Als Unionsanwalt möchte ich dazu sagen, dass ich keinen Anfangsverdacht für einen strafbaren Angriffskrieg sehe. Die Besetzung eines staats- und rechtsfreien Gebietes ist schon mangels Angegriffenem kein Angriffskrieg.Original von Fiete Schulze
Also ich sehe hier einen Konflikt mit Artikel 17 der Unionsverfassung.
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Als Privatmann und Jurist sage ich dazu, dass ich die Aktion für verfassungswidrig halte. Die Unionsstreitkräfte dürfen nur eingesetzt werden, soweit die Verfassung es ausdrücklich zulässt (Art. 17a II); das sind
1. die Landesverteidigung (17a I);
2. friedenssichernde Maßnahmen mit Parlamentsvorbehalt und qualifizierter Mehrheit (17 II);
3. gesonderte Schutzaufgaben im Verteidigungs- und Spannungsfall mit Parlamentsvorbehalt und Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit (17a III);
4. die Unterstützung der Polizei im Staatsnotstand (17a IV i.V.m. 48a).
Die Aufgaben 1, 3 und 4 können nur auf dem Staatsgebiet der DU (22 I) durchgeführt werden; Landesverteidigung setzt voraus, dass das Land verteidigt wird und nicht irgendwas. Es mag unter diesen Prämissen legitim sein, militärischen Schutz für Staatsbürger auch außerhalb des Staatsgebietes einzusetzen; die Besetzung von Landstrichen im Ausland ist es sicher nicht.
Und eine "friedenssichernde Maßnahme" ist das erstens eher nicht, da sie nicht der Abwehr einer Aggression, sondern sonstigen "nationalen Interessen" dient, und zweitens liegt jedenfalls keine Zustimmung des Parlaments vor.
Das Handeln der Regierung und der Militärführung ist im Ergebnis mit der Verfassung unvereinbar.