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Kaiser
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Zur Abstimmung kommt folgender Antrag von MdL B. Maier:
Erstes Gesetz zur Änderung der Staatsverfassung

§1
Artikel 22 Absatz 1 der Staatsverfassung wird geändert in:
"Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen, wenn er mit der absoluten Mehrheit einen neuen Ministerpräsidenten wählt. Der Antrag eines Misstrauensvotum muss von mindestens zwei von zehn Mitgliedern des Landtags unterstützt werden."
Die Staatsregierung hat die Abstimmungsempfehlung ausgesprochen, den Antrag abzulehnen.

Es handelt sich um ein verfassungänderndes Gesetz; es bedarf zu seiner Annahme der Zweidrittelmehrheit im Sinne Art. 27 Abs. 2 Verfassung des Freistaats Freistein. Gültig sind auf Ja und Nein lautende Stimmabgaben.

Die Abstimmung beginnt ab sofort und endet mit Ablauf des 15. September 2008.
 

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Beitrag von Beatrice Maier »

Ja
 

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Beatrice Maier
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Beitrag von Konrad Grimm »

Nein
 

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Beitrag von Franz Sendlhofer »

Ja
 

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Beitrag von Helmut Hennrich »

Nein.
 

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Tripel-As

Beitrag von Graf Weissenberg »

Ja.
 

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Beitrag von Kreittmayr »

Ja
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Die Abstimmung ist beendet. Mit Ja haben votiert vier, mit Nein zwei. Gemäß Landesverfassung ist für eine Verfassungsänderung die Zustimmung von zwei Dritteln des Landtags nötig. Laut Bürgernetz hat Freistein 20 Landtagsmitglieder. Das notwendige Quorum ist damit verfehlt.
 

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Beitrag von Beatrice Maier »

reicht dem Landtagspräsidium ein Blatt Papier hinüber
Artikel 27 - Verfassungsänderungen
(1) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit des Landtags.

Artikel 16 - Verhandlungen des Landtags
(1) Die Leitungen der Sitzungen obliegt dem Ministerpräsidenten.
(2) Zu einem Beschlusse des Landtags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Verfassung nichts anderes bestimmt.
 

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Beatrice Maier
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Beitrag von Konrad Grimm »

Die Verfassung bestimmt hier etwas anderes.

In Art. 27 Abs. 2 heisst es, dass zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit "des Landtags" notwendig ist. Der Landtag wird durch Art. 15 definiert.

Die Ergebnisfeststellung ist korrekt.
 

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