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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:52
Der Änderungsvorschlag des Herrn Ratspräsidenten macht oberflächlich betrachtet durchaus Sinn. So wäre auch der Unionsrat "gezwungen" endlich mal vollzählig in relevanten Sachen zu entscheiden. Aber genau darin liegt wohl der größte Haken an der ganzen Sache.
gez. Joeli Veitayaki
Eingeborener Insulaner aus dem schönen Unionsland "Westliche Inseln"
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Was meinen Sie genau mit Haken, Herr Veitayaki? 
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Genau das ist des Pudels Kern. Ich möchte auch, dass sich wieder mehr Vertreter im Unionsrat in den Debatten und den Abstimmungen äußern. Mit so einer Regelung haben sie einen stärkeren indirekten Zwang dazu, denn damit könnten Gesetze absolut vetoiert werden.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Gibt es noch weitere Stimmen zum Änderungsvorschlag bezüglich des Vetos?
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Die Debatte wird vorläufig bis zum 23. September 2008, 18:00 Uhr verlängert.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Dann werde ich diesen in Kürze auformuliert bereitstellen.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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Geändert schaut es nun so aus (rot markiert):
Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (UVerfÄndG-2008)
Artikel 1 - Zweck
Dieses Gesetz soll die Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Begebenheiten der politischen Aktivität anpassen.
Artikel 2 - Änderung der Kompetenzen in der ausschließlichen Gesetzgebung der Union
(1) In Artikel 47 Absatz 1 der Unionsverfassung werden folgende Nummern eingefügt:
„8a. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
8b. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge“
(2) Folgender Artikel 47a wird mit dem Titel „Sozialrechtliche Regelungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingefügt: „Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 31. Dezember 2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.“
Artikel 3 - Einführung der Vertretungsgesetzgebung der Union
Folgender Artikel 47b wird mit dem Titel „Vertretungsgesetzgebung der Union“ in die Unionsverfassung eingefügt:
„(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn Unionsländer keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet haben. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes und ist als solches auszuführen.
(2) In Fällen des Absatz 1 bricht Landesrecht Unionsrecht.“
Artikel 4 - Einführung der nachbarschaftlichen Beziehungen der Länder
Folgender Artikel 47c wird mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingeführt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss der Unionsrat dem Vorhaben zustimmen.“
Artikel 5 - Änderung des Gesetzgebungsverfahrens
(1) Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Der Unionsrat kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.“
(2) Artikel 50 Absatz 3 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Wird der Einspruch des Unionsrates von weniger als zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt, so kann ihn das Unionsparlament mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zurückweisen.“
(3) Artikel 50 Absatz 4 der Unionsverfassung wird aufgehoben.
Artikel 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Anpassung der Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Gegebenheiten (UVerfÄndG-2008)
Artikel 1 - Zweck
Dieses Gesetz soll die Verfassung der Demokratischen Union an die derzeitigen Begebenheiten der politischen Aktivität anpassen.
Artikel 2 - Änderung der Kompetenzen in der ausschließlichen Gesetzgebung der Union
(1) In Artikel 47 Absatz 1 der Unionsverfassung werden folgende Nummern eingefügt:
„8a. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
8b. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge“
(2) Folgender Artikel 47a wird mit dem Titel „Sozialrechtliche Regelungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingefügt: „Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 31. Dezember 2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.“
Artikel 3 - Einführung der Vertretungsgesetzgebung der Union
Folgender Artikel 47b wird mit dem Titel „Vertretungsgesetzgebung der Union“ in die Unionsverfassung eingefügt:
„(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn Unionsländer keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet haben. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes und ist als solches auszuführen.
(2) In Fällen des Absatz 1 bricht Landesrecht Unionsrecht.“
Artikel 4 - Einführung der nachbarschaftlichen Beziehungen der Länder
Folgender Artikel 47c wird mit dem Titel „Nachbarschaftliche Beziehungen der Länder“ in die Unionsverfassung eingeführt: „Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie Hoheitsrechte auf internationale Einrichtungen übertragen. Vor Inkrafttreten der Beschlüsse der Länder muss der Unionsrat dem Vorhaben zustimmen.“
Artikel 5 - Änderung des Gesetzgebungsverfahrens
(1) Artikel 50 Absatz 2 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Der Unionsrat kann innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Zuleitung des Gesetzentwurfes Einspruch gegen ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz einlegen. Dies gilt nicht, wenn das Unionsparlament ein Gesetz auf Initiative des Unionsrates unverändert beschlossen hat.“
(2) Artikel 50 Absatz 3 der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: „Wird der Einspruch des Unionsrates von weniger als zwei Dritteln seiner Mitglieder eingelegt, so kann ihn das Unionsparlament mit der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder zurückweisen.“
(3) Artikel 50 Absatz 4 der Unionsverfassung wird aufgehoben.
Artikel 6 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
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Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
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[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
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