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SRM
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Beitrag von SRM »

Folgendes Schreiben erreichte das Unionsparlament:
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DEMOKRATISCHE UNION
- Oberstes Unionsgericht -

An das
Unionsparlament der Demokratischen Union
- Der Unionsparlamentspräsident -
Manuri, Katista

Abstraktes Normenkontrollverfahren gegen die Justizkasse

Sehr geehrter Herr Unionsparlamentspräsident,

bezüglich des abstrakten Normenkontrollverfahrens vor dem Obersten Unionsgericht (AZ: ObUG 2008-03) gibt das Gericht dem Unionsparlament hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Gericht setzt Ihnen hierzu eine Frist bis Sonntag, 20.07.2008.

Das Oberste Unionsgericht am 02. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft

Prof. Dr. Dr. Ashcraft
Ich beantrage die Aussprache.
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Ich beantrage folgendes Gesetz und direkt im Anschluss die Aussprache:
Änderungsgesetz zum Unionsbankgesetz

§ 1 Grundlagen

(1) Die Unionsbank ist die Zentral- und Notenbank der Demokratischen Union.
(2) Sie hat ihren Sitz in Manuri.
(3) Die Unionsbank ist ausschließlicher Besitz der Demokratischen Union.
(4) Die Zahlungseinheit der Demokratischen Union ist der Bramer zu 100 Allies.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Unionsbank sind zuzüglich der weiteren in diesem Gesetz genannten Aufgaben:

a) Die Festlegung der Geldmenge, verbunden mit der Ausgabe von Banknoten und Münzen;
b) Die Verwaltung der bankeigenen Währungsreserven;
c) Die Verwaltung des bankeigenen Konten- und Kreditwesens;
d) Die Verwaltung der Einlagen von Kapitalgesellschaften;
e) Gewährleistung der Stabilität des Zahlungs-, Verrechnungs- und Kontosystems;
f) Die Bereitstellung von Konten für die Union, die Unionsländer und staatliche Institutionen;
g) Die Bereitstellung von zinslosen Konten für Bürger, Unternehmen und Vereine und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, sofern dies nicht durch Privatbanken geschehen kann.

§ 3 Der Präsident der Unionsbank

(1) Der Unionsbankpräsident leitet die Bank und vertritt diese nach außen. Er ist für die Aktivitäten und Erfüllung der festgelegten Aufgaben der Unionsbank verantwortlich.
(2) Der Unionsbankpräsident vertritt die Demokratische Union im WiSim-Rat. Bei Verhinderung oder auf Wunsch des Unionsbankpräsidenten wird die Vertretung durch die Unionsregierung ausgeübt.

§ 4 Wahl und Abberufung des Präsidenten der Unionsbank

(1) Der Unionsbankpräsident wird für die Dauer von vier Monaten durch das Unionsparlament mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl ist geheim. Die Aussprache dazu dauert höchstens zehn Tage.
(2) Wählbar ist, wer die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzt und wer kein anderes Exekutiv- oder Judikativamt in der Union besitzt.
(3) Eine vorzeitige Abberufung des gewählten Unionsbankspräsidenten ist möglich, wenn
1. der Unionsbankspräsident nach Amtsantritt aufgrund einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde,
2. der Unionsbankpräsident grob fahrlässig handelt oder
3. der Unionsbankpräsident offenkundig inaktiv ist oder sein Amt inaktiv ausführt.
(4) Grob fahrlässiges Handeln stellt das Unionsgericht auf Antrag des Unionsparlaments oder der Unionsregierung fest.
(5) Trifft einer der in Absatz 3 genannten Fälle zu, ist das Unionsparlament auf Antrag eines Mitglieds oder der Regierung ermächtigt, den Unionsbankpräsidenten mit einfacher Mehrheit abzuwählen.

