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In Ordnung, Frau Rechtsanwältin.
Da augenscheinlich keinerlei Sachfragen gerügt wurden, können wir nun dazu übergehen, die rechtlichen Fragen zu erörtern.
Ich darf daher um den Vortrag der Parteien bitten. Antworten sind zulässig.
Da augenscheinlich keinerlei Sachfragen gerügt wurden, können wir nun dazu übergehen, die rechtlichen Fragen zu erörtern.
Ich darf daher um den Vortrag der Parteien bitten. Antworten sind zulässig.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Herr Vorsitzender,
seitens der Nebenklage wird auf die vom Nebenkläger in Selbstvertretung verfasste Berufungsschrift vom 01.03.2007 sowie den am 08.07.2008 gehaltenen Vortrag des Nebenklägers verwiesen. Stellungnahmen zu diesen stehen seitens des Vertreters der Unionsanwaltschaft sowie der Verteidigung noch aus, die Nebenklage wird auf Grund der Genehmigung des Gerichts solche dann ggf. beantworten.
Sollten der Berufungsgegner und sein Verteidiger es jedoch vorziehen, abseits des Verhandlungsgegenstandes unter sich über Tibet und die Olympischen Spiele zu konferieren, steht die Nebenklage für die Erörterung der Berufungsschrift sowie des bereits vom Nebenkläger erbrachten Vortrages mit dem Gericht zur Verfügung.
Endlich konnte mein Mandant mir aus seinen Unterlagen noch eine Abschrift der verschollen geglaubten Berufungsschrift der Unionsanwaltschaft zur Verfügung stellen, ich habe diese in Kopie dem Gericht sowie dem Herrn Obersten Unionsanwalt zur pflichtgemäßen Verwendung in diesem Verfahren weitergeleitet.
seitens der Nebenklage wird auf die vom Nebenkläger in Selbstvertretung verfasste Berufungsschrift vom 01.03.2007 sowie den am 08.07.2008 gehaltenen Vortrag des Nebenklägers verwiesen. Stellungnahmen zu diesen stehen seitens des Vertreters der Unionsanwaltschaft sowie der Verteidigung noch aus, die Nebenklage wird auf Grund der Genehmigung des Gerichts solche dann ggf. beantworten.
Sollten der Berufungsgegner und sein Verteidiger es jedoch vorziehen, abseits des Verhandlungsgegenstandes unter sich über Tibet und die Olympischen Spiele zu konferieren, steht die Nebenklage für die Erörterung der Berufungsschrift sowie des bereits vom Nebenkläger erbrachten Vortrages mit dem Gericht zur Verfügung.
Endlich konnte mein Mandant mir aus seinen Unterlagen noch eine Abschrift der verschollen geglaubten Berufungsschrift der Unionsanwaltschaft zur Verfügung stellen, ich habe diese in Kopie dem Gericht sowie dem Herrn Obersten Unionsanwalt zur pflichtgemäßen Verwendung in diesem Verfahren weitergeleitet.
Tennessee Julianne Rockefeller
Westinsulanisches Supermodel
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Da Sie die Berufungsbegründung der Unionsanwaltschaft gerade ansprechen wird diese hiermit in das Verfahren eingeführt:
_____________________________________________________________
Die Unionsanwältin beim Obersten Unionsgericht
Postfach 6 13 23 - Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista) - Demokratische Union
___________________________________________________________________________
An das
Oberste Unionsgericht
- Strafsenat -
Unionshauptstadt Manuri (Freie Republik Katista)
Demokratische Union R***lon
Unionshauptstadt Manuri, 01. März 2007
BERUFUNGSSCHRIFT
in der Strafsache UStG 2006-13
gegen
Herrn Palin Waylan-Majere
wohnhaft in der Freien Hafenstadt St. Pierre, Westliche Inseln & St. Pierre
wegen Beleidigung
Das oben bezeichnete Urteil des Unionsstrafgerichtes vom 16. Februar 2007 wird mit dem Rechtsmittel der
BERUFUNG
angefochten.
Berufungsanträge:
1. Das erstinstanzliche Urteil des Unionsstrafgerichtes wird aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung (§ 66 StGB) zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen, ersatzweise 14 Tagen Freiheitsstrafe (§ 24 V StGB) verurteilt.
I. Die Berufung ist zulässig
Sie wird innerhalb der gesetzlich (§ 9 I UGerG) bestimmten Frist eingelegt und begründet. Neue Tatsachen werden nicht vorgetragem die Berufung stützt sich ausschließlich auf grobe Fehler in der Rechtsanwendung durch das Tatgericht.
II. Die Berufung ist begründet
Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Schmähkritik
Das Tatgericht hat zutreffend die in BVerfGE 82, 272 (285) entwickelte Definiton zu Grunde gelegt, dass eine Schmäkritik eine Meinungsäußerung ist, bei welcher "nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht". Seine Auffassung jedoch, die Erfüllung dieses tatbestandlichen Merkmales sei bei Äußerungen einer Prozesspartei gegenüber der anderen oder über die andere während der mündlichen Verhandlung zwingend ausgeschlossen, ist nicht haltbar. Das Gericht hat sich in seiner Würdigung der Äußerung des Angeklagten nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte die gegen ihn gerichtete Zivilklage des Mandanten des Nebenklägers mit seiner Äußerung anerkannt hat, der Betitelung des Nebenklägers als "Rechtsverdreher" somit keine Relevanz als Prozesshandlung, hier dem Bestreiten des Klägervortrages zukommen konnte. Eine Auseinandersetzung in der Sache stand nicht nur nicht im Vordergrund, sondern war vom Angeklagten auch explizit gar nicht beabsichtigt, er selbst hatte die Auseiandersetzung in der Sache, dem Zivilprozess, mit seiner Anerkenntnis beendet. Zusätze zu solchen Erklärungen, welche etwa den Prozessgegenstand oder die Charaktere von Prozessbeteiligten würdigen, sind jedoch keine Prozesshandlungen, sondern an den herkömmlichen Maßstäben zur Abgrenzung zulässiger Meinungsäußerungen von strafbaren Beleidigungen zu messen, wobei festzustellen gewesen wäre, dass die Äußerung des Angeklagten jeden anderen Zieles denn einer Diffamierung des Nebenklägers entbehrte.
2. Meinungsfreiheit und Ehrenschutz
In seinem Urteil führt das Tatgericht aus, an die Erfüllung einer Schmähkritik seien hohe Anforderungen zu stellen, da dem Straftatbestand der Beleidigung das verfassungsmäßige Grundrecht der freien Meinungsäußerung gegenübersteht. Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtssprechung des Unionsgerichtes, die die Notwendigkeit einer Abwägung des Ehrenschutzes gegen die Freiheit der Meinungsäußerung lediglich im Kontext politischer Werturteile bejaht, in anderen Fällen jedoch verfassungskonform dem Schutz der persönlichen Ehre, nach Art. 1 Abs. 1 u. 2 UVerf ebenso Grundrecht des Einzelnen wie Ziel und Aufgabe staatlichen Handelns, den Vorrang einräumt. Eine schlüssige Begründung für die Durchbrechung dieser Grundentscheidung der Unionsverfassung und die Freigabe ehrenrühriger Äußerungen als Ausfluss der Meinungsfreiheit liefert das Tatgericht nicht, sondern stellt diese fälschlich als gefestigte Position im Spannungsverhältnis von strafrechtlichem Ehrenschutz und Meinungsfreiheit dar.
3. Begriff des "Rechtsverdrehers" und Einwilligung
Die Auffassung des Tatgerichtes, die Bezeichnung des Nebenklägers als "Rechtsverdreher" durch den Angeklagten sei zwar in einem negativen Kontext erfolgt und auch geeignet, den Nebenkläger willentlich negativ darzustellen, jedoch nicht geeignet, ihn in seiner persönlichen Ehre zu verletzen, ist nicht haltbar. Das Gericht stützt diese Auffassung auf eine nicht hinreichend objektive Auseinandersetzung mit dem Sinngehalt des Begriffes "Rechtsverdreher". So macht es sich einseitig einen möglichen Sinn dessen in der Verwendung in informalem Kontext als dessen allein mögliches Verständnis zu eigen, sowohl ohne die semantische Bedeutung des Begriffes als auch seine Wirkung auf einen neutralen und objektiven Rezipenten, dessen Perspektive für die Beurteilung des beleidigenden Charakters einer Meinungsäußerung auschlaggebend ist, zu erörtern und zu bewerten.
Gänzlich abwegig ist auch die Auffassung des Gerichtes, durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Rechtsberater sowie das Auftreten als Bevollmächtiger einer Prozesspartei vor Gericht habe der Nebenkläger Titulierungen etwa als "Rechtsverdreher" auf Grund deren volkstümlichen Charakters sowie der konfliktgeladenen Atmosphäre vor Gericht hinzunehmen. Hätte das Gericht sowohl den situativen Kontext der Äußerung des Angeklagten, als auch deren objektiven Sinngehalt richtig gewürdigt (siehe zu beiden Punkten oben), hätte es von diesem Standpunkt zweifellos Abstand genommen.
4. Formalbeleidigung
Endlich irrt das Gericht auch in seiner Annahme, die Strafandrohung des § 66 StGB erfasse keine Formalbeleidigungen, da dies, anders als im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, nicht besonders klargestellt sei. Strafbegründende Vorschrift auch bei Formalbeleidigungen ist jedoch auch im bundesdeutschen Recht allein dessen § 185 StGB, welcher dem § 66 des ratelonischen StGB wortgleich ist. Beide Normen decken die vollständige Breite der Beleidigungsformen, mündliche und schriftliche Meinungsäußerungen, Gesten, Tätlichkeiten, herabwürdigende Behandlung und auch die formale Beleidigung ab, das ratelonische Strafrecht kennt anders als das bundesdeutsche Strafrecht lediglich keine besonders gesetzliche bestimmte Abgrenzung der Formalbeleidigung von der Kritik künstlerischer und wissenschaftlicher Leistungen, die Strafbarkeit der Formalbeleidigung folgt auch im bundesdeutschen Strafrecht aus dem dem § 66 des ratelonischen StGB wortgleich entsprechenden § 185 StGB, und nicht dem § 192. Die Formalbeleidigung ist in der Demokratischen Union R***lon somit ebenso strafbar wie in der Bundesrepublik Deutschland.
5. Zusammenfassung
Es ist zusammenfassend festzustellen, dass das Tatgericht bei sachlich richtiger Rechtsanwendung zwingend zu einem anderen Urteil gekommen wäre und den Angeklagten antragsgemäß hätte verurteilen müssen. Das Urteil ist demnach antragsgemäß aufzuheben und der Angeklagte wegen Beleidigung zu verurteilen.
gez.
Ford
Oberste Unionsanwältin
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 23:59
Ich wiederhole anlässilich der Einführung der Berufungsschrift der Unionsanwaltschaft in die Berufungshauptverhandlung nochmals: die Nebenklage hat die von ihr als verfahrensrelevant erachteten Gesichtspunkte bereits eingeführt, und aktuell nichts weiter vorzutragen. Sie steht Gericht, Unionsanwaltschaft und Verteidigung jedoch zur Erörterung ihres Vorbringens, jenes der Unionsanwaltschaft sowie der ggf. noch vorzutragenden Erwiderung der Verteidigung auf den Vortrag von Unionsanwaltschaft und Nebenklage zur Verfügung.
Tennessee Julianne Rockefeller
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Die Verteidigung erhält nun Gelegenheit zur Erwiderung.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:59
Hohes Gericht,
die Nebenklage verstrickt sich derart in abstruse Gesichtspunkte, dass einem schon die Luft wegbleibt. So werden wir, mein Mandant und ich, dieselbe sparen und im Schlussplädoyer passendes dazu sagen.
edit: RSF
die Nebenklage verstrickt sich derart in abstruse Gesichtspunkte, dass einem schon die Luft wegbleibt. So werden wir, mein Mandant und ich, dieselbe sparen und im Schlussplädoyer passendes dazu sagen.
edit: RSF
Zuletzt geändert von Laird Glencairn am Do 14. Aug 2008, 11:49, insgesamt 1-mal geändert.
gez. Dr. µjur. Laird Glencairn
Oberster Unionsanwalt
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 23:59
Herr Kollege,
wenn Sie den bereits von meinem Mandanten gehaltenen Vortrag für "abstrus" halten, dann spezifizieren Sie doch bitte, was Sie unter diesem Attribut verstehen, und inwiefern Ihres Erachtens der Vortrag meines Mandanten unter dessen Definition zu subsumieren ist. Vielleicht ließen sich die "Abstrusitäten" ja im Zuge einer Erörterung der Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht auflösen?
Und vor allem träten Sie damit meinem Eindruck entgegen, dass Sie meinem Mandanten lediglich intellektuell bzw. juristisch nicht zu folgen vermögen, und sich deshalb in das Plädoyer flüchten wollen in der Hoffnung, zuvor vom Herrn Unionsanwalt und mir in unseren Plädoyers "mundgerechte" Häppchen der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen serviert erhalten zu haben.
wenn Sie den bereits von meinem Mandanten gehaltenen Vortrag für "abstrus" halten, dann spezifizieren Sie doch bitte, was Sie unter diesem Attribut verstehen, und inwiefern Ihres Erachtens der Vortrag meines Mandanten unter dessen Definition zu subsumieren ist. Vielleicht ließen sich die "Abstrusitäten" ja im Zuge einer Erörterung der Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht auflösen?
Und vor allem träten Sie damit meinem Eindruck entgegen, dass Sie meinem Mandanten lediglich intellektuell bzw. juristisch nicht zu folgen vermögen, und sich deshalb in das Plädoyer flüchten wollen in der Hoffnung, zuvor vom Herrn Unionsanwalt und mir in unseren Plädoyers "mundgerechte" Häppchen der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen serviert erhalten zu haben.
Tennessee Julianne Rockefeller
Westinsulanisches Supermodel
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:59
Beiträge: 804
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 23:59
Wer sich einmal auf das Verfahren konzentrieren sollte sind Sie, und sich endlich einmal an der Erörterung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen beteiligen, anstatt über Olympiaden und Tibet und fabulieren, oder sich über die Prozessführung meines Mandanten und die Auswahl seiner Verfahrensbevollmächtigten zu mokieren.
Haben Sie auch etwas zur Sache zu sagen, oder gehe ich doch recht in der Annahme, dass Sie dieser gar nicht folgen können?
Haben Sie auch etwas zur Sache zu sagen, oder gehe ich doch recht in der Annahme, dass Sie dieser gar nicht folgen können?
Tennessee Julianne Rockefeller
Westinsulanisches Supermodel
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