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Beiträge: 97
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:53
Gerade neu beschlossen ist:

Gesetz zur Reform der Berufung

§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."

§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
____________________________

Sicher war diese Novelle notwendig.
Aber sie läßt noch die Frage offen, ob die drei Tatbestandsmerkmale kumulativ oder alternativ zu verstehen sind.

Daß sie numeriert sind, spricht für kumulativ. Daß das Wort "oder" vor dem letzten steht, spricht für alternativ.

Wer kann hier helfen?
 

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Alexander Boeker
Dr.jur. (RL: Uni Frankfurt a.M.; VL: Uni Wartburg/Freiland)
KamaUni Prof. für rechtswissenschaftl.Gundlagen, Rechtstechniken und Verfahrenrecht
Den Charakter eines Volkes erkennt man daran, wie selten es seine Verfassung ändert
Erleuchteter
Beiträge: 8348
Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Erleuchteter
Ich als Antragssteller - sie sind alternativ zu verstehen.

Edit: Und ich fand das aufgrund des "oder" auch relativ eindeutig. ;)
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Kaiser
Beiträge: 2902
Registriert: Sa 17. Mär 2007, 13:41
Kaiser

Beitrag von Konrad Grimm »

Original von Hajo Poppinga
Ich als Antragssteller - sie sind alternativ zu verstehen.

Edit: Und ich fand das aufgrund des "oder" auch relativ eindeutig.
Dito.
 

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