Den Vorsitz werde ich führen.Der Freistaat Freistein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
stellt Antrag auf abstrakte Normenkontrolle
zur Überprüfung der Vereinbarkeit des „Anwaltsgesetzes der Demokratischen Union“ mit der Unionsverfassung.
Der Freistaat Freistein beantragt, das „Anwaltsgesetz der Demokratischen Union“ als formell und materiell verfassungswidrig zu verwerfen.
Zur Zulässigkeit:
Streitgegenstand ist die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Unionsgesetzes mit der Unionsverfassung. Die Zuständigkeit des Obersten Unionsgerichts ergibt sich somit aus Art. 58 Abs. 1 Punkt 2 UVerf., §§ 12 Abs. 1, 7 Abs. 4 UGerG.
Freistein ist als Unionsland zulässiger Antragsteller nach § 12 Abs. 2c UGerG. Die Antragsstellung muss gemäß Abs. 3 innerhalb von vier Wochen nach der parlamentarischen Beschlußfassung erfolgen; das parlamentarische Verfahren endete am unabhängig von der Frage der formellen Richtigkeit des Verfahrens frühestens mit der Ergebnisfestellung des Unionsratspräsidenten vom 10.07.2008. Der Antrag erfolgt also auch fristgerecht. Die Klage ist somit zulässig.
Zur Begründung:
1. Das Gesetz ist formell verfassungswidrig, da es nicht verfassungemäß zustande gekommen ist. Die von der Unionsregierung eingebrachte Gesetzesvorlage wurde am 24. Juni 2008 mit sieben abgegebenen gültigen Stimmen ohne Gegenstimme angenommen und am gleichen Tag dem Unionsrat zugeleitet. Gemäß Art. 50 Abs. 2 UVerf hat der Unionsrat das Recht, gegen das Gesetz innerhalb von 14 Tagen Einspruch einzulegen. Hierbei kam es zu folgenden gültigen Stimmabgaben auf die Frage, ob der Unionsrat Einspruch gegen das Gesetz einlegen solle („Ja“) oder nicht („Nein“):
Freistein: Ja
Heroth: Enthaltung
Katista: Nein
Roldem: Ja
Salbor: Nein
Westliche Inseln: Ja
Der Präsident des Unionsrats stellte daraufhin am 8. Juli 2008 fest, dass der Unionsrat gegen das Anwaltsgesetz Einspruch eingelegt habe. Am 10. Juli 2008 revidierte er diese Entscheidung allerdings; mit Verweis auf § 43 WahlG wurde die Stimmabgabe Heroths in die Wertung einbezogen und somit festgestellt, der Unionsrat habe nicht mehrheitlich Einspruch eingelegt. Ein Protest des Vertreters des Freistaats Freistein gegen diese Ergebnisfestellung vom 11. Juli 2008 wurde vom Präsidenten mit Verweis auf die Rechtsmittel abgewiesen.
Die Ergebnisfestellung vom 8. Juli 2008 war richtig, da gemäß Art. 33 Abs. 2 UVerf der Unionsrat Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen trifft. Zwar verbietet sich eine analoge Heranziehung von § 43 WahlG, da die Regelungsgegenstände zwischen einer Wahl durch das Volk und einer parlamentarischen Abstimmung sich nicht entsprechen und darüber hinaus eine Analogie schon deswegen generell ausgeschlossen ist, weil das Wahlgesetz der allgemeinen Gesetzgebung der Union entstammt, der Unionsrat für interne Abläufe allerdings der verfassungsrechtlichen Selbstregulierung unterliegt (Art. 33 Abs. 1 S. 3 UVerf).
Allerdings wäre das Ergebnis der Analogie durchaus zutreffend gewesen, da § 43 WahlG die dem tatsächlichen Ziel einer Enthaltung und die rechtlich übliche Interpretation wiedergibt. Festzustellen ist hier aber, dass bei der Ergebnisfestellung § 43 WahlG und damit auch die Enthaltung als solche eben gerade falsch interpretiert wurde. Mit einer Enthaltung wird üblicher Weise eine innere Zerrissenheit ausgedrückt, die nicht auf eine Ergebnisbeeinflussung zielt. Dies ist auch insgesamt sinnvoll, da die notwendige Regulierung nicht an der Entscheidungsunfähigkeit einzelner Entscheidungsträger scheitern darf. Die Stimmabgabe der Vertreterin Heroths war somit als ungültig zu werten. Hierdurch ergibt sich bei Auswertung der abgegebenen gültigen Stimmen, dass der Unionsrat mit 3:2 Stimmen wirksam Einspruch gegen das Anwaltsgesetz eingelegt hat. Dieser wurde vom Parlament nicht zurückgewiesen.
Damit ist das Gesetz formell nicht verfassungsgemäß zustande gekommen und somit verfassungswidrig.
2. Das Gesetz ist auch materiell verfassungswidrig, weil die Notwendigkeit einer hoheitlichen Genehmigung der Ausübung, die Normierung der Ausbildung des Anwaltsberufes und der Zwang zur Registrierung schränken die verfassungsmäßig garantierte Berufsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 UVerf) unzulässig ein. Aufgrund des Rechtsstaatsprinzips und dem sich aus ihm ergebenden Verhältnismäßigkeitsprinzip – Art. 16 Abs. 1 UVerf – sind Grundrechtsbeschränkungen nur dann zulässig, verhältnismäßig sind. Verhältnismäßig ist eine Einschränkung nur dann, wenn sie für ihren Zweck geeignet, erforderlich und gegenüber den legitimen Gegeninteressen angemessen ist. Das Anwaltsgesetz ist für seinen gesetzlichen Zweck – die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Rechtsberatung – schon nicht geeignet. Durch das heute übliche kurze Studium wird keine zur umfassenden Rechtsberatung befähigende Ausbildung gewährleistet. Die Absolventen sind durch das Studium nicht wesentlich besser zur Rechtsberatung geeignet, als der nicht-akademisch gebildete Rechtsanwalt. Die Regel ist vielmehr, dass die hochqualifizierten Rechtsberater eine außeruniversitäre Ausbildung genossen haben. Für sie ist die Forderung nach einem Hochschulabschluss und eine hoheitliche Genehmigung insofern nichts als Schikane. Schikanierende Vorschriften sind per se rechtsstaatswidrig. Die Vorschriften des Anwaltsgesetzes verstoßen also gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und schränken die Berufsfreiheit unzulässig ein.
Das Anwaltsgesetz ist also auch materiell und somit formell und materiell verfassungswidrig.
Der Freistaat Freistein beantragt daher, das Anwaltsgesetz der Demokratischen Union für verfassungswidrig zu erklären und zu verwerfen.
Ich bitte die Antragsteller um etwaige Ergänzungen.
01.08.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

