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ObUG 2007-01 Berufung gg. UGSt 2006-13 „Rechtsverdreher“ – -
7.Aug.2008
Grundsätzlich habe ich Bedenken gegen das derzeit praktizierte System für die Zusammensetzung des Gerichts: Beide Beisitzer sind keine hauptamtlichen Richter, sondern von anderen Richtern quasi „freihändig“ bestimmt worden – und zwar zeitlich nach dem öffentlich bekannt war, wer die Parteien sind.
Aber zu den – auch in der DU geltenden - Rechtsstaats-Grundsätzen gehört: Die Bestimmung von Richtern muß von vornherein, u.a. aufgrund von Prozeßordnungen, dem Gerichtsverfassungsrecht und von den Gerichtspräsidien beschlossenen Geschäfts-verteilungsplänen, so eindeutig wie möglich vorgegeben sein – also unabhängig von Personen und Prozeßparteien.

Als Nebenkläger trage ich hiermit auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27.07., 30.07. und 03.08.2008 vor:

1. Dieser Vortrag erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Staat der DU mich als postulationsfähig akzeptiert (These Connor am 03.08.2008 22:59 in http://www.dur2005.de/ forum/thread.php?threadid=4034). Sollte die DU jedoch, was diese Vorfrage betrifft, mir (als nicht im Anwaltsregister eingetragen) Juristen die Postulationsfähigkeit absprechen (These Rockefeller, aaO.), dann bitte ich meine Ausführungen als gegenstandslos betrachten - ggf. durch ein Zwischenurteil. Dann müßte ich mir einen Anwalt suchen, und der muß sich in die umfangreiche Vorge-schichte neu einarbeiten - das braucht Zeit.

2. Das Thema, zu dem das Gericht meine Stellungnahme erwünscht, ist Frage, ob das erstinstanzliche Urteil auf einem groben Fehler beruhe. Dazu habe ich bereits in meiner Berufungsbegründung Stellung genommen (Anlage 1). Weder der Angeklagte, noch der Hauptkläger haben diese Frage weiter thematisiert.

3. Hinzu kommt die Rechtsfrage, ob und inwieweit Gesetz zur Reform der Berufung (UBGl. 2008/5 v. 11.07.2008 11:36) hier anzuwenden ist und die bisherige Grobe-Fehler-Regel des § 9(3) UGerG verdrängt.
Das neue Gesetz ist ohne „wenn und aber“ am 11.07.2008 11:36 Uhr in Kraft getreten.
Daß das alte außer Kraft gesetzte Gesetz eine Art Nachwirkung haben soll - so wohl im Beitrag am 15.07.2008 21:22 -, ist denkgesetzlich kaum nachvollziehbar. Auf alle Fälle beantrage ich, die diesbezügliche Rechtsauffassung des Gerichts den Parteien bekannt zu geben und insofern das rechtliche Gehör zu gewähren. – Auch deswegen ist die Sache nicht entscheidungsreif.

4. Auffallend ist, daß sich das Gericht nur noch mit der Frage des TMB grobe Rechts-verletzung § 9 Absatz 3 UGerG befaßt. Daraus müßte ein „gelehrter“ Jurist schließen, das Gericht habe sich schon dahin entschieden hat, daß alle anderen Gesichtspunkte, wie Schmähkritik usw. nicht mehr entscheidungserheblich sind, also die Berufung als begründet erkennen.

5.Im Übrigen ergänze ich den Vortrag des Anklägers wie folgt:
a) ......
b) ......
(kann erst vorgelegt werden, wenn der Ankläger vorgetragen hat.)

6. Schließlich beabsichtigt ich als Nebenkläger, wie es sich für eine ordnungsgemäße Prozeßführung gehört, den Vortrag zur Sache und den Vortrag zu Rechtfragen sauber zu trennen. Den Sachvortrag will ich jetzt bringen. Müßte aber konkret vom Gericht erfahren, welchen Sachverhalt das Gericht für seine Entscheidung noch braucht. Den Vortrag über Recht über Rechtsfragen werde ich als der Nebenkläger dort vorbringen, wo er hingehört: im Schlußplädoyer.

7. Strafantragstellung erübrigt sich hier, da der jetzige Verfahrensteil noch nicht das Schlußplädoyer ist.

Anlage - Aus Berufungsbegündung v. 05.04.2007 13:23 Uhr

III. Der hier geltend gemachten Berufung steht auch die Bestimmung des § 9(3) UGerG (grober Fehler) nicht entgegen; denn

1. Die Einschränkung der Berufungs-Möglichkeit – durch einfaches Gesetz – ist mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, daß jedes Urteil mindestens eine Prüfungsinstanz haben muß, nicht vereinbar. Und die DU ist an die Rechts-staatsgrundsätze gebunden (s.Verfassungspräambel letzter Satz und Art. 16 Absatz 2) ,

2. Der Absatz 3 sagt nur, daß Berufungen begründet sind, wenn das Ersturteil auf einem groben Fehler beruht. Er trifft keine Entscheidung darüber, wie das Gericht zu entscheiden habe, wenn
a) kein grober Fehler vorliegt,
b) keine Kausalität zwischen Intensität des Fehlers (grob oder nicht-grob) vorliegt.

Also ist die Regelung in § 9(3) unvollständig.
Zwar wird versucht, diese Gesetzesbestimmung so „umzufunktionieren“, als ob in Absatz 3 das Wort „nur“ stünde. Das ist aber sehr bedenklich. Das Wort „nur“ steht eben nicht dort. Und es kann auch nicht via Auslegung dort hinein interpretiert werden; denn für Auslegung ist kein Raum, weil der eindeutig klare Gesetzestext keine Lücke läßt.

3.(hilfsweise) Ein grober Fehler liegt vor allem darin, daß das Gericht die für die rechtliche Bewertung unerläßliche Frage, ob die Beleidigung in einer Tatsachen-Behauptung oder in einem Werturteil liegt (s.o. Abschnitt II, Ziff.3). Die rechtliche Prüfung ist in beiden Varianten grundsätzlich unterschiedlich. – Und diesen Vorfrage überhaupt nicht zu klären, stellt einen fundamentalen, also „groben“, Fehler in der Rechtsanwendung dar – einen Rechtsfehler, der, wie dargelegt, zu einem unrichtigen Urteil geführt hat.

4. (hilfs-hilfs-weise) In Ziffer 4 meines Plädoyers vom 20.01.2007 habe ich ausdrücklich die Grund-rechtsverletzung durch den Angeklagten gerügt. Das hat das erstinstanzliche Gericht hat dies weder zur Kenntnis genommen noch bei der Urteilsfindung gewürdigt – also eine Verletzung des „rechtlichen Gehörs“ und damit ein grober Verfahrensfehler.
 

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Alexander Boeker
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ObUG 2007-01 - Rechtsverdreher

Ich darf feststellen: die mit Verfügung vom 03.08.2008 12:30 festgesetzte Redezeit der Verteidigung ist soeben abgelaufen, und der Herr Verteidiger hat nicht vorgetragen.
Damit ist ein gewisser Abschnitt des gesamten Verfahrens beendet. Und ich denke nach, ob ich innerhalb der nächsten 24 Stunde einen professionellen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Nebenklägers in diesem Prozeß betraue.
 

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Alexander Boeker
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

*denkt an einen quergestellten Furz*
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Das Mandat, mich als Nebenkläger vor Gericht zu vertreten, erteile ich hiermit Frau

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Zur Kenntnis genommen.
Das Gericht wird in Kürze zu Ihren Ausführungen Stellung nehmen.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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RAin Tennessie Rockefeller
Verzeihen sie Herr Nebenkläger, aber ausgerechnet derjenige, der sich so auf das (inzwischen ausgesetzte) Anwaltsgesetz berufen hat, nominiert einen Rechtsanwalt, der die Normen nicht einmal annähernd erfüllt. Schon amüsant.
 

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Herr Vorsitzender,

ich melde mich als Verfahrensbevollmächtigte des Nebenklägers anwesend und bitte um einen kurzen Hinweis, wie das Gericht den weiteren Verfahrensverlauf plant, um mich entsprechend darauf einstellen zu können.
Original von Laird Glencairn
Verzeihen sie Herr Nebenkläger, aber ausgerechnet derjenige, der sich so auf das (inzwischen ausgesetzte) Anwaltsgesetz berufen hat, nominiert einen Rechtsanwalt, der die Normen nicht einmal annähernd erfüllt. Schon amüsant.
Herr Kollege,

mein Mandant hat sich zu keiner Zeit "so auf das Anwaltsgesetz berufen", er hat lediglich vor Außervollzugsetzung des Gesetzes Zweifel daran geäußert, ob Sie nach dessen Bestimmungen postulationsfähig wären. Er hat sich somit nicht auf dieses Gesetz berufen, sondern nur auf dieses verwiesen.

Mit Außervollzugsetzung des Gesetzes sind wir nun beide postulationsfähig, die Fragestellung ist damit zur Stunde nicht relevant.

Und wenn Sie schlechte Laune haben, lassen Sie diese bitte nicht an mir und/oder meinem Mandanten aus.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

*fragt seinen Verteidiger, wo gerade Olympiade ist und was Tibet sein soll*
 

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Palin Waylan-Majere OEL
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Das Gericht sieht keinerlei Probleme hinsichtlich der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Die Bestimmung der Schöffen erfolgte nach den gesetzlichen Vorschriften und ist daher nicht zu beanstanden. Die Auswahl der Schöffen erfolgt in der Demokratischen Union stehts für jedes Verfahren gesondert. Gesetzliche Bestimmungen, dass eine Schöffenliste geführt wird, bei der die Schöffen der Reihe nach den Verfahren zugeteilt werden existiert nicht und wäre darüberhinaus eher unpraktikabel.

Das Gericht hat darüberhinaus keinerlei Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Herrn Nebenklägers bzw. dessen Rechtsanwältin. Auch hinsichtlich der übrigen Prozessbeteiligten bestehen seitens des Gerichts keinerlei Zweifel an der Postulationsfähigkeit. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Oberste Unionsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung das Anwaltsgesetz außer Vollzug gesetzt hat.

Die Parteien sind dazu angehalten, alle strittigen Punkte dem Gericht in hinreichender Weise darzulegen. Dies beinhaltet neben der Frage, ob grobe Fehler in der Rechtsanwendung vorliegen, auch die Frage, ob das Gericht den Begriff der Schmähkritik zutreffend definiert hat. Das Gericht möchte jedoch zunächst die Sachfragen zu klären, bevor es zur Klärung der rechtlichen Fragen übergeht.

Das Gesetz zur Reform der Berufung kann nach Ansicht des Gerichts hier noch nicht zur Anwendung kommen, da die Berufung noch unter den Voraussetzung der früheren Regelung eingelegt wurde. Daher wird das Gericht ausschließlich auf Grund der früheren Gesetzeslage über die Berufung der Nebenklage entscheiden. Die Parteien werden jedoch aufgefordert ihre Rechtsauffassung zu erklären.
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Beitrag von Tennessee Rockefeller »

Herr Vorsitzender,

seitens der Nebenklage sind zu keiner Zeit Rügen betreffend die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters erhoben worden, diese vorzubringen ist auch nicht beabsichtigt.

Sofern die Unionsanwaltschaft - welche nach Kenntnis der Verteidigung das Urteil des Unionsstrafgerichtes I. Instanz ebenfalls angefochten hat, deren Berufungsschrift und -begründung jedoch in Folge des "Forencrashs" verschollen ist und daher bislang nicht zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemacht werden konnte - keine Rügen betreffend die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen erhebt, kann die weitere Verhandlung nach Auffassung der Nebenklage auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränkt werden.

Vorsorglich wird seitens der Nebenklage erklärt, dass der Verteidigung nach diesseitiger Auffassung keinerlei Rügerecht - weder betreffend tatsächliche Feststellungen noch rechtliche Erwägungen - des erstinstanzlichen Urteiles mehr zusteht, da dieses nicht fristgemäß (§ 9 Abs. 1 UGerG) geltend gemacht worden ist. Die Verteidigung hat durch Verstreichenlassen der Berufungsfrist das erstinstanzliche Urteil angenommen, und ist somit darauf beschränkt, in der Berufungsinstanz dessen Aufrechterhaltung zu beantragen und diesen Antrag zu begründen.

Sie ist dabei an die tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters gebunden, da diese seitens der Verteidigung nicht gerügt wurden, und könnte allenfalls gegen die Begründetheit auf diese bezogener Rügen der Berufungsführerinnen argumentieren. Solche sind bislang nach Kenntnis der Nebenklage nicht erhoben worden, und sollen diesseits auch nicht erhoben werden.

Die Rüge des erstinstanzlichen Urteils durch die Nebenklage erstreckt sich allein auf die Rechtsfragen der Definition der "Schmähkritik", sowie der verfassungsrechtlich gebotenen Abgrenzung zwischen zulässiger Ausübung der Meinungsfreiheit und gebotenem Schutz der persönlichen Ehre.

Die Zusammensetzung des Spruchkörpers des Obersten Unionsgerichtes soll aus Gründen der Prozessökonomie, in Verbindung mit der Einsicht der Nebenklage in die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse des "virtuellen Lebens", seitens der Nebenklage prozessual nicht beanstandet werden.

Soweit gerichtlich angefordert, wird die Nebenklage auch vor den Schlussplädoyers ihren - auf Grund der nach diesseitiger Kenntnis unangefochtenen tatsächlichen Lage des Falls - allein entscheidungsrelevanten rechtlichen Standpunkt nochmals zusammenfassen, entsprechender HInweis wird zu gegebener Zeit erbeten.
 

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Tennessee Julianne Rockefeller
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