Gerade neu beschlossen ist:
Gesetz zur Reform der Berufung
§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."
§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Sicher war diese Novelle notwendig.
Aber sie läßt noch die Frage offen, ob die drei Tatbestandsmerkmale kumulativ oder alternativ zu verstehen sind.
Daß sie numeriert sind, spricht für kumulativ. Daß das Wort "oder" vor dem letzten steht, spricht für alternativ.
Wer kann hier helfen?
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Ich als Antragssteller - sie sind alternativ zu verstehen.
Edit: Und ich fand das aufgrund des "oder" auch relativ eindeutig.
Edit: Und ich fand das aufgrund des "oder" auch relativ eindeutig.
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am So 6. Jul 2008, 17:46, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Kaiser
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