DEMOKRATISCHE UNION
- UNIONSGERICHT -
Strafgericht I. Instanz
IM NAMEN DES VOLKES
U R T E I L
vom
05. April 2007
In der Sache
UStG 2007-02
gegen
Brian Mason
hat das Strafgericht I. Instanz in der Verhandlung für Recht erkannt:
I. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung – strafbar gemäß § 66 StGB - zu einer Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen zu je 50 Bramer, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.
II. Die Verfahrenskosten trägt der Angeklagte.
BEGRÜNDUNDG
Tatbestand
Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Angeklagte äußert sich am 12.12.2006 um 17:05 gegenüber dem Geschädigten, nachdem dieser zuvor an einem erotischen Fotoshooting für das Jugendmagazin „Yoopa“ teilgenommen hatte, wie folgt:
„Und Probleme mit der Selbsteinschätzung haben Sie auch nicht, oder? Sie alte Gesichtsbaracke sind so beliebt, wie meine Furunkel am Arsch.“
Der Geschädigte stellt daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung, woraufhin die Unionsanwaltschaft eine Ermittlungsverfahren einleitet und schließlich am 25. Januar 2007 Anklage vor dem Unionsstrafgericht erhebt.
Entscheidungsgründe
Die Beleidigung nach §66 StGB ist durch langjährige Rechtspraxis als Kundgabe eines Missachtens einer anderen Person, die diese in ihrer persönlichen Ehre verletzt, definiert. Dies bedingt, dass jene Kundgabe auch dazu geeignet ist, den Angegriffenen in seiner Ehre zu verletzen, d.h. ihn objektiv in seinem ethischen oder sozialen Wert geringer als tatsächlich darzustellen.
Entscheidend in diesem Verfahren, ist die Bewertung der Bezeichnung des Geschädigten als „alte Gesichtsbaracke“, sowie der Vergleich des Geschädigten mit einer „Furunkel am Arsch“ des Angeklagten.
Das Gericht schließt sich der von der Unionsanwaltschaft hervorgebrachten Argumentation an, dass der Vergleich des Gesichts des Geschädigten mit einer Baracke, die sinnbildlich für eine hässliche und unansehnlich verkommene Unterkunft für niedere soziale Schichten steht, geeignet ist, den Geschädigten gegenüber anderen in seiner sozialen und ethischen Wertgeltung niedriger als tatsächlich darzustellen.
Ferner stimmt das Gericht den Ausführungen der Anklage zu, dass der weitere Vergleich des Geschädigten mit einer Furunkel, einer eitrigen Entzündung der Haut, die vom allgemeinem objektiven Betrachter als höchst unangenehm und Ekel auslösend empfunden wird, ebenfalls den Geschädigten in seinem ethischen und sozialen Wert mindern kann und somit dessen persönlichen Ehre verletzt.
Für das Gericht gibt es keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte diese Äußerungen bewusst getätigt hat, um den Geschädigten in der Öffentlichkeit in seiner Ehre zu verletzen und damit zu beleidigen.
Der objektive Tatbestand der Beleidigung nach § 66 StGB ist somit erfüllt und der Angeklagte dementsprechend zu verurteilen.
Strafmaß
Das Gericht sieht keinerlei strafmildernde Umstände gegeben. Der Angeklagte hat sich weder reuig gezeigt, noch erweckt er den Anschein, sich und seine Umgangsformen ändern zu wollen. Die Tatsache, dass er bereits wegen eines weiteren Beleidigungsdelikts verurteilt wurde und somit vorbestraft ist, erfordert eine empfindlichere Strafe als im vorherigen Verfahren.
Das Gericht schließt sich somit den Ausführungen der Unionsanwaltschaft im vollen Umfang an und hält eine Geldstrafe in Höhe von 24 Tagessätzen, ersatzweise 12 Tage Haft, für Tat und Schuld angemessen.
Kostenentscheidung
Der Angeklagte hat als unterlegene Partei gemäß der aktuellen Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 die Verfahrenskosten zu tragen.
Nach §7a der Gerichtskostenverordnung werden die Verfahrenskosten, auf Grundlage der verhängten Geldstrafe in Höhe von 1200 Bramer, auf 10% dessen, d.h. auf 120 Bramer festgelegt.
Rechtsmittel und Rechtskraft:
1. Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
2. Dieses Urteil erlangt nach ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder nach ausdrücklichem Verzicht aller Parteien vor dem Gericht auf die Einlegung von Rechtsmitteln, Rechtskraft.
UR Dr. Schrobi, 05.04.2007