Antworten
Beiträge: 2073
Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Meine Damen und Herren,

ich eröffne die Aussprache über den folgenden Satzungsentwurf:

Bild

SATZUNG DER ANWALTSKAMMER

§1 [Satzungszweck, Mitgliedschaft und Sitz der Anwaltskammer]

(1) Diese Satzung bestimmt die Organisation der Anwaltskammer und ihre Befugnisse gegenüber den Mitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch Tätig ist.
(3) Die Anwaltskammer hat ihren Sitz in Manuri.

§2 [Mitgliederversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung tagt ständig öffentlich unter Leitung des Vorstandes.
(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
(3) Mitglieder, die mit einer oder mehreren Neben-IDs in der Anwaltskammer vertreten sind dürfen ihr Stimmrecht nur mit einer ID ausüben.
(4) Jedes Mitglied hat Antrags- und Rederecht.
(5) Anträge sind in einem besonderen Thread zu stellen. Der Vorstand stellt die Anträge zur Aussprache. Die Aussprache kann beendet werden, wenn 48 Stunden lang kein Beitrag erfolgt, spätestens jedoch nach 96 Stunden.
(6) Abstimmungen erfolgen offen. Es entscheidet, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt wird, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen. Er kann die Abstimmung vorzeitig beenden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
(8) Abstimmungen sind vom Vorstand in besonders gekennzeichneten Threads aufzurufen.

§ 3 [Vorstand]

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer.
(3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert.
(4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig.
(5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vortandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht.
(7) Das Amt im Vorstand endet durch Erledigung der Mitgliedschaft oder durch Neuwahl, spätestens jedoch nach sieben Monaten.
(8) Ist der Vorstand ohne Mitglieder oder reagieren beide Mitglieder auf Anfrage der Mitgliederversammlung nicht binnen 96 Stunden, so übernimmt das älteste Mitglied der Anwaltskammer als Notvorstand. Die Amtsführung des Notvorstandes ist auf die Neuwahl eines Vorstandes und unaufschiebbare Amtsgeschäfte beschränkt.

§ 4 [Beiträge und Entschädigungen]

(1) Die Mitglieder der Anwaltskammer entrichten an dieselbe ein monatlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§5 [Sanktionen gegen Mitglieder]

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet.
(2) Die Untersuchung, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt, führen zwei unabhängige Mitglieder der Anwaltskammer, die vom Vorstand eingesetzt werden.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder bilden den Sanktionsausschuss, der der Mitgliederversammlung eine Maßnahme gegen das betreffende Mitglied vorschlägt. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorschlag folgen oder einen anders lautenden Antrag zustimmen.
(4) Sanktionen gegen Mitglieder sind:
a. eine öffentliche Rüge
b. eine Auflage den entstandenen Schaden zu ersetzen
c. eine Geldbuße
d. eine Suspendierung aus der Anwaltskammer auf Zeit
e. der Ausschluss aus der Anwaltskammer
(5) Ein Sanktionsverfahren wird nach einer Beschwerde gegen ein Mitglied eingeleitet. Das Ergebnis des Sanktionsverfahren ist immer öffentlich zu machen.

§ 6 [Satzungsänderungen]

Änderungen der Satzung sind durch Antrag zur Mitgliederversammlung möglich, der die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedarf. Die Abstimmung darf nicht im Vorhinein verkürzt werden.

§ 8 [Inkrafttreten]

Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Ich werde mich heute gegen später zum Antrag äußern.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Abgesehen von § 3 VI 2 bei dem bei Vorstand ein "s" fehlt ist der Vorschlag gut.
Allerdings erschließt es sich mir nicht auf Anhieb, wieso die Amtsdauer des Vorstandes gerade 7 Monate beträgt. Außerdem sollte sich die Sanktion aus § 5 IV b. von selbst verstehen.

Ansonsten bin ich mit der Satzung einverstanden.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Jungspund
Beiträge: 14
Registriert: Mo 25. Aug 2008, 17:32
Erstmal möchte ich sagen, dass dies ein sehr gelungener Entwurf ist, zu dem ich aber noch ein paar Verbesserungsvorschläge beisteuern möchte:

Zu §2: Präsident und Vizepräsident klingt mehr nach Präsidium als nach Vorstand. ;) Statt einem Vizepräsidenten würde ich außerdem lieber einen Geschäftsführer wählen, der die Alltagsgeschäfte ausführt, im Gegensatz zum Präsidenten, der die Anwaltskammer nach außen vertritt. Geschäftsführer wäre also ein Vollzeitjob, während der Präsidentenjob neben der normalen Juristentätigkeit ausgeführt wird.

Zu §5: Rügen, Auflagen und Geldbußen würde ich durch den Vorstand verhängen lassen. Erkennt das abgemahnte Mitglied diese nicht an, so kann es Einspruch erheben und ein Sanktionsverfahren fordern. Außerdem würde ich eine Sanktion nicht durch die Mitgliederversammlung, sondern ausschließlich durch den Sanktionsausschuss verhängen lassen, der dafür dann aber aus drei Personen bestehen sollte.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Brendan Farrell
Freiländischer Rechtsanwalt und Notar
Routinier
Beiträge: 380
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:59
Fein gemacht, aber....
zu § 1 Abs. 2: "Die Mitgliedschaft kann jeder Person erwerben, die juristisch Tätig ist."
erstmal kleine Schreibfehler verbessern bitte :D und dann ist mir der Begriff "juristisch tätig" zu unbestimmt.
zu § 4: § 4 [Beiträge und Entschädigungen]
was ist, wenn jemand an der WiSim nicht teilnimmt ?
zu § 5 Abs. 1: "Verstößt ein Mitglied gegen die Berufsordnung der Anwaltskammer wird gegen ihn ein Sanktionsverfahren eingeleitet."
Was ist die Berufsordnung der Anwaltskammer ? Ist die irgendwo festgeschrieben ?
zu § 7 Satz 2: "Der Vorstand kann bei besonderer Eilbedürftigkeit eine kürzere Abstimmungsdauer im Vorhinein festsetzen"
das könnte zu sehr nach Willkür riechen, also bitte streichen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
Oberster Unionsanwalt
Jungspund
Beiträge: 14
Registriert: Mo 25. Aug 2008, 17:32
Original von Laird Glencairn

Was ist die Berufsordnung der Anwaltskammer ? Ist die irgendwo festgeschrieben ?
Nein, vermutlich nicht. Die wird entweder vom Gesetzgeber oder von der Kammer selber verabschiedet und beinhaltet Punkte, die für die Anwaltstätigkeit wichtig sind. Dies ist zum Beispiel, dass man nicht den gerichtlichen Gegner eines früheren Mandanten vertreten darf, dass man keine unzulässige Werbung durchführt, etc.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Brendan Farrell
Freiländischer Rechtsanwalt und Notar
Beiträge: 2073
Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Original von William C. Ashcraft
Abgesehen von § 3 VI 2 bei dem bei Vorstand ein "s" fehlt ist der Vorschlag gut.
Allerdings erschließt es sich mir nicht auf Anhieb, wieso die Amtsdauer des Vorstandes gerade 7 Monate beträgt. Außerdem sollte sich die Sanktion aus § 5 IV b. von selbst verstehen.

Ansonsten bin ich mit der Satzung einverstanden.
Eigentlich war hier Kontinuität geplant. Wir können die Amtszeit auch auf 5 Monate verkürzen, wenn Sie mit dieser Änderung einverstanden sind.

Das fehlende "s" erkenne ich jetzt im § 3 Abs. 6 S. 2 nicht. Könnten Sie mir das nochmal kenntlich machen.
Original von Brendan Farrell
Erstmal möchte ich sagen, dass dies ein sehr gelungener Entwurf ist, zu dem ich aber noch ein paar Verbesserungsvorschläge beisteuern möchte:

Zu §2: Präsident und Vizepräsident klingt mehr nach Präsidium als nach Vorstand. ;) Statt einem Vizepräsidenten würde ich außerdem lieber einen Geschäftsführer wählen, der die Alltagsgeschäfte ausführt, im Gegensatz zum Präsidenten, der die Anwaltskammer nach außen vertritt. Geschäftsführer wäre also ein Vollzeitjob, während der Präsidentenjob neben der normalen Juristentätigkeit ausgeführt wird.
Danke. Der Vorschlag ist in der Tat sehr kreativ und gut und ich würde ihn auch gerne so übernehmen.
Original von Brendan Farrell
Zu §5: Rügen, Auflagen und Geldbußen würde ich durch den Vorstand verhängen lassen. Erkennt das abgemahnte Mitglied diese nicht an, so kann es Einspruch erheben und ein Sanktionsverfahren fordern. Außerdem würde ich eine Sanktion nicht durch die Mitgliederversammlung, sondern ausschließlich durch den Sanktionsausschuss verhängen lassen, der dafür dann aber aus drei Personen bestehen sollte.
Was sagen die anderen dazu? Mir persönlich ist es Wurscht. Ich würde diesen Vorschlag auch übernehmen frage mich, ob er den anderen Mitgliedern nicht zu sehr weit geht.
Original von Laird Glencairn
was ist, wenn jemand an der WiSim nicht teilnimmt ?
Dann spart die Anwaltskammer das Geld.
Original von Laird Glencairn
Was ist die Berufsordnung der Anwaltskammer ? Ist die irgendwo festgeschrieben ?
Müssten wir hier nochmal erarbeiten.
Original von Laird Glencairn
das könnte zu sehr nach Willkür riechen, also bitte streichen.
mmh. Steht eigentlich auch in den Geschäftsordnungen des Unionsparlaments und des Unionsrats. Die Anwendung des Passus soll auch eher die Ausnahme sein, wenn eine Entscheidung unbedingt erfolgen muss. Ich würde das gerne belassen. Ein übereilter Antrag kann ja immernoch gekippt werden.

Aber ich hänge daran nicht und würde auch hier gerne ein Meinungsbild haben.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Original von Brendan Farrell
Geschäftsführer wäre also ein Vollzeitjob, während der Präsidentenjob neben der normalen Juristentätigkeit ausgeführt wird.
Damit wäre ich nicht einverstanden.
Wir haben sowieso schon zu wenige Juristen, wenn wir dann noch einen durch einen Vollzeitjob als Geschäftsführer binden würden, wäre das völlig verfehlt.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Foren Gott
Beiträge: 2941
Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Original von Sean William Connor
§ 3 [Vorstand]

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Anwaltskammer.
(3) Neben-IDs sind wählbar, wenn die Haupt ID nicht kandidiert.
(4) Die Amtsdauer beträgt sechs Monate. Konstruktive Neuwahl für den Rest der Amtsperiode ist jederzeit zulässig.
(5) Für die Wahl gelten die Regelungen des §2 entsprechend.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden einvernehmlich. Eine einvernehmliche Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn ein Mitglied des Vortandes das andere Mitglied um Zustimmung bittet und das andere Mitglied nicht binnen 96 Stunden widerspricht.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
Jungspund
Beiträge: 14
Registriert: Mo 25. Aug 2008, 17:32
Original von William C. Ashcraft

Damit wäre ich nicht einverstanden.
Wir haben sowieso schon zu wenige Juristen, wenn wir dann noch einen durch einen Vollzeitjob als Geschäftsführer binden würden, wäre das völlig verfehlt.
Das muss man in der Relation sehen ;)
Währrend der Präsident rein representativ alles unterschreibt und nach außen vertritt, kümmert sich der Geschäftsführer um die innere Organisation. Ich denke nicht, dass es in der DU ein Vollzeitjob wird, aber generell würde ich die Aufgaben ein bischen mehr trennen.
Danke. Der Vorschlag ist in der Tat sehr kreativ und gut und ich würde ihn auch gerne so übernehmen.
*so* So kreativ ist das gar nicht, entspricht nur dem, wie das IRL in einer Rechtsanwaltskammer abläuft ;) *so*
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Brendan Farrell
Freiländischer Rechtsanwalt und Notar
Antworten

Zurück zu „Anwaltskammer“