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Original von Konrad Grimm

Die Ausnahme sind die Parteien.

"Und das[s] weiterhin besagte Ausnahme somit nur Parteien sein können,"
Aja.
Original von Hajo Poppinga

...
Ich werde im Laufe des Tages darauf zu sprechen kommen.
 

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Herr Minister?
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Original von Hajo Poppinga
Herr Minister?
Entschuldigen Sie, Herr Präsident, die Verspätung, ich hoffe, dass ich in Kürze zu Ihrem Einwand Stellung nehmen kann.

*so* Sorry, aber ich werde erst morgen dazu kommen.*so*
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ihre Wartezeit beträgt jetzt locker eine Woche. Entweder Sie melden sich hier nochmal zu Wort, oder ich lasse abstimmen.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Ich bitte die Verspätung zu entschuldigen. Gleich morgen Abend werde ich dem Kabinett eine Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle vorschlagen und nach dessen Zustimmung hier einbringen.

*so* Sorry, habe derzeit einen 12-Stunden-Arbeitstag, dadurch das ich neben meinem Job noch eine Urlaubsvertretung übernommen habe. Dadurch bin ich entweder Abends oder während meiner Mittagspause in der Lage simon zu sein. *so*
 

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Das morgen dauert aber auch schon wieder fast 48 Stunden.
 

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William Butcher
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Nachdem nunmehr ein Polizeigesetz in Freistein durch den Herrn Minister eingebracht wurde, erwarte ich auch hier die versprochene Änderung. Andernfalls wird morgen abgestimmt.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Herr Präsident, ich bitte um Entschuldigung dafür, dass ich die Geduld des Hohen Hauses strapaziert habe. Die Veränderungen, die vorgenommen wurden, betreffen die Paragraphen 8 und 9 des vorliegenden Gesetzentwurfs und beinhalten ein verstärktes Kontrollrecht des Parlaments gegenüber der Unionsregierung und dem Unionsamt für Verfassungsschutz.
Hinweisen möchte ich inbesondere auf § 8 Absatz 6, wonach die Parlamentarische Kontrollkommission einen Sachverständigen mit Untersuchungen beauftragen kann. Ein solcher Sachverständiger kann zum Beispiel auch ein Staatsanwalt oder ein Untersuchungsrichter sein.
Unionsverfassungsschutzgesetz (UVerfSchGes)

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines
(1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist eine Unionsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Innern. Es übt die Rechts- und Dienstaufsicht gegenüber dem Unionsamt für Verfassungsschutz aus.
(2) Sitz des Unionsamtes für Verfassungsschutz ist Manuri.
(3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Union und der Unionsländer.
(4) Die Sicherheitsbehörden der Union und der Länder sind dem Unionsamt für Verfassungsschutz gegenüber bei der Erfüllng seiner Aufgaben zur Amtshilfe verpflichtet.

§ 2 Aufgabenbereich
(1) Zu den Aufgaben des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über
01. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Union oder eines Unionslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
02. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
03. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Demokratischen Union gefährden,
04. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 17 Abs. 1 des Unionsverfassung) gerichtet sind.
(2) Zum weiteren Aufgabenbereich des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören
01. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
02. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
03. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
04. die Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.
(3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Bestrebungen gegen den Bestand der Union oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Freiheit der Union oder eines Unionslandes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen.
(2) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, die Union, Unionsländer oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
(3) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(4) Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluß handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
01. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
02. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
03. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
04. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
05. die Unabhängigkeit der Gerichte,
06. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
07. die in der Unionsverfassung konkretisierten Menschenrechte.

§ 4 Weisungsrecht der Unionsebene
Die Unionsregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union oder der Unionsländer erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Abwehr des Angriffs erforderlichen Weisungen erteilen.

Teil II Das Unionsamt für Verfassungsschutz – Struktur und Kompetenzen

§ 5 Struktur
(1) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz leitet das Unionsamt für Verfassungsschutz und vertritt dieses nach innen und außen.
(2) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt.
(3) Der Präsident des Unionsamtes ist gegenüber der Unionsminister des Innern weisungsgebunden.
(4) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist in Referate gegliedert; die Gliederung erfolgt nach klar abgegrenzten Themen- und Sachgebiete.

§ 6 Befugnisse des Unionsamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Unionsamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Unionsamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Unionsamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

§ 7 Besonderes Auskunftsverlangen
(1) Das Uniondsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
01. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
02. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
03. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
04. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
05. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 1 dieses
Gesetzes genannten Schutzgüter vorliegen.
(3) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 3 dieses Gesetzes nachdrücklich fördern.
(4) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 8 der Unionsverfassung) wird nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 8 Parlamentarische Kontrollkommission
(1) Das Unionsamt richtet ein permanent tagendes Gremium, die Parlamentarische Kontrollokmmission, ein.
(2) Zu den Aufgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören:
01. die Überwachung der Tätigkeit des Unionsamtes für Verfasungsschutz und
02. die Entgegennahme und Diskussion des vierteljährlichen Verfassungsschutzberichtes.
(3) Der Präsident des Unionamtes für Verfassungsschutz berichtet der Parlamentarischen Kontrollkommission vierteljährlich über die Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz.
(4) Die Unionsregierung hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach § 8 Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu ermöglichen.
(5) Die Unionsregierung kann die Unterrichtung nach § 8 Absatz 4 und 5 nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Unionsregierung eine Unterrichtung ab, so hat der Unionsminister des Innern dies der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Wunsch zu begründen.
(6) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder nach Anhörung der Unionsregierung im Einzelfall einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der Sachverständige hat der Parlamentarischen Kontrollkommission über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten entsprechend.
(7) Die Beratungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sind geheim. Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamentarischen Kontrollkommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Parlamentarischen Kontrollkommission. § 8 Absatz 8 Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
( 8 ) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
(9) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkommission verlangen.
(10) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Unionsparlaments so lange aus, bis das nachfolgende Unionsparlamnt gemäß § 9 entschieden hat.





§ 9 Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission
(1) Das Unionsparlament wählt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission aus seiner Mitte bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung sowie die Arbeitsweise.
(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Unionsparlaments auf sich vereint.
(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Unionsparlament oder wird ein Mitglied des Unionsparlaments zum Unionsminister oder Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission; § 8 Absatz 8 bleibt unberührt.
Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.







§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Minister, danke schonmal für diese wichtige Änderung. Trotzdem ist der Richtervorbehalt aus Artikel 8 noch immer unberücksichtigt.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Original von Hajo Poppinga
Herr Minister, danke schonmal für diese wichtige Änderung. Trotzdem ist der Richtervorbehalt aus Artikel 8 noch immer unberücksichtigt.
Das deswegen nicht, weil der in § 8 Absatz 6 eingeführte Sachverständige ein (Untersuchungs-)Richter sein kann und darüber hinaus der Rechtsweg in der Demokratischen Union immer offen ist. Natürlich ist dies kein 100% vollwertiger Ersatz für einen Richtervorbehalt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass Geheimdienste weitgehend dem Opportunitätsgrundsatz folgen, während die Polizei strikt an das Legalitätsprinzip gebunden ist.
 

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