§ 5 Der Beirat der Unionsbank





(1) Der Unionsbankbeirat besteht aus mindestens zwei, jedoch höchstens vier Personen.
(2) Der Unionsbankbeirat unterstützt den Unionsbankpräsidenten bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Unionsbankpräsident ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2 a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Der Unionsbankbeirat ist berechtigt, sein Veto einzulegen, sowie konzeptionelle Vorschläge zu unterbreiten.
(4) Die Wahl des Unionsbankbeirates erfolgt analog zu § 4.

§ 6 Verhältnis zwischen Unionsbank und Unionsregierung sowie Unionsparlament

(1) Die Unionsbank ist bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, von Weisungen der Unionsregierung oder des Unionsparlamentes unabhängig.
(2) Die Unionsbank hat die Unionsregierung in Angelegenheiten von wesentlicher währungspolitischer Bedeutung zu beraten und ihr auf Verlangen Auskunft zu geben.
(3) Die Unionsregierung muss den Präsidenten der Unionsbank zu ihren Beratungen über Angelegenheiten von währungspolitischer und finanzpolitischer Bedeutung hinzuziehen.

§ 7 Kreditrecht

(1) Die Unionsbank hat das Recht, Kredite an andere Kreditinstitute, die Union sowie die Unionsländer nach eigenem Ermessen zu vergeben und hierbei Zinsen zu verlangen.
(2) Die Vergabe an Privatkunden oder Unternehmen ist zulässig, soweit keine Möglichkeiten bestehen Kredite bei anderen Kreditinstituten zu erhalten. Vorschriften über die Kreditvergabe bleiben davon unberührt.
(3) Für die Vergabe von Krediten kann die Unionsbank angemessene Sicherheiten verlangen.

§ 8 Öffentliche Benachrichtigungen

(1) Der Unionsbankpräsident leitet nach jeder Amtsperiode einen schriftlichen Geschäftsbericht an das Unionsparlament weiter.
(2) Die Geldmenge der Unionsbank ist mit Beginn eines jeden Quartals öffentlich festzustellen.

§ 9 Auskünfte

(1) Die Unionsbank ist nicht verpflichtet, staatlichen Behörden Auskunft über Konten zu geben.
(2) Einzelauskünfte sind nicht gestattet.

§ 10 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Unionsbankgesetz.
 

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Ich beantrage das folgende:

Föderalismusreform - Art. 47 Verfassungsänderungsgesetz gemäß Art. 52 UVerf.

§ 1 [Änderung des Artikels 47 der Unionsverfassung]

Artikel 47 der Verfassung der Demokratischen Union wird folgendermaßen neu gefasst:

Artikel 47 - Ausschließliche Gesetzgebung der Union
(1)Die Union hat die Gesetzgebung über:

1. die auswärtigen Angelegenheiten einschließlich der politischen und wirtschaftlichen Vertretung gegenüber dem Ausland
2. Grenzschutz sowie die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung, den Bestand und die Sicherheit der Union einschließlich der Verteidigung
3. das Währungs- und Zollwesen, die unionsweiten Steuern und die Grundlagen des Wirtschaftssystems
4. die Verfassung der Unionsgerichte, das Prozessrecht vor denselben und den Strafvollzug
5. das Strafrecht
6. das bürgerliche Recht
7. das Staatsbürgerschafts-, Personenstands- und Gesellschaftsrecht und das Register- und Meldewesen
8. alle staatlichen Foren
9. das Arbeitsrecht einschließlich der Arbeitsvermittlung
10. die soziale Grundsicherung einschließlich der Kranken-, Arbeitslosen-, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung und der Gesundheitsfürsorge
11. Angelegenheiten, die bei strenger Betrachtung aus ihrer Natur heraus unionsweit geregelt werden müssen und nur so geregelt werden können.
(2) Auf dem Gebiet des Strafrechts darf jedes Land für die Nichteinhaltung von Gesetzen des Landes besondere Strafen androhen.

