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Ich beantrage das Wahlgesetz wie folgt zu ändern:
Mandatsverteilung
§ 17 (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.
Nachrücker
§ 18 (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt
Mandatsverteilung
§ 17 (4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, verfallen die nicht zu besetzenden Mandate.
Nachrücker
§ 18 (4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt
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Sehr geehrter Herr Alterspräsident,
sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident!
Gemäß Art. 41 I unserer Unionsverfassung schlage ich Ihnen hiermit vor
Herrn
Prof. Dr. Sylvain Rousseau-Mason
zum Unionskanzler der Demokratischen Union zu wählen.
Mit freundlichen Grüßen

Dr. Sean William Connor
Unionspräsident der Demokratischen Union
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
Unionspräsident der Demokratischen Union a.D.
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Das Unionsministerium für Wirtschaft und Finanzen beantragt folgendes Gesetz:
Ich beantrage auch gleich die Aussprache.U N I O N S G E S E T Z
zur Anpassung der Steuersätze der Demokratischen Union
Artikel 1. Präambel
Dieses Gesetz fasst das gültige Unionssteuergesetz in seiner aktuellen Fassung neu. Es hat zum Ziel einerseits die Zahlungsfähigkeit der Union zu sichern und andererseits Anreize für die Aktivierung eines Wirtschaftskreislaufs zu bieten
Artikel 2. Änderungen des § 3 des Unionssteuergesetzes
Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Jeder Bürger verfügt über ein steuerfreies Einkommen in Höhe von 250 B. Ab einer Einkommenshöhe von 250,01 B wird die Einkommenssteuer auf 15 v.H. festgelegt, auf progressive Besteuerung wird verzichtet.
Artikel 3. Änderungen des § 4 des Unionssteuergesetzes
Der § 3 des Unionssteuergesetzes in seiner aktuellen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 20.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 20.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 40.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 40.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 15 v.H. erhoben.
Artikel 5. Schlussbestimmung
(1)Das Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
(2)Der Unionsminister der Finanzen ist verpflichtet spätestens einen Monat nach dem Start der WarenSim das Gesetz zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zuletzt geändert von SRM am Di 23. Sep 2008, 18:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Manuri, den 30. September 2008
Sehr geehrter Herr Präsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat das Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (Az. UR-2008/51) verabschiedet hat, welches Sie im Anhang finden. Die Gesetzgebung sieht eine Zustimmung des Unionsparlaments vor, weswegen ich bitte, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen,

– Anhang 1: Gesetzestext –
- Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (UVerfÄndG-2008)
Artikel 1 - Zweck
Dieses Gesetz soll die Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Begebenheiten der politischen Aktivität anpassen.
Artikel 2 - Änderung der Kompetenzen in der ausschließlichen Gesetzgebung der Union
(1) In Artikel 47 Absatz 1 der Unionsverfassung werden folgende Nummern eingefügt:
„8a. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
8b. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge“
(2) Folgender Artikel 47a wird mit dem Titel „Sozialrechtliche Regelungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingefügt: „Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 31. Dezember 2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.“
Artikel 3 - Einführung der Vertretungsgesetzgebung der Union
Folgender Artikel 47b wird mit dem Titel „Vertretungsgesetzgebung der Union“ in die Unionsverfassung eingefügt:
„(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn Unionsländer keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet haben. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes und ist als solches auszuführen.
(2) In Fällen des Absatz 1 bricht Landesrecht Unionsrecht.“
Artikel 4 - Einführung der nachbarschaftlichen Beziehungen der Länder
Folgender Artikel 47c wird mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingeführt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss der Unionsrat dem Vorhaben zustimmen.“
Artikel 5 - Änderung des Gesetzgebungsverfahrens
(1) Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Der Unionsrat kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.“
(2) Artikel 50 Absatz 3 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Wird der Einspruch des Unionsrates von weniger als zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt, so kann ihn das Unionsparlament mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zurückweisen.“
(3) Artikel 50 Absatz 4 der Unionsverfassung wird aufgehoben.
Artikel 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[/size]
[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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