Folgende Stellungnahme des Uionsparlaments ging fristgerecht ein:
Manuri | 20. VII. 2008 AD
Verehrter Herr Prof. Dr. Ashcraft,
vermittels Schreiben vom 02 Juli baten Sie um die Übersendung einer Stellungnahme des Unionsparlamentes zur abstrakten Normenkontrolle des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse. Das Unionsparlament hat sich dazu entschieden, keine gemeinsame Stellungnahme, sondern vielmehr Stellungnahmen der Fraktionen einzureichen.
Die fristgerecht eingereichten Stellungnahmen der Fraktionen der FLA, SPDU und VU finden Sie im Anhang.
Hochachtungsvoll,

Stellungnahme der FLA-Fraktion im Unionsparlament zum Normenkontrollverfahren zur Justizkasse
Die Fraktion der Freiheitlich-Liberalen Allianz stimmte bei der Abstimmung über den Antrag zur Einführung der Justizkasse geschlossen mit "Nein". Einer der Hauptgründe für die Ablehnung war die Etablierung eines gesonderten Haushaltes abseits von der Haushaltshoheit des Finanzministeriums. Diese dezentrale Handhabung der Haushalte ist strikt abzulehnen, da die Berichterstattung und die Transparenz für das aufsichtsführende Unionsparlament massiv erschwert wird. Eine Integration der Justizkasse als Teilbudget des Unionshaushaltes wäre zu begrüßen gewesen, wurde aber seitens der Regierungsfraktion abgelehnt.
Mit kollegialem Gruß,
Sylvain Rousseau-Mason
Fraktionsvorsitzender der FLA-Fraktion im 25. Unionsparlament
Die Fraktion der Vaterländischen Union im Unionsparlament teilt die Auffassung der Staatsregierung des Freistaats Freistein. Die parlamentarische Budgethoheit ist das zentrale Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Regierung und trägt bedeutend zum Bestand der gegenseitigen Kontrolle der Staatsgewalten bei. Werden bei den Ministerien separierte Sonderetats geschaffen, ist eine Kontrolle und Zustimmung des Budgets nicht mehr möglich. Nach Auffassung der VU-Fraktion verstößt das Gesetz zur Einführung der Justizkasse daher grundsätzlich gegen Art. 67 Abs. 3 der Unionsverfassung.
Stellungnahme der SPDU-Fraktion im Unionsparlament zum Normenkontrollverfahren der freisteinischen Staatsregierung zur Justizkasse
Einleitung
Durch die Gesetzesnovelle vom 25.06.2008 zum Unionsgerichtsgesetz wurde mit Einfügung von § 19a eine Gerichtskasse im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums der Justiz eingerichtet. Zweck ist die Einziehung fälliger Gerichtkosten sowie die Einziehung von der Staatsanwaltschaft verhängter Strafzahlungen (Absatz 1). Zudem wird der Unionsminister der Justiz ermächtigt, aus Mitteln der Justizkasse mittellosen Bürger Prozesshilfe zu gewähren (Absatz 2). Gewährt wird die Prozesshilfe zum Begleichen von anfallenden Kosten für einen Anwalt freier Wahl (Absatz 2) oder für einen vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger (Absatz 3).
Dagegen erhob die freisteinische Staatsregierung Klage vor dem Unionsgericht. Sie moniert, dass durch die Einführung einer Justizkasse das in Artikel 67 III Unionsverfassung verankerte Haushaltsrecht des Unionsparlaments umgangen werde, da sowohl die Mittelbeschaffung als auch die Verwendung der eingenommenen Mittel durch den Unionsminister der Justiz ohne vorherige Konsultation und Zustimmung durch das Unionsparlament erfolgt. Dadurch, so die klageführende freisteinische Staatsregierung, werde ein Sonderhaushalt geschaffen, der der Kontrolle und Zustimmungspflicht des Unionsparlaments entzogen sei.
Bewertung
Der Feststellung der freisteinischen Staatsregierung, wonach § 19a Unionsgerichtsgesetz gegen Artikel 67 III Unionsverfassung verstößt, kann sich Fraktion der SPDU im Unionsparlament nicht anschließen. Folgende Erwägungen führen zu dieser Einschätzung:
01. Durch die Einführung der Justizkasse wurde zum ersten mal in der Demokratischen Union eine zentrale Stelle zur Einziehung anfallender Gerichtskosten und verhängter Strafzahlungen geschaffen, die durch das Unionsministerium der Justiz verwaltet wird. Es wurde also überhaupt erst die administrative Grundlage für die Exekution von Urteilen - insbesondere das Eintreiben von Geldstrafen - geschaffen;
02. Die Einnahmequellen und der Verwendungszweck werden im Gesetz eindeutig definiert;
03. Die gesetzliche Regelung, wonach die Bewilligung von Prozesshilfe in die Entscheidungsprärogative des Unionsministeriums der Justiz gestellt wird, öffnet die Möglichkeit, unbürokratisch Hilfe zu gewähren;
04. Dadurch, dass die Einnahmequellen und der Verwendungszweck gesetzlich geregelt werden, wird das Haushaltsrecht des Unionsparlaments nicht ausgehebelt, zumal das Unionsparlament mit Mehrheit der Zweckbestimmung zugestimmt hat;
05. Auch wird das Kontrollrecht des Unionsparlaments, insbesondere der Oppositionsfraktionen, nicht eingeschränkt, da sie jederzeit Auskunft über die eingenommenen und ausgegebenen Mittel verlangen können;
06. Die Justizkasse wird weder aus dem allgemeinen Steueraufkommen noch aus Gebühren gespeist, sondern, wie bereits erwähnt, aus den eingezogenen Gerichtskosten und Strafzahlungen. Es ist also nur folgerichtig, wenn die eingenommenen Gelder in sachlicher Nähe, also im Justizbereich, ausgegeben werden. Dass die verwendeten Gelder der Rechtspflege in der Demokratischen Union dienen, in dem sie dafür eingesetzt werden, damit auch Mittellose sich einen Rechtsanwalt leisten können und in die Lage versetzt werden, sich vor Gericht professionell Gehör zu verschaffen, ist nur begrüßenswert.
Manuri, den 16.07.2008
Für die SPDU-Unionsparlamentsfraktion
Helmut Hennrich
Fraktionsvorsitzender
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union