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Haudegen
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Haudegen

Beitrag von Rudolph Baader »

Original von Laird Glencairn
setzt sich und nickt seinen beiden Mandanten aufmunternd zu
Nickt seinem Anwalt zustimmend zu.
 

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Tripel-As
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Beitrag von Sean O'Sullivan »

Kein Kommentar.
Mein Anwalt hat alles gesagt.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Das Gericht zieht sich zur Urteilsfindung zurück.

04. Oktober 2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Beitrag von William C. Ashcraft »

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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionsstrafgericht -

Urteil
Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

Herrn Johnathan von Metternich
wohnhaft in Albernia
vertreten durch vakant
- Angeklagter zu 1 -

Herrn Rudolph Baader
wohnhaft in Heroth
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Angeklagter zu 2 -

Herrn Franz Sendlhofer
wohnhaft in Freistein
vertreten durch vakant
- Angeklagter zu 3 -

Herrn Oliver von Palm
wohnhaft in Imperia
vertreten durch Frau RAin Ford
- Angeklagter zu 4 -

Herrn Andreas O`Sullivan
wohnhaft in Roldem
vertreten durch Herrn RA Glencairn
- Angeklagter zu 5 -

wegen

des Vorwurfs der verfassungswidrigen Vereinigung, strafbar nach § 40 I StGB;

gegen die Angeklagten zu 1 bis 3 zudem wegen des Vorwurfs des Hochverrats, strafbar nach § 39 StGB und wegen des Vorwurfs der verfassungswidrigen Beeinflussung von Behörden, strafbar nach § 42 StGB;

gegen die Angeklagten zu 1 und 2 zudem wegen des Vorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, strafbar nach § 56 StGB;

gegen den Angeklagten zu 2 zudem wegen des Vorwurfs der versuchten Gefangenenbefreiung, strafbar nach §§ 57, 13 StGB.

hat das Unionsstrafgericht durch den Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft für Recht erkannt:

1. Der Angeklagte zu 1 wird als Anführer einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates strafbar nach § 39 I StGB, sowie verfassungsfeindlicher Beeinflussung von Behörden gemäß § 43 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 23 I Nr. 2 StGB verurteilt. Die Strafe wird aus Gründen der nunmehr bestehenden diplomatische Immunität nicht vollstreckt werden.




2. Der Angeklagte zu 2 wird als Mitglied einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates strafbar nach § 39 I StGB, verfassungsfeindlicher Beeinflussung von Behörden nach § 43 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 56 StGB sowie versuchter Gefangenenbefreiung nach §§ 57 II, 13 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 270 Tagen verurteilt.




3. Der Angeklagte zu 3 wird als Mitglied einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB, wegen Hochverrates strafbar nach § 39 I StGB und verfassungsfeindlicher Beeinflussung von Behörden nach § 43 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt.




4. Der Angeklagte zu 4 wird als Mitglied einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.




5. Der Angeklagte zu 5 wird als Mitglied einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten gemäß § 40 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt.
6. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten gemäß GKV II.








Gründe:





I.

Das Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die Angeklagten bildeten im September 2007 zwei miteinander kooperierende Vereinigungen, deren Ziel es war, die Unionsländer Imperia und Freistein aus dem Geltungsbereich der Unionsverfassung herauszulösen, die demokratische Ordnung der Länder aufzuheben und jeweils in beiden Ländern die Monarchie wieder einzuführen. Hierzu sollte unter anderem der Beitrittsvertrag des Kaiserreichs Imperia zur Demokratischen Union gefälscht und um eine Ausstiegsklausel erweitert werden.

Zu diesem Zeitpunkt übte Herr von Metternich das Amt des Imperialkanzlers, Herr Baader das Amt des Innenministers von Imperia, Herr von Palm das Amt des Sekretärs des Herrenhauses von Imperia und Herr Sendlhofer das Amt des Ministerpräsidenten von Freistein aus.

