Der Antragsteller hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet.Gesetz über die Feiertage (Legge di feste ufficiale)
§1 - Feiertage
(1) Der Nationalfeiertag Heroths ist der 12. März und trägt den Namen "Tag der Ausrufung der Republik".
(2) Weiterhin gelten alle Sonntage als Feiertage.
(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem:
Neujahrstag - 1. Januar
Frauentag - 8. März
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember
§2 - Öffentliche Ruhe
(1) Alle Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Feiertagen sind alle Tätigkeiten verboten, die diese Ruhe in erheblichem Maße stören und dem Wesen des Feiertags widersprechen.
(3) Insbesondere haben Religionsgemeinschaften ein Recht auf die störungsfreie Ausübung von Gottesdiensten und auf den Feiertag bezogenen Festlichkeiten.
§3 - Arbeitsverbote
(1) An Feiertagen ist jede Arbeitstätigkeit verboten.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung wesentlich sind oder in besonderem Maße dem Wesen des Feiertags entsprechen, insbesondere nicht für Gastronomie, Festlichkeiten, Gesundheitsversorgung, Polizei- und Ordnungsdienst, Versorgung mit Heiz- und Kraftstoffen und Wasser.
(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen, mindestens jedoch mit 150% des an normalen Arbeitstagen gezahlten Lohnes, entschädigt werden.
§4 - Weitere Regelungen
(1) Auf Unionsebene gesetzlich geregelte Feiertage haben in Heroth den gleichen Status wie namentlich in diesem Gesetz geregelte Feiertage und genießen den gleichen Schutz nach §§2 und 3.
(2) Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Regelungen in §§2 und 3 beschließen, sofern die öffentliche Ordnung oder die Grundversorgung der Bevölkerung in erheblichem Maße gefährdet sind.
§5 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Der Abgeordnete Waylan-Mayere (PEP) hat den folgenden Gesetzesentwurf eingereicht.

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*simoff*
Entschuldigt bitte, ich steck im Klausur- und Umzugsstress, daher die Verzögerung...
*simon*
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
grundsätzlich unterscheidet sich mein Vorschlag nur in 2 wesentlichen Punkten vom bisherigen Gesetz:
1. Der Frauentag wird offizieller Feiertag
2. Es wird ein Mindestmaß der angemessenen Entschädigung in §3 (3) für
Feiertagsarbeit definiert.
Ich bin der Meinung, diese Änderungen sind für alle akzeptabel und drücken aus, dass Heroth ein modernes Land ist, dem seine Werktätigen und seine Frauen besonders wichtig sind. In diesem Sinne bitte ich um Ihre Zustimmung.
Entschuldigt bitte, ich steck im Klausur- und Umzugsstress, daher die Verzögerung...
*simon*
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
grundsätzlich unterscheidet sich mein Vorschlag nur in 2 wesentlichen Punkten vom bisherigen Gesetz:
1. Der Frauentag wird offizieller Feiertag
2. Es wird ein Mindestmaß der angemessenen Entschädigung in §3 (3) für
Feiertagsarbeit definiert.
Ich bin der Meinung, diese Änderungen sind für alle akzeptabel und drücken aus, dass Heroth ein modernes Land ist, dem seine Werktätigen und seine Frauen besonders wichtig sind. In diesem Sinne bitte ich um Ihre Zustimmung.
Palin Waylan-Majere OEL
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Ich stimme beiden Änderungen zu, weise aber darauf hin, dass eine Klausel in den Schlussbestimmungen fehlt, die das alte Gesetz außer Kraft setzt. Außerdem würde ich angesichts der geringen Änderungen vorschlagen, einfach das bestehende Gesetz per Änderungsgesetz zu modifizieren.

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*sichtlich verkatert legt er den geänderten Entwurf dem Abgeordnetenhaus vor*
Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes
§1 - Veränderte Feiertage
Paragraph 1 (3) des Feiertagsgesetz wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Als staatliche Feiertage gelten in der Unionsrepublik Heroth außerdem: Neujahrstag - 1. Januar
Frauentag - 8. März
Karfreitag - Freitag vor Ostersonntag
Ostermontag - Montag nach Ostersonntag
Tag der Arbeit - 1. Mai
Christi Himmelfahrt - 39 Tage nach Ostersonntag
Pfingstsonntag - 49 Tage nach Ostersonntag
Pfingstmontag - Montag nach Pfingstsonntag
Reformationstag - 31. Oktober
Allerheiligen - 1. November
1. Weihnachtsfeiertag - 25. Dezember
2. Weihnachtsfeiertag - 26. Dezember"
§2 - Festlegung der Mindesthöhe der Entschädigung für Feiertagsarbeit
§ 3 (3) wird wie folgt neu gefasst:
"(3) Insbesondere ist das Recht von Arbeitnehmern auf Arbeitsruhe zu schützen. Arbeitnehmer, die in unter §3 (2) genannten Tätigkeitsfeldern beschäftigt sind, müssen für an Feiertagen geleistete Arbeit angemessen, mindestens jedoch mit 150% des an normalen Arbeitstagen gezahlten Lohnes, entschädigt werden."
§4 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Palin Waylan-Majere am Sa 2. Aug 2008, 14:00, insgesamt 1-mal geändert.
Palin Waylan-Majere OEL
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