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Unionsgesetz zur Regelung von Besoldungsnachzahlungen

§ 1. Inhalt

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. März 2007.
(2) Anerkannte Rechtsgrundlagen für Besoldungnachzahlungen sind
1. für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2007 das Unionstarifgesetz;
2. für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März 2007 das Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union.

§ 2. Empfangsberechtigte

(1) Empfangsberechtigter einer Besoldungsnachzahlung ist, wer während des in § 1 I genannten Zeitraumes ein öffentliches Amt in der Demokratischen Union innehatte, das gemäß den in § 1 II genannten rechtlichen Bestimmungen besoldet wurde.
(2) Für Mitglieder der Unionsregierung im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 wird die gemäß § 4 UTG zur Verfügung stehende Summe derartig aufgeteilt, dass jedes Mitglied für denselben Zeitraum denselben Betrag an Besoldung erhält, maximal jedoch 1500 Bramer. Die eventuelle Differenz zwischen der Auszahlungshöhe aus dem Haushaltsposten der Unionsregierung und dem Maximalbetrag von 6000 Bramern verfallen.
(3) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 28. Februar 2007 werden keine Besoldungen im Amtsbereich des Unionsministeriums des Auswärtigen gemäß § 6 UTG ausgezahlt.

§ 3. Antragstellung

(1) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen sind bis zum 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen am dafür vorgesehenen Ort zu stellen. Das Unionsministerium macht diesen Ort öffentlich bekannt.
(2) Anträge auf Besoldungsnachzahlungen, die nach dem 30. April 2007 beim Unionsministerium der Finanzen eingehen, werden nicht berücksichtigt. Entsprechende Besoldungsnachzahlungen verfallen ersatzlos.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann das Unionsministerium der Finanzen die Frist für einzelne Anträge verlängern, sofern für eine sorgfältige Antragsprüfung mehr Zeit benötigt wird. Die Fristverlängerung darf jedoch nicht über den 31. Mai 2007 hinaus vorgenommen werden.

§ 4. Berechtigungsnachweis

(1) Jeder Antragsteller ist verpflichtet, einen detaillierten Nachweis für alle Besoldungsnachzahlungen zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich auch auf den Zeitraum, für den eine Besoldungsnachzahlung beantragt wird, zu erstrecken.
(2) Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ernennungs- und Entlassungsurkunden oder, für Mitglieder des Unionsparlaments, Vereidigungen. Darüber hinaus kann das Unionsministerium der Finanzen weitere Nachweise anerkennen, sofern diese qualitativ ebenbürtig sind.
(3) Das Unionsministerium der Finanzen ist verpflichtet, für Antragsteller, deren Nachweise nicht anerkannt werden, die in § 3 II genannte Frist unter Berücksichtigung von § 3 III um den Zeitraum der Bearbeitung des Antrags durch das Unionsministerium der Finanzen zu verlängern, damit der Antragsteller einen erneuten Nachweis erbringen kann. Diese Fristverlängerung ist nur einmalig möglich.
(4) Das Unionsministerium der Finanzen teilt dem Antragsteller per Bescheid mit, ob sein Antrag angenommen wurde. Im Falle einer Ablehnung ist eine Begründung anzugeben.

§ 5. Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Besoldungsnachzahlungen erfolgt bis zum 31. Mai 2007, im Falle einer Verlängerung der Frist spätestens bis zum 30. Juni 2007.
(2) Die Besoldungsnachzahlungen sind aus dem Haushalt für das II. Quartal 2007 zu bestreiten, gegebenenfalls auch durch einen Nachtragshaushalt.

§ 6. Inkrafttreten

Dieses Unionsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Die Abstimmung läuft maximal 96 Stunden. Sie haben die Möglichkeit mit Ja, Nein und Enthaltung abzustimmen.
 

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Charles Dowan
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Beitrag von Marko Untrial »

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Grüß Gott!

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Beitrag von Sven Vindland »

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Beitrag von Helmut Hennrich »

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Beitrag von Vasiliki Galanis »

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