
Das Unionspräsidialamt gibt bekannt, dass der kommissarische Unionspräsident Dr. Fabian Montary die Ausfertigung des „Anwaltsgesetzes der Demokratischen Union“ (UAnwG) gemäß der Unionsverfassung (Fn. 1) verweigert. Er sieht in der vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtung der staatlichen Prüfung (Fn. 2) vor der Aufname einer Arbeitsstelle in den Rechtsberufen vor Gericht eine unzulässige Einschränkung der verfassungsmäßig garantierten Berufsfreiheit (Fn. 3). Die Verfassung sehe nicht vor, dass diese Freiheit durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf (Fn. 4). Die Qualität eines Studium kann vor einer Berufswahl des potentiellen Studierenden überprüft werden und darf nicht a posteriori am Examinanten, kurz vor seiner Berufsausübung abgefragt werden.
Fußnoten:
1: Art. 36 III 2 Alt. 2 UVerf
2: § 2 I i.V.m. 3 I, 8 I, II, IV, 9 I UAnwG
3: Art. 9 I UVerf
4: wie bspw. in Art. 3 II 2, 4, 5 IV UVerf