Anfang Oktober 2007 erlangten die Sicherheitsbehörden der Union Kenntnis von diesen Bestrebungen, soweit sie die Republik Imperia betrafen. Auf Antrag des Obersten Unionsanwalts erließ daraufhin das Unionsgericht am 08. Oktober Haftbefehl gegen alle Personen, deren Mitgliedschaft in der Vereinigung zur Herauslösung Imperias bekannt war. In der Nacht des gleichen Tages kam es zu einem Zusammentreffen des Unionskanzlers mit dem Imperialkanzler von Metternich in dessen Dienstsitz. Im Rahmen dessen kam es zum Zugriff der Unionspolizei und zur Verhaftung von Metternichs und Baaders, wobei der Angeklagte Baader Widerstand leisteten. Die von Innenminister Baader für eine Gefangenenbefreiung bereit gehaltenen Kräfte der Landespolizei konnten allerdings überwältigt werden.
Unerwartet griffen zu diesem Zeitpunkt Teile der Einsatzkräfte der Unionspolizei auf Weisung der damaligen Unionsinnenministerin Sophia Kreittmayr in das Geschehen ein und befreiten erfolgreich die beiden Festgenommen.

Am 09. Oktober erklärte Imperialkanzler von Metternich die Unabhängigkeit Imperias. Im Namen und mit Billigung durch Ministerpräsident Sendlhofer erklärte zudem Staatsministerin Kreittmayr Freistein für unabhängig. Zudem wurde in beiden Ländern ein unrechtmäßiges Referendum über die Unabhängigkeit durchgeführt.

In beiden Ländern kam es auf Weisung der Innenminister Baader und Maier und mit Billigung durch die Regierungschefs zu gewaltsamem Widerstand landeseigener Sicherheitskräfte gegen Polizei und Streitkräfte der Union. Die mit den sezessionistischen Regierungen kooperierenden Staaten Gran Novara und Barnstorvia erklärten der Demokratischen Union den Krieg; Truppen von Barnstorvia stießen dabei auf freisteinisches Gebiet vor und konnten erst nach tagelangen, schweren Gefechten besiegt und außer Landes gedrängt werden.

Oliver von Palm hatte sich derweil offenbar eines besseren besonnen und erklärte am 09. Oktober als Sekretär Imperias die Regierung von Metternich für abgesetzt und übernahm selbst – nunmehr im Einklang mit der Unionsverfassung – die Regierungsgewalt.

Nach Niederschlagung der Sezession unter großem Einsatz der Sicherheitskräfte und hohen Opferzahlen insbesondere im durch die Sezession bedingten Verteidigungskrieg gelang es, die Angeklagten festzunehmen. Die Angeklagten zu 1 bis 3 befinden sich seither in Untersuchungshaft, die Haftanordnung gegen die Angeklagten 4 und 5 wurde gegen Auflage inzwischen außer Vollzug gesetzt.

Alle Angeklagten beteiligten sich an Personenvereinigungen, deren Ziel es war, die Unionsrepublik Imperia und den Freistaat Freistein aus dem Geltungsbereich der Unionsverfassung herauszulösen.

Die beiden Regierungschefs Sendlhofer und von Metternich, sowie der Innenminister Baader wirkten auf die ihnen unterstehenden Landessicherheitsbehörden ein, um diese für eine Unterstützung ihres Zieles zu gewinnen. Sie wiesen die Landespolizeien direkt an oder duldeten und billigten zumindest derartige Anweisungen, dass diese Unionssicherheitsbehörden an der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung und am Vollzug der geltenden gewaltsam hinderten und sie selbst bei ihrer rechtswidrigen Sezession gewähren ließen.

Zudem widersetzte sich Rudolph Baader seiner Verhaftung durch die Unionsbehörden und flohen aufgrund der Befreiungsaktion aus dem Polizeigewahrsam.
Weiterhin bereitete Rudolph Baader erkennbar eine gewaltsame Befreiung seines Regierungschefs aus dem Gewahrsam der Unionspolizei vor, was sich nur deshalb nicht realisierte, weil seine dafür eingesetzten Polizeikräfte überrascht und überwältigt werden konnten.

Der von der Unionsanwaltschaft ermittelte Sachverhalt wurde nur in Teilen bestritten und im übrigen von den vernommenen Zeugen bestätigt.

II.

Anführer, Mitglied oder Hintermann einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten ist, wer sich gemeinsam mit anderen zum Zwecke der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie gegen dem Bestand der Demokratischen Union zusammenschließt. Nach § 40 I StGB beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen.

