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Beitrag von William C. Ashcraft »

Die Parteien erhalten bis zum

Freitag, 11.07.2008

Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern oder Verfahrensanträge zu stellen.

07.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
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ObUG 2007- 01 – „Rechtsverdreher“-Prozeß

Gegen die am 07.07.2008 erteilte Verfügung, die Parteivorträge bis Freitag, 11.07.2008 zu befristen, habe ich rechtliche Bedenken und beantrage, sie aufzuheben; denn ich halte den Prozeß für nicht entscheidungsreif. Ich bitte dies als – rechtzeitigen - Widerspruch im Sinne des § 17 Abs.2 StrafprozeßG zu verstehen.

Die Entscheidungsreife fehlt, weil

1. auf meine ausführliche Berufungs-Begründung vom 1. März 2007(!) hat der Angeklagte und Berufungsgegner keine ordnungsgemäße Berufungserwiderung abgegeben hat. Nach einjährigem Hin- und Her hat sich der Berufungsbeklagte erstmalig am 24.01.2008 16:12 zur Sache wie folgt eingelassen:
So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt. So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.“

Weitere sachliche Gesichtspunkte und Argumente, inwiefern eine behauptete Widersprüchlichkeit die Berufung zu Fall bringen soll, sind bis heute nicht von ihm vorgetragen.

2. weil mir das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt ist: Das rechtliche Gehör setzt voraus, daß der Anzuhörende überhaupt den konkreten Gegenstand, über den die Anhörung stattfindet, kennt. Hier bin ich aber völlig im Unklaren gelassen, welche konkrete Gesichtspunkte das Gericht als entscheidungs-erheblich ansieht.

Alexander Boeker
 

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Alexander Boeker
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Herr Dr. Boeker, der konkrete Schwerpunkt der gerichtlichen Prüfung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben die Sie dem UGerG entnehmen können.
 

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Original von Dr.Boeker
1. auf meine ausführliche Berufungs-Begründung vom 1. März 2007(!) hat der Angeklagte und Berufungsgegner keine ordnungsgemäße Berufungserwiderung abgegeben hat.
Dazu ist er ja nun weiß Gott auch nicht verpflichtet.
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Ich melde mich als Schöffe hiermit anwesend.
 

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Restitutions-Antrag

Beitrag von Dr.Boeker »

Gemäß § 11(5) StPG stelle ich hiermit als Nebenkläger den Restitutions-Antrag auf Zahlung von Br 1000-.

Dr.Boeker

e/ Schreibfehler im "Thema"
 

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Alexander Boeker
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Beitrag von William C. Ashcraft »

Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen. Das Gericht wird über den Antrag im Rahmen des Urteils entscheiden.

Um nun allen Beteiligten noch einmal ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren bitte ich um Verfahrensanträge oder Parteivorträge.
Das Gericht weißt noch einmal darauf hin, dass in diesem Verfahren lediglich die Frage zu klären ist, ob das vorinstanzliche Urteil schwerwiegende rechtliche Fehler enthält die für das Urteil kausal sind.
 

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Ich darf die Aufmerksamkeit des Gericht auf folgende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte lenken:
· Die vergangene Nacht (genau am 14.07.2008 23:28 Uhr) ist das Anwalts-Gesetz in Kraft getreten. Es regelt den Zugang zum Anwaltsberuf.
· In § 11 ist Sofortiges-Inkrafttreten bestimmt – also keine Übergangsbestimmung für laufende Prozesse.
· Als Verteidiger des Angeklagte wurde am 26.05.2008 16:54 Herr Dr. Laird Glencairn bestellt. Ob dieser, wie seit heute erforderlich, in das neue amtliche Anwaltsregister eingetragen ist, ist nicht ersichtlich.

Da die vorliegende Straf-Berufung aus rechtsstaatliche Gründen nicht ohne einen Verteidiger geführt werden darf, wäre zu prüfen, das Verfahren zunächst auszusetzen ist – bis die Besetzung des Verteidigers geklärt ist.

Alexander Boeker
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

*läßt einen Zettel fallen: "§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte




Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht."
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Herr Dr. Boeker, das Gericht sieht für so ein Vorgehen keinerlei rechtliche Grundlage. Im Übrigen muss beachtet werden, dass es sich in diesem Falle, sollte ihre Ausführung zutreffen, was sie auf Grund des § 10 nicht tut, um eine Rückwirkung handeln würde. Da diese Frage jedoch nicht zu entscheiden ist, wird sich das Gericht auch nicht mit der Frage, ob hier eine unechte oder eine echte Rückwirkung vorliegt, befassen.
 

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