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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Der Unionsminister der Finanzen hat folgenden Gesetzesantrag eingebracht:
U N I O N S G E S E T Z
Über die Besoldung der im öffentlichen Dienst der Union stehenden Personen
(Unionsbesoldungsgesetz UbG)
§ 1. Präambel
Dieses Gesetz hebt das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) in seiner aktuellen Fassung auf und ersetzt es. Es regelt die Vergütung aller direkt im Dienst der Demokratischen Union tätigen Personen und verpflichtet die Union zur ordnungsgemäßen Abwicklung der nachstehenden Ausgaben.
§ 2. Auszahlung der Gehälter
(1) Die Vergütungen werden spätestens zum 15. eines Kalendermonats an den Berechtigten überwiesen. Die Überweisung erfolgt auf ein Konto im Inland. Der Unionsminister der Finanzen ist grundsätzlich verpflichtet das Gehalt in Bramer auszuzahlen.
Für die Vergütung ist der für Finanzen zuständige Unionsminister verantwortlich
(2) Die Höhe der Gehälter richtet sich nach folgender Tabelle:
Besoldungsgruppe A1: Unionspräsident 4.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A2: Unionskanzler 3.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe A3: Unionsminister 3.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A4: Unionsrichter 2.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A5: Mitglieder des Unionsparlaments 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B1: Leiter einer Unionsbehörde höchstens 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B2: Mitarbeiter eines/r Unionsorgans / Unionsbehörde höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe B3: Mitglieder des diplomatischen Dienstes höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe C: Mitglieder des militärischen Dienstes per Verordnung
(3) Die Präsidenten des Unionsrats und des Unionsparlaments erhalten zusätzlich zu ihren Vergütungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 Bramer, deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 550,00 Bramer.
(4) Die Mitglieder des militärischen Dienstes werden abhängig vom Dienstgrad entlohnt. Der für Verteidigung zuständige Unionsminister schlägt dem Unionsminister der Finanzen die Höhe der Gehälter vor, die per Verordnung durch den Finanzminister festgelegt werden.
§ 3. Arbeitsverträge
(1) Der Unionsminister der Finanzen schließt mit den einzustellenden Leitern einer Unionsbehörde, sowie Mitarbeitern einer Unionsbehörde und Mitgliedern des diplomatischen Dienstes einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab.
(2) Das Gehalt der anzustellenden Person richtet sich maßgeblich nach der Qualifikation und nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsvertrag kann eine Regelungen zur Gehaltserhöhung, etwa nach Stafflung, Aktivität oder Erfolg, beinhalten.
(3) Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf Staatssekretäre in einem Ministerium, deren Gehalt höchstens dem Gehalt der Besoldungsgruppe A4 entsprechen darf.
§ 4. Prämien für besondere Leistungen
Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt Personen der Besoldungsgruppen B-C für herausragenden besondere Leistungen durch Rechtsverordnung eine Leistungsprämie (Einmalzahlung) zu gewähren.
§ 5. Verlust der Dienstbezüge
(1) Bleibt eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, seinem Amt oder seinem Dienst unentschuldigt fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
(2) Der Verlust der Bezüge ist durch den Unionsminister der Finanzen festzustellen.
§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
(1) Hat eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, mehrere Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Das andere Amt wird zu 50 vom Hundert vergütet.
(2) Diese Regelung gilt nicht für die Aufwandsentschädigung des Unionsparlaments-, und Unionsratspräsidenten.
§ 7. Liste empfangsberechtigter Personen
Jedes Unionsorgan und jede Behörde ist verpflichtet dem Unionsminister der Finanzen bei Amtsantritt einer nach § 2 Abs. 2, 3 empfangsberechtigten Person Mitteilung über Name und Bankverbindung zu machen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8. Besoldungsnachzahlungen
(1) Zahlungen, die aus technischen oder anderen Gründen, durch das Unionsministerium der Finanzen nicht vorgenommen worden sind und zu denen der Fiskus verpflichtet ist, werden sobald die Ursache der Nichtleistung behoben ist auf Antrag des Empfangsberechtigten geleistet.