§ 2. [Bestandsschutz]

Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:

Artikel 47a
Sozialrechtliche Regelungen der Länder, die vor dem 01.08.2008 beschlossen wurden, bleiben weiterhin in Kraft. Wird durch ein Unionsgesetz eine Sozialversicherungspflicht geschaffen, so kann diese auch durch die Mitgliedschaft in einer Landessozialversicherung erfüllt werden. Die Mitgliedschaft in einer Unionssozialversicherung und einer Landessozialversicherung stehen alternativ nebeneinander, der Bürger hat die freie Entscheidung.

§ 3. [Inkrafttreten]

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Ich beantrage dazu die Aussprache.
 

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Ich beantrage ferner:

Gesetz zur Einführung der Lebenspartnerschaft

§1 Änderung der Ehedefinition
Paragraph 1 des fünften Buches des ZGB wird wie folgt geändert:
"(1)Die Ehe ist ein Vertrag zwischen einem geschäftsfähigen Mann und einer geschäftsfähigen Frau zum Zwecke der Familiengründung und der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. den gemeinsamen Familiennamen,
2. die Eigentumsverhältnisse an den in die Ehe eingebrachten Gütern,
3. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
4. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
5. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Ehevertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Eheleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Ehepartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Eheleute seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§2 Einführung der Lebenspartnerschaft
Folgender Paragraph 1a wird in das fünfte Buches des ZGB eingeführt:
"(1)Die Lebenspartnerschaft ist ein Vertrag zwischen geschäftsfähigen natürlichen Personen zum Zwecke der der gemeinsamen Lebensführung.
(2) Der Vertrag muss mindestens Bestimmungen enthalten über
1. die Eigentumsverhältnisse an den in die Lebenspartnerschaft eingebrachten Gütern,
2. die gegenseitigen Vertretungsbefugnisse in rechtlichen Angelegenheiten,
3. die gegenseitigen Fürsorge- und Unterhaltsverpflichtungen,
4. die Form der Vertragsauflösung.
(3) Der Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrages bedarf öffentlicher Beglaubigung.
(4) Zuständig für die Beglaubigung ist die Landesregierung des Unionslandes, in welchem die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Eheschließung ihren Wohnsitz haben, oder eine von der Landesregierung durch Verordnung bestimmte Stelle. Haben die Lebenspartner ihren Wohnsitz in verschiedenen Unionsländern, entscheiden sie gemeinsam, nach den Regelungen welches Unionslandes sie die Beglaubigung vornehmen lassen möchten. Hat nur einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, erfolgt die Beglaubigung durch die an seinem Wohnort zuständige Stelle. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz im Inland, ist, sofern beide die ratelonische Staatsbürgerschaft besitzen, für die Beglaubigung der Unionsminister des Auswärtigen oder eine von ihm durch Verordnung bestimmte Stelle zuständig."

§3 Wegfall §2
Der bisherige Paragraph 2 fällt weg.

§4 Schlußbestimmungen
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Ich beantrage die Zurückweiung des Einspruchs des Unionsrates gegen das Anwaltsgesetz, wenngleich ich ernste Zweifel habe, daß dieser Einspruch rechtmäßig zustande gekommen ist.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ferner beantrage ich eine allgemeine Debatte zur Situation am Unionsgerichte.
 

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In meiner Funktion als Unionsminister des Innern schlage ich gemäß Artikel 61 Absatz 2 Unionsverfassung dem Unionsparlament vor, Herrn Tiberius Kaulmann zum neuen Unionswahlleiter zu wählen.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Ich stelle folgende Anfrage an die Unionskanzlerin

1. Wer ist federführend mit der Planung des Nationalfeiertages befaßt?
2. Ist der Unionsregierung bewußt, daß dieses Jahr das 10-jährige Jubiläum der Union begangen wird?
3. Welches Unionsland wird die Feierlichkeiten ausrichten?
4. An welches Rahmenprogramm ist gedacht?
5. Welche Staaten werden besonders eingeladen?
6. Welche Personen werden besonders eingeladen?

und ferner

7. Ist das Mitglied der Regierungskoalition, Frau van Rotstein, verschollen?
 

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