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Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Sachvortrags der Parteien von einem unwiderlegbaren Scheitern der Ehe auszugehen ist.
Nachdem dies geklärt ist, ist die Frage des Unterhalts zu klären. Ich bitte daher um Sachvortrag, oder Mitteilung, sofern hierüber bereits Einigkeit erzielt wurde, und wenn ja, in welcher Weise diese Einigung dokumentiert wurde.
Nachdem dies geklärt ist, ist die Frage des Unterhalts zu klären. Ich bitte daher um Sachvortrag, oder Mitteilung, sofern hierüber bereits Einigkeit erzielt wurde, und wenn ja, in welcher Weise diese Einigung dokumentiert wurde.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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Es werden beiderseits keine Unterhaltsansprüche gestellt, soweit ich weiß. Es bestand ohnehin Gütertrennung. Also ist da nichts aufzuteilen.Original von William C. Ashcraft
Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des Sachvortrags der Parteien von einem unwiderlegbaren Scheitern der Ehe auszugehen ist.
Nachdem dies geklärt ist, ist die Frage des Unterhalts zu klären. Ich bitte daher um Sachvortrag, oder Mitteilung, sofern hierüber bereits Einigkeit erzielt wurde, und wenn ja, in welcher Weise diese Einigung dokumentiert wurde.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
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In Ordnung.
Sofern keine weiteren Anträge gestellt werden, wird sich das Gericht kurz zurückziehen.
Sofern keine weiteren Anträge gestellt werden, wird sich das Gericht kurz zurückziehen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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*Auf der Suche nach einer Verhandlung, die ihn interessiert betritt er aus versehen eine anderen laufenden Prozess. Er sieht Nisi und Marko, dann das Schild "nicht öffentlich".*
Sorry.
schließt die Tür nicht ohne Nisi vorher einen Luftkuss zu zuwerfen
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Zuletzt geändert von Sean William Connor am Di 23. Sep 2008, 18:29, insgesamt 2-mal geändert.
Dr. iur. Sean William Connor
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Die sollen sie bekommen.
Ich werde das Urteil in Kürze verkünden.
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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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DEMOKRATISCHE UNION
- Unionszivilgericht -
Familiengericht
Urteil
Im Namen des Volkes
Im Antrag
der Frau Prof. Dr. Denise M. Heidenberg-Untrial
vertreten durch RA Prof. Heinrich von Löwenherz
- Antragstellerin -
gegen
den Herrn Marko Untrial
- Antragsgegner -
wegen
der Scheidung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe
hat das Unionszivilgericht, Familiengericht durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft,
für Recht erkannt:
1. Die zwischen den Parteien bestehende Ehe, welche am 24. September 2007 vor dem Standesamt der Republic of Roldem geschlossen wurde, wird geschieden.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen nach § 3 a S. 2 GKV II die Parteien zu gleichen Teilen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag die Scheidung der am 24. September 2007 in Roldem geschlossenen Ehe mit dem Antragsgegner.
Der Antragsgegner stimmt dem Antrag zu.
II.
Die durchgeführte Hauptverhandlung hat, nach übereinstimmendem Bekunden beider Parteien, ergeben, dass die Ehe zu keinem Zeitpunkt tatsächlich vollzogen wurde.
Gründe hierfür sind im Fehlen einer gemeinsamen Wohnung sowie in der hohen Arbeitsbelastung der Parteien zu finden.
Darüber hinaus wird die Ehe als unwiederherstellbar zerrüttet angesehen.
Das Gericht ist, auch angesichts dessen, dass die Antragstellerin bereits anderweitig liiert ist und Kinder von einem anderen Mann erwartet, davon überzeugt, dass die Ehe durch die Parteien nicht weiter fortgeführt werden will.
III.
Die Frage des Unterhaltsrechts sowie die Aufteilung des Ehevermögens war aufgrund der außergerichtlichen Einigung der Parteien nicht Gegenstand des Verfahrens.
Kostenentscheidung:
Nach § 3 a 2 GKV II hat das Gericht die Verfahrenskosten unter den Parteien verhältnismäßig aufzuteilen.
Da es sich um eine einverständliche Ehescheidung handelt, haben die Parteien die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen.
Das Gericht setzt den Streitwert nach billigem Ermessen auf 3.000 Bramer (in Worten: Dreitausend Bramer) fest. Daraus ergeben sich Gerichtskosten i.H.v. 300 Bramer (in Worten: Dreihundert Bramer).
Rechtsmittelbelehrung:
Gemäß §9 (1) UGerG kann binnen 14 Tage gegen dieses Urteil begründete Berufung beim Obersten Unionsgericht eingelegt werden.
Dieses Urteil erlangt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht aller Parteien Rechtskraft.
Das Unionszivilgericht, Familiengericht am 24. September 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft.

[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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