(2) Der Antrag ist spätestens zum 30. des Monats der Fälligkeit im dafür vorgesehenen Thread der Unionsregierung zu stellen.
(3) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
(4) Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 werden nur nach Antrag beim zuständigen Unionsminister der Finanzen geleistet. Die Frist zur Antragstellung für die Besoldungsnachzahlung des oben genannten Zeitraums erlischt am 01. August 2008. Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Ministerium nicht geltend gemacht worden sind, erlischen.
§ 9. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Er hat nun die Möglichkeit der Begründung, danach ist die Debatte eröffnet.
Der Unionsminister der Finanzen hat folgenden Gesetzesantrag eingebracht:
U N I O N S G E S E T Z
Über die Besoldung der im öffentlichen Dienst der Union stehenden Personen
(Unionsbesoldungsgesetz UbG)
§ 1. Präambel
Dieses Gesetz hebt das Erstes Änderungsgesetz zum Unionsgesetz über Vergütungen und den Öffentlichen Dienst der Union (Unionsdienstgesetz / UDG) in seiner aktuellen Fassung auf und ersetzt es. Es regelt die Vergütung aller direkt im Dienst der Demokratischen Union tätigen Personen und verpflichtet die Union zur ordnungsgemäßen Abwicklung der nachstehenden Ausgaben.
§ 2. Auszahlung der Gehälter
(1) Die Vergütungen werden spätestens zum 15. eines Kalendermonats an den Berechtigten überwiesen. Die Überweisung erfolgt auf ein Konto im Inland. Der Unionsminister der Finanzen ist grundsätzlich verpflichtet das Gehalt in Bramer auszuzahlen.
Für die Vergütung ist der für Finanzen zuständige Unionsminister verantwortlich
(2) Die Höhe der Gehälter richtet sich nach folgender Tabelle:
Besoldungsgruppe A1: Unionspräsident 4.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A2: Unionskanzler 3.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe A3: Unionsminister 3.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A4: Unionsrichter 2.000,00 Bramer
Besoldungsgruppe A5: Mitglieder des Unionsparlaments 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B1: Leiter einer Unionsbehörde höchstens 1.500,00 Bramer
Besoldungsgruppe B2: Mitarbeiter eines/r Unionsorgans / Unionsbehörde höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe B3: Mitglieder des diplomatischen Dienstes höchstens 1.200,00 Bramer
Besoldungsgruppe C: Mitglieder des militärischen Dienstes per Verordnung
(3) Die Präsidenten des Unionsrats und des Unionsparlaments erhalten zusätzlich zu ihren Vergütungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 Bramer, deren Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 550,00 Bramer.
(4) Die Mitglieder des militärischen Dienstes werden abhängig vom Dienstgrad entlohnt. Der für Verteidigung zuständige Unionsminister schlägt dem Unionsminister der Finanzen die Höhe der Gehälter vor, die per Verordnung durch den Finanzminister festgelegt werden.
§ 3. Arbeitsverträge
(1) Der Unionsminister der Finanzen schließt mit den einzustellenden Leitern einer Unionsbehörde, sowie Mitarbeitern einer Unionsbehörde und Mitgliedern des diplomatischen Dienstes einen eigenständigen Arbeitsvertrag ab.
(2) Das Gehalt der anzustellenden Person richtet sich maßgeblich nach der Qualifikation und nach dem voraussichtlichen Arbeitsaufwand. Der Arbeitsvertrag kann eine Regelungen zur Gehaltserhöhung, etwa nach Stafflung, Aktivität oder Erfolg, beinhalten.
(3) Diese Regelung findet gleichermaßen Anwendung auf Staatssekretäre in einem Ministerium, deren Gehalt höchstens dem Gehalt der Besoldungsgruppe A4 entsprechen darf.
