Beiträge: 7718
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Da könnte man natürlich auch noch ändern, wenn die Damen und Herren Parlamentarier es so wünschen.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Mir würde folgende Aufteilung mehr zusagen:
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Mo 7. Jul 2008, 01:01, insgesamt 2-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Findet grundsätzlich meine Zustimmung. Zwei kleine Anmerkungen habe ich allerdings noch:Original von Hajo Poppinga
Mir würde folgende Aufteilung mehr zusagen:
Gesetz zur Änderung des Unionsbankgesetzes (UBankÄndG-2008)
§ 1 Gesetzesänderung
Dem Unionsbankgesetz wird wie folgt ein § 5a mit dem Titel „Beirat der Unionsbank“ hinzugefügt:
„(1) Der Beirat der Unionsbank besteht aus höchstens vier Mitgliedern. Dazu Präsident der Unionsbank hat den Vorsitz inne, jedoch keine Stimme.
(2) Der Beirat der Unionsbank unterstützt den Präsidenten der Unionsbank bei der Ausübung seiner Tätigkeiten und erfüllt beraterische Aufgaben.
(3) Der Präsident der Unionsbank ist verpflichtet, den Beirat bei Initiativen aus § 2, Buchstaben a, b und e zu konsultieren und die Zustimmung einzuholen. Im Falle einer versagten Zustimmung des Beirates wird die vorgeschlagene Maßnahme nicht durchgeführt. Die wortgleiche Wiedervorlage ist frühestens vier Wochen nach der Ablehnung möglich.
(4) Der Beirat kann den Präsidenten der Unionsbank zu Maßnahmen verpflichten, die § 2, Buchstaben a, b und e betreffen.
(5) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(6) Das Unionsparlament und der Unionsrat wählen jeweils bis zu zwei Mitglieder des Beirates der Unionsbank mit einfacher Mehrheit auf bis zu sechs Monate. Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied der jeweiligen Kammer. Eine vorherige Abberufung ist entsprechend den Fällen des § 4, Absatz 3, Nr. 1 und 3 durch die Kammer möglich, die das Mitglied berufen hat.
(7) Gewählt werden kann jeder Bürger der Demokratischen Union, der nicht Mitglieder der Unionsregierung oder des Unionsparlaments ist.“
§ 2 Schlußbestimmungen
(1) Die Mitglieder des Beirates der Unionsbank sind binnen vier Wochen nach Inkrafttreten zu bestimmen.
(2) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
- §1 (1): Gibt es hier einen grammatikalischen Fehler? Der letzte Satz liest sich etwas dubios
- §1 (7): Diesen Absatz würde ich dahingehend ändern, dass lediglich Mitglieder der Unionsregierung nicht im Beirat sitzen dürfen. Interessenskonflikte aus exekutivem Handlungsspielraum sollten nicht auf die Unionsbank übergreifen.
Ansonsten findet der Antrag meine Zustimmung.
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In § 5a I 1 der Neufassung ist natürlich ein grammatikalischer Fehler, der sollte vor dem Beschluss noch ausgebessert werden. Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
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In Ordnung, ersteres sollte dann noch korrigiert werden. Mit zweiterem kann ich auch leben. (*so*Grade in Hinblick auf die Neben-ID-RegelungOriginal von Fabian Montary
In § 5a I 1 der Neufassung ist natürlich ein grammatikalischer Fehler, der sollte vor dem Beschluss noch ausgebessert werden. Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
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Sehe ich nicht so, immerhin handelt es sich um ein Kontrollorgan, nicht um ein Lenkungsorgan.Original von Fabian Montary
Der Ausschluss von Mitgliedern des Unionsparlaments vom Beirat ergibt sich, ebenso wie der von Regierungsmitgliedern § 6 I des bisherigen Gesetzestextes. Alles andere würde eine Ambivalenz des Gesetzes bedeuten.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Selbstverständlich handelt es sich in der Sache des Beirates um ein Lenkungsorgan, ansonsten dürfte es gar keine Befugnisse in den Aufgaben gemäß § 2, Buchstaben a, b und e haben.
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