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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Die Parteien erhalten bis zum
Freitag, 11.07.2008
Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern oder Verfahrensanträge zu stellen.
07.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Freitag, 11.07.2008
Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern oder Verfahrensanträge zu stellen.
07.07.2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Zuletzt geändert von William C. Ashcraft am Mo 7. Jul 2008, 21:23, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
Unionsrichter am Obersten Unionsgericht
Inhaber des Lehrstuhls für Straf- und Strafprozessrecht
Leiter des Instituts für Kriminologie der Count Donald Law School
Dekan der Count Donald Law School der Montary University
Mitglied der Ehrenlegion der Demokratischen Union
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:53
ObUG 2007- 01 – „Rechtsverdreher“-Prozeß
Gegen die am 07.07.2008 erteilte Verfügung, die Parteivorträge bis Freitag, 11.07.2008 zu befristen, habe ich rechtliche Bedenken und beantrage, sie aufzuheben; denn ich halte den Prozeß für nicht entscheidungsreif. Ich bitte dies als – rechtzeitigen - Widerspruch im Sinne des § 17 Abs.2 StrafprozeßG zu verstehen.
Die Entscheidungsreife fehlt, weil
1. auf meine ausführliche Berufungs-Begründung vom 1. März 2007(!) hat der Angeklagte und Berufungsgegner keine ordnungsgemäße Berufungserwiderung abgegeben hat. Nach einjährigem Hin- und Her hat sich der Berufungsbeklagte erstmalig am 24.01.2008 16:12 zur Sache wie folgt eingelassen:
“So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt. So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.“
Weitere sachliche Gesichtspunkte und Argumente, inwiefern eine behauptete Widersprüchlichkeit die Berufung zu Fall bringen soll, sind bis heute nicht von ihm vorgetragen.
2. weil mir das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt ist: Das rechtliche Gehör setzt voraus, daß der Anzuhörende überhaupt den konkreten Gegenstand, über den die Anhörung stattfindet, kennt. Hier bin ich aber völlig im Unklaren gelassen, welche konkrete Gesichtspunkte das Gericht als entscheidungs-erheblich ansieht.
Alexander Boeker
Gegen die am 07.07.2008 erteilte Verfügung, die Parteivorträge bis Freitag, 11.07.2008 zu befristen, habe ich rechtliche Bedenken und beantrage, sie aufzuheben; denn ich halte den Prozeß für nicht entscheidungsreif. Ich bitte dies als – rechtzeitigen - Widerspruch im Sinne des § 17 Abs.2 StrafprozeßG zu verstehen.
Die Entscheidungsreife fehlt, weil
1. auf meine ausführliche Berufungs-Begründung vom 1. März 2007(!) hat der Angeklagte und Berufungsgegner keine ordnungsgemäße Berufungserwiderung abgegeben hat. Nach einjährigem Hin- und Her hat sich der Berufungsbeklagte erstmalig am 24.01.2008 16:12 zur Sache wie folgt eingelassen:
“So, jetzt mal zur eigentlichen Sache:
Herr Böker hat da einige Dinge in seiner Berufungsschrift aufgezählt. So meint er, das deutsche Recht sei nicht anzuwenden, sondern ratelonisches. Im nächsten Atemzug aber zieht er zur Definition von Schmähkritik ein BVerfG Urteil heran, und später zur Erklärung, was denn nun Beleidigung sein soll und was nicht, ein Urteil des Urteil 4. Strafsenat. Die Argumentation ist somit in sich widersprüchlich.“
Weitere sachliche Gesichtspunkte und Argumente, inwiefern eine behauptete Widersprüchlichkeit die Berufung zu Fall bringen soll, sind bis heute nicht von ihm vorgetragen.
2. weil mir das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt ist: Das rechtliche Gehör setzt voraus, daß der Anzuhörende überhaupt den konkreten Gegenstand, über den die Anhörung stattfindet, kennt. Hier bin ich aber völlig im Unklaren gelassen, welche konkrete Gesichtspunkte das Gericht als entscheidungs-erheblich ansieht.
Alexander Boeker
Zuletzt geändert von Dr.Boeker am Di 8. Jul 2008, 11:08, insgesamt 1-mal geändert.
Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
KamaUni Prof. für rechtswissenschaftl.Gundlagen, Rechtstechniken und Verfahrenrecht
Den Charakter eines Volkes erkennt man daran, wie selten es seine Verfassung ändert
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Herr Dr. Boeker, der konkrete Schwerpunkt der gerichtlichen Prüfung richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben die Sie dem UGerG entnehmen können.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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Kaiser
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Gemäß § 11(5) StPG stelle ich hiermit als Nebenkläger den Restitutions-Antrag auf Zahlung von Br 1000-.
Dr.Boeker
e/ Schreibfehler im "Thema"
Dr.Boeker
e/ Schreibfehler im "Thema"
Zuletzt geändert von Dr.Boeker am Fr 11. Jul 2008, 14:43, insgesamt 1-mal geändert.
Alexander Boeker
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Der Antrag wurde zur Kenntnis genommen. Das Gericht wird über den Antrag im Rahmen des Urteils entscheiden.
Um nun allen Beteiligten noch einmal ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren bitte ich um Verfahrensanträge oder Parteivorträge.
Das Gericht weißt noch einmal darauf hin, dass in diesem Verfahren lediglich die Frage zu klären ist, ob das vorinstanzliche Urteil schwerwiegende rechtliche Fehler enthält die für das Urteil kausal sind.
Um nun allen Beteiligten noch einmal ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren bitte ich um Verfahrensanträge oder Parteivorträge.
Das Gericht weißt noch einmal darauf hin, dass in diesem Verfahren lediglich die Frage zu klären ist, ob das vorinstanzliche Urteil schwerwiegende rechtliche Fehler enthält die für das Urteil kausal sind.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:53
ObUG 2007-01 Berufung gg. UGSt 2006-13 – „Rechtsverdreher“
Ich darf die Aufmerksamkeit des Gericht auf folgende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte lenken:
· Die vergangene Nacht (genau am 14.07.2008 23:28 Uhr) ist das Anwalts-Gesetz in Kraft getreten. Es regelt den Zugang zum Anwaltsberuf.
· In § 11 ist Sofortiges-Inkrafttreten bestimmt – also keine Übergangsbestimmung für laufende Prozesse.
· Als Verteidiger des Angeklagte wurde am 26.05.2008 16:54 Herr Dr. Laird Glencairn bestellt. Ob dieser, wie seit heute erforderlich, in das neue amtliche Anwaltsregister eingetragen ist, ist nicht ersichtlich.
Da die vorliegende Straf-Berufung aus rechtsstaatliche Gründen nicht ohne einen Verteidiger geführt werden darf, wäre zu prüfen, das Verfahren zunächst auszusetzen ist – bis die Besetzung des Verteidigers geklärt ist.
Alexander Boeker
Ich darf die Aufmerksamkeit des Gericht auf folgende verfahrensrechtliche Gesichtspunkte lenken:
· Die vergangene Nacht (genau am 14.07.2008 23:28 Uhr) ist das Anwalts-Gesetz in Kraft getreten. Es regelt den Zugang zum Anwaltsberuf.
· In § 11 ist Sofortiges-Inkrafttreten bestimmt – also keine Übergangsbestimmung für laufende Prozesse.
· Als Verteidiger des Angeklagte wurde am 26.05.2008 16:54 Herr Dr. Laird Glencairn bestellt. Ob dieser, wie seit heute erforderlich, in das neue amtliche Anwaltsregister eingetragen ist, ist nicht ersichtlich.
Da die vorliegende Straf-Berufung aus rechtsstaatliche Gründen nicht ohne einen Verteidiger geführt werden darf, wäre zu prüfen, das Verfahren zunächst auszusetzen ist – bis die Besetzung des Verteidigers geklärt ist.
Alexander Boeker
Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
*läßt einen Zettel fallen: "§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht."
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht."
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Mo 23. Jun 2008, 18:53
Herr Dr. Boeker, das Gericht sieht für so ein Vorgehen keinerlei rechtliche Grundlage. Im Übrigen muss beachtet werden, dass es sich in diesem Falle, sollte ihre Ausführung zutreffen, was sie auf Grund des § 10 nicht tut, um eine Rückwirkung handeln würde. Da diese Frage jedoch nicht zu entscheiden ist, wird sich das Gericht auch nicht mit der Frage, ob hier eine unechte oder eine echte Rückwirkung vorliegt, befassen.
[b]Prof. Dr. iur. habil. Dr. phil. pol. William C. Ashcraft[/b]
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