§ 4. Prämien für besondere Leistungen
Der Unionsminister der Finanzen wird ermächtigt Personen der Besoldungsgruppen B-C für herausragenden besondere Leistungen durch Rechtsverordnung eine Leistungsprämie (Einmalzahlung) zu gewähren.
§ 5. Verlust der Dienstbezüge
(1) Bleibt eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, seinem Amt oder seinem Dienst unentschuldigt fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge.
(2) Der Verlust der Bezüge ist durch den Unionsminister der Finanzen festzustellen.
§ 6 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
(1) Hat eine Person, gleich welcher Besoldungsgruppe, mehrere Ämter inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Dienstbezügen gewährt. Das andere Amt wird zu 50 vom Hundert vergütet.
(2) Diese Regelung gilt nicht für die Aufwandsentschädigung des Unionsparlaments-, und Unionsratspräsidenten.
§ 7. Liste empfangsberechtigter Personen
Jedes Unionsorgan und jede Behörde ist verpflichtet dem Unionsminister der Finanzen bei Amtsantritt einer nach § 2 Abs. 2, 3 empfangsberechtigten Person Mitteilung über Name und Bankverbindung zu machen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 8. Besoldungsnachzahlungen
(1) Zahlungen, die aus technischen oder anderen Gründen, durch das Unionsministerium der Finanzen nicht vorgenommen worden sind und zu denen der Fiskus verpflichtet ist, werden sobald die Ursache der Nichtleistung behoben ist auf Antrag des Empfangsberechtigten geleistet.
(2) Der Antrag ist spätestens zum 30. des Monats der Fälligkeit im dafür vorgesehenen Thread der Unionsregierung zu stellen.
(3) Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird.
(4) Besoldungsnachzahlungen für den Zeitraum Dezember 2007 bis Juni 2008 werden nur nach Antrag beim zuständigen Unionsminister der Finanzen geleistet. Die Frist zur Antragstellung für die Besoldungsnachzahlung des oben genannten Zeitraums erlischt am 01. August 2008. Ansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Ministerium nicht geltend gemacht worden sind, erlischen.
§ 9. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Er hat nun die Möglichkeit der Begründung, danach ist die Debatte eröffnet.
Zuletzt geändert von SRM am Mi 2. Jul 2008, 13:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Ziel des Gesetzes ist das unzureichende Unionsdienstgesetz zu reformieren – hier im speziellen – zu ersetzen.
Wichtigste Änderungen:
- kleine Kürzung der Bezüge
- Möglichkeit zum Abschluss von Arbeitsverträgen für nicht politische Ämter und damit die Möglichkeit zur Leistungsgerechten Entlohnung.
- Belohnung von Aktivität und Leistung durch Prämien (für nicht politische Ämter)
- Verlust von Dienstbezügen bei Abwesenheit: Wer nichts macht und weg ist, kriegt auch kein Geld.
- Regelung bei Besoldung einer Person, die mehrere Hauptämter hat. Derzeit werden beide Gehälter zu 100% ausgezahlt.
- Regelung bei Besoldungsnachzahlungen
Wichtigste Änderungen:
- kleine Kürzung der Bezüge
- Möglichkeit zum Abschluss von Arbeitsverträgen für nicht politische Ämter und damit die Möglichkeit zur Leistungsgerechten Entlohnung.
- Belohnung von Aktivität und Leistung durch Prämien (für nicht politische Ämter)
- Verlust von Dienstbezügen bei Abwesenheit: Wer nichts macht und weg ist, kriegt auch kein Geld.
- Regelung bei Besoldung einer Person, die mehrere Hauptämter hat. Derzeit werden beide Gehälter zu 100% ausgezahlt.
- Regelung bei Besoldungsnachzahlungen
Zuletzt geändert von Sean William Connor am Mi 2. Jul 2008, 16:11, insgesamt 1-mal geändert.
Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Wie 'klein' ist die Kürzung? Und wie 'groß' wird sie in Kombination zur angestrebten Steuererhöhung?Original von Sean William Connor
Ziel des Gesetzes ist das unzureichende Unionsdienstgesetz