden ersetzt.
»Ich schwöre bei meiner Ehre und meinem Gewissen, dass ich der Republik, der Verfassungsurkunde und den Imperianern treu und redlich dienen, ihren allerhöchsten Nutzen und ihr Bestes befördern, Schaden und Nachteil von ihnen abwenden, meine Pflichten und die mir erteilten Vorschriften und Befehle genau befolgen und mich so betragen will, wie es sich für einen rechtschaffenen, unverzagten, pflicht- und ehrliebenden Imperianer gebühret."
Infolge entfällt der abschließende Satz des Artikels 26 und wird gestrichen.
Artikel 4: Regelung des Inkrafttretens
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft und ändert die Verfassungsurkunde der Republik Imperia. Folgeregelungen, die Imperialgesetze betreffen, sind bis zum Ablauf des Monats seiner Verkündung dem Herrenhause vorzulegen.
Zuletzt geändert von David G. Whitman am Di 22. Jul 2008, 00:27, insgesamt 1-mal geändert.
David G. Whitman
Imperialkanzler
Imperialkanzler
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Antrag der Imperialregierung:
Eine Aussprache ist erwünscht.Sozialgesetz der Republik Imperia
§ 1 - Grundlagen
(1) Zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz gewährt die Republik Imperia seinen Bürgern die in diesem Gesetz bestimmten Sozialleistungen. Ihre Höhe ist jährlich gemäß der Inflationsrate anzupassen.
(2) Die Auszahlung der in diesem Gesetz genannten Beträge erfolgt rückwirkend am jeweils am Monatsende.
§ 2 - Einkommensabhängige Lohnersatzleistungen
(1) Die Rente wird nach 40 Arbeitsjahren gewährt und beträgt 700Br zuzüglich einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld). Studium und Kindererziehung nach Absatz 2 werden den Arbeitsjahren angerechnet. Eine geringere Zahl an Arbeitsjahren reduziert die Rentenhöhe anteilig, sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
(2) Das Erziehungsgeld steht allen nicht erwerbstätigen Müttern oder Vätern für 12 Monate ab der Geburt des Kindes zu. Das Erziehungsgeld kann auch nacheinander bezogen werden, wenn sich beide Erziehungsberechtigte für jeweils 12 Monate um die Erziehung des Kindes kümmern und in dieser Zeit nicht erwerbstätig sind. Die Höhe des Erziehungsgeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 700Br und höchstens 2500Br..
(3) Arbeitslosengeld steht allen erwerbsfähigen Arbeitssuchenden für maximal 12 Monate ab Beginn der unverschuldeten Arbeitslosigkeit zu. Die erneute Gewährung von Arbeitslosengeld ist zulässig, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich mindestens 36 Monate erwerbstätig war. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 700Br und höchstens 2500Br.
(4) Krankengeld wird bei einer ununterbrochenenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigeit von mindestens vier Wochen gewährt und beträgt 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Jahre, mindestens jedoch 700Br und höchstens 2500Br.
§ 3 - Sozialgeld
(1) Sozialgeld wird volljährigen Imperialbürgern gewährt, die nicht genügend verwertbares Vermögen und eigene Einkünfte haben, um für sich und seine Angehörigen zu sorgen. Sozialgeld wird nachrangig und ergänzend gewährt, wenn eigene Einkünfte oder Lohnersatzleistungen geringer sind als das Sozialgeld.
(2) Das Sozialgeld dient der Sicherung des Lebensunterhalts und beträgt 350 Br zuzüglich Mehrbedarfe bei Behinderungen und einer nach den örtlichen Gegebenheiten differenzierten Pauschale für Unterkunft und Heizung (Wohngeld).
(3) Eigene Einkünfte bleiben zu 50 Prozent anrechnungsfrei.
(4) Empfänger von Sozialgeld müssen sich um Arbeit bemühen und angebotene Stellen annehmen, sofern diese keine Überforderung darstellen und nicht sittenwidrig sind. Bei Verstößen gegen die Arbeitspflicht kann der Betroffene zu einem gemeinnützigen Arbeitsdienst herangezogen werden. Die Pflicht zur Arbeitsbemührung entfällt bei bei Erwerbsunfähigen und Studenten.
(5) Für Kinder, die das 18. Lebensjahr oder ihre Schulausbildung noch nicht vollendet haben, wird ohne Prüfung bestimmter Voraussetzungen ein Kindergeld in Höhe von 50 Prozent des Sozialgeldes gezahlt.
§ 4 - Finanzierung
Zur Finanzierung der in diesem Gesetz bestimmten Leistungen wird ein umsatzbezogener Sozialbeitrag von Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern erhoben. Seine Höhe wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.
§ 5 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. des nach der Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Um der Pflicht des Herrenhauses nachzukommen:
Haushaltsverteilung 3. und 4. Quartal 2008
Ausganeb von 100%
1. Herrenhaus und Herrenhaus 1%
3. Inneres 6%
4. Justiz 6%
5. Bildung, Jugend Sport 18%
6. Wissenschaft Forschung Kultur 8%
7. Arbeit Soziales Gesundheit Familie 20%
8. Wirtschaft 8%
9. Ländliche Entwicklung Umwelt Verbraucherschutz 8%
10. Infrastruktur und Raumordnung 20%
11. Finanzen 2%
12. Hochbau 3%
Einnahmen von 100%
Steuern 85%
Schulden 5%
Rücklagen 10%
Zuletzt geändert von Rincewind am Di 14. Okt 2008, 16:51, insgesamt 1-mal geändert.

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Antrag der Imperialregierung:
Verfassungsänderungsgesetz zur Stärkung von Parteien und politischem Leben
§1 Änderung der Wahl des Imperialkanzlers
Artikel 14 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 14
Wahl des Imperialkanzlers
Der Imperialkanzler wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl von allen Imperialbürgern auf vier Monate gewählt. Zur Wahl kann jeder Imperialbürger kandidieren, der von einer Partei nominiert wurde. Wiederwahl ist zulässig. Der Imperialkanzler wird nach der Wahl vom Sekretär des Herrenhauses nach Annahme des Abstimmungsergebnisses durch den Kandidaten zur Wahl des Imperialkanzlers ernannt.
Er schwört bei seinem Amtsantritt einen Eid, die Verfassungsurkunde zu ehren und in Übereinstimmung mit derselben und den Imperialgesetzen zu handeln.
§2 Änderung der Mitgliedschaft im Herrenhaus
Artikel 7 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 7
Imperialbürgerschaft
Imperianer im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer seinen ersten Wohnsitz dauerhaft im Staatsgebiet Imperias hat. Imperialbürger im Sinne dieser Verfassungsurkunde und der Gesetze ist, wer Imperianer und zugleich seit mindestens vierzehn Tagen mit erstem Wohnsitz in Imperia wohnhaft sowie gleichzeitig Staatsbürger der Demokratischen Union ist. Die Imperialbürgerschaft berechtigt zur Mitgliedschaft im Herrenhaus, wenn und solange eine Parteimitgliedschaft vorhanden ist.
§3 Ausgleich durch Referendum
Artike 25 der Verfassungsurkunde für die Republik Imperia wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 25
Verfassungsänderungen
Änderungen an der Verfassungsurkunde benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Herrenhauses, sowie der Mehrheit der Imperialbürger durch ein Referendum.
§4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seinem Beschluss durch das Herrenhaus am Tag seiner Kundmachung im Imperialgesetzblatt in Kraft.
Zuletzt geändert von Rincewind am Mi 15. Okt 2008, 23:28, insgesamt 1-mal geändert.

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Antrag der Imperialregierung. Eine Aussprache ist erwünscht:
Eine Strombesteuerung hat die Regierung ebenfalls in betracht gezogen. Da diese eine Vielzahl von Ausnahmen nötig macht, soll diese jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeführt werden.Steuererhebungsgesetz der Republik Imperia
§1 Präambel
Dieses Gesetz dient dazu die Zahlungsfähigkeit der Republik Imperia zu sichern.
§2 Umsatzsteuer
(1) Auf alle Umsätze ist eine Steuer von 12,5% zu erheben.
(2) Lebensmittel sind von einer Besteuerung ausgeschlossen.
(3) Auf koffeinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 7,5% an.
(4) Auf alkoholhaltige Konsumprodukte fallen weitere 25% an.
(5) Auf nikotinhaltige Konsumprodukte fallen weitere 50% an.
(5) Auf Kraftstoffe und Energieträger auf Mineralölbasis, Kohle, sowie Erdgas fallen weitere 25% an.
(6) Auf Leuchtmittel ab einem Verbrauch von 40W fallen weitere 25% an.
§3 Gewinn- und Einkommenssteuer
(1) Einkommen und Gewinne werden in Stufen progessiv besteuert. Ausschlaggebend ist der Ort der Entstehung.
(2) Gewinnbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb der Republik Imperia getätigten Geschäfte. Diese sind gesondert auszuweisen.
(3) Einkommensbesteuerung betrifft die Besteuerung aller innerhalb der Republik Imperia erhaltenen Einkommen.
(4) Der Steuersatz für die monatlichen Gewinne und Einkommen wird wie folgt ausgewiesen:
(a) Auf jeden Bramer über einem Freibetrag von 250 Bramer werden 7,5% Steuern erhoben.
(b) Auf jeden Bramer ab 500 Bramer werden 15% Steuern erhoben.
(c) Auf jeden Bramer ab 750 Bramer werden 22,5% Steuern erhoben.
§4 Sonstige Besteuerung
(1) Auf die monatliche Kaltmiete von Zweitwohnsitzen, werden 10% Steuern. erhoben.
§5 Inkrafttreten
(1) Das Steuergesetz tritt am Monats ersten des Folgemonates nach seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Rincewind am Fr 24. Okt 2008, 16:16, insgesamt 1-mal geändert.