III.

Der Zusammenschluss der Angeklagten zu 1 bis 5 hatte die Zielsetzung, den Bestand der Demokratischen Union zu gefährden, in dem die Unionsländer Freistein und Imperia aus der Union herausgelöst werden. Diese Herauslösung sollte mit Mitteln erfolgen, die den Bestimmungen der Unionsverfassung der Demokratischen Union widersprechen. Darüber hinaus hatte die Organisation die Absicht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Bei dem Zusammenschluss der Angeklagten zu 1 bis 5 handelte es sich daher um eine Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten.

Keiner der Angeklagten bestritt seine Beteiligung an dieser Organisation.
Der Angeklagte von Palm gab an, dass er erst später an den Planungen beteiligt gewesen sei. Auch der Angeklagte O'Sullivan erklärte, er hätte sich nicht in besonderer Weise, im Sinne einer tragenden Rolle, an der Organisation beteiligt. Der Angeklagte von Metternich sei der Drahtzieher gewesen, so die übereinstimmenden Aussagen von Palms, O'Sullivans, Baaders, Shark, sowie von Metternichs selbst.

Der Angeklagte Baader bekundete, dass er ohne große Überzeugung mitgemacht habe, was durch von Metternich bestätigt wurde.

Vom Angeklagten von Metternich ging sowohl nach eigenem Bekunden, als auch durch die Aussage der Zeugin Shark gestützt, die Initiative für die Bildung der Organisation aus.

Den Angeklagten Baader, Sendlhofer sowie von Palm muss eine aktive Beteiligung an der Organisation bescheinigt werden. Lediglich der Angeklagte O'Sullivan konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass seine Beteiligung von lediglich untergeordneter Rolle gewesen ist.

IV.

Hochverräter ist nach § 39 I StGB, wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Demokratischen Union zu beeinträchtigen oder die verfassungsmässige Ordnung zu ändern. § 39 I StGB sieht einen Strafrahmen von lebenslanger Freiheitsstrafe bis zu Freiheitsstrafen nicht unter 100 Tagen vor.

V.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 übten aktiv Gewalt gegen den Bestand der Demokratischen Union sowie die verfassungsmäßige Ordnung aus.
Ziel ihrer Aktivitäten war es, die Unionsländer Freistein und Imperia aus dem Verbund der Demokratischen Union herauszulösen. Dieses Ziel versuchten Sie mit Gewalt durchzusetzen, in dem sie etwa die Polizeieinheiten der Länder gegen Streitkräfte der Union einsetzen.

Der Angeklagte von Metternich habe nach Aussage des Angeklagten Baader diesen angewiesen, die Ordnung in Imperia durch die Landespolizei sicherstellen zu lassen. Dies beinhaltete auch das gewaltsame Vorgehen gegen Einheiten der Unionspolizei sowie der Unionsstreitkräfte.
Die Aussage des Angeklagten Baader erscheint dem Gericht auf Grund dessen glaubwürdig, als er sich damit auch selbst belastet.

Der Angeklagte Baader gab gegenüber dem Gericht zu, mit Gewalt gegen die, die verfassungsmäßige Ordnung widerherstellende Unionspolizei vorgegangen zu sein bzw. die Anordnungen erteilt zu haben.

Der Angeklagte Sendlhofer war zum damaligen Zeitpunkt Ministerpräsident Freisteins. Als solcher hat er die Verantwortung über die Handlungen seiner Minister. Unbestritten ist, dass durch die damalige Staatsministerin Kreitmayr im Namen des Angeklagte zu 3 die Unabhängigkeit Freisteins erklärt wurde. Zudem wurden die Landesbehörden dazu eingesetzt, um die Unabhängigkeit Freisteins zu gewährleisten.

VI.

Eine verfassungsfeindliche Beeinflussung der Behörden begeht, wer auf Angehörige der Armee, der Polizei oder der Behörden planmässig einwirkt, um deren Pflicht zum Schutz der Union und Einhaltung der Verfassung zu untergraben. § 42 StGB sieht hierfür Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder Geldstrafe vor.

