Gesetz zur Änderung des Wahlgesetz
(1) Das Wahlgesetz §17 (4) wird wie folgt geändert:
Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, so kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Mandatsträger bestimmen. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so verfallen die nichtbesetzten Mandate.