VII.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 befanden sich zum damaligen Zeitpunkt allesamt in leitenden Regierungspositionen der Unionsländer Imperia und Freistein. Als Ministerpräsidenten bzw. Imperialkanzler hatten die Angeklagten Sendlhofer und von Metternich umfangreiche Befugnisse und Möglichkeiten auf die ihnen unterstellten Behörden Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeiten standen auch dem Angeklagten Baader als Innenminister des Unionslandes Imperia zur Verfügung.

Die Angeklagten zu 1 bis 3 planten, die Unionsländer Imperia und Freistein aus der Demokratischen Union herauszulösen. Hierzu nutzte man die unterstellten Behörden und Polizeikräfte. Die betreffenden Stellen wurden dazu aufgefordert, die Unionsländer vor Einflussnahme durch die Union und deren Polizei- sowie Streitkräfte zu schützen.

Nach den, im Verlauf des Verfahrens ermittelten Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die Angeklagten von Metternich und Sendlhofer jeweils die Befehle gaben, die Unionsländer zu schützen. Der Angeklagte Baader räumte ein, die Anweisung durch den Angeklagten von Metternich bekommen zu haben, diese jedoch nach eigenem Ermessen ausgeführt zu haben. Er erklärte zudem, dass die von ihm angeordneten Maßnahmen aus seiner heutigen Sicht überzogen und falsch gewesen seien.

VIII.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 56 StGB leistet, wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer rechtmässigen Diensthandlung behindernden Widerstand leistet. Die Straftat nach § 56 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 50 Tagen oder mit Geldstrafe bestraft.

IX.

Der Angeklagte Baader widersetze sich nach Erkenntnissen des Gericht seiner Verhaftung durch Beamte der Unionspolizei. Die Verhaftung erfolgte im Rahmen der Vollstreckung eines gültigen Haftbefehls des Unionsstrafgerichts. Durch das Verhalten des Angeklagten Baader wurde die Verhaftung durch die Unionspolizei massiv behindert und erschwert.

X.

Eine versuchte Gefangenenbefreiung begeht, wer nach §§ 57 I, 13 StGB rechtswidrig einen Gefangenen befreit, ihn zum Entweichen verleitet oder dabei fördert. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 30 Tagen bestraft.

XI.

Der Angeklagte Baader versuchte am 8. Oktober 2007, den durch die Unionspolizeibehörden festgenommenen Imperialkanzler von Metternich mit Hilfe der bereits vor seiner eigenen Verhaftung instruierten Landespolizeikräfte zu befreien. Durch das Handeln der Unionspolizei konnte dieser Versuch jedoch unterbunden werden, so dass der Angeklagte von Metternich nicht aus der Gefangenschaft entkommen konnte.

XII.

Strafmildernd ist den Angeklagten zugute zu halten, dass sie ihre Taten zu keinem Zeitpunkt bestritten haben und teilweise an der Aufklärung durch die Unionsanwaltschaft sowie das Unionsgericht mitgewirkt haben. Strafschärfend wirkt sich hingegen aus, dass keinerlei Reue oder Bedauern gezeigt wurde. Einzig der Angeklagte Baader räumte ein, dass sein Handeln überzogen und falsch gewesen sei.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 3 a der Gerichtskostenverordnung II vom 12.04.2005 sind die Verfahrenskosten den Angeklagten aufzuerlegen.
Die Kosten der Verfahrens werden nach § 7 a der Gerichtskostenverordnung II auf 450,00 Bramer beziffert.

Rechtsmittelbelehrung:

Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründet Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.

Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.

Das Unionsstrafgericht am 05. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

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Vorsitzender Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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4. Der Angeklagte zu 4 wird als Mitglied einer Organisation mit klar verfassungsfeindlichen Inhalten nach § 40 I StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt.
Als Seine Kaiserliche Hoheit in Aldenroth von dem Urteil erfährt und zu dieser Passage gelangt schnaubt er laut auf und sagt zu seinem Anwesenden Butler:

Eine Schande! Das von Palm als rechte Hand Fürst von Metternichs derart billig davonkommt zeigt einmal mehr die moralisch flexible Siegerjustiz der Union... schändlich.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Das Urteil ist rechtskräftig.

06. November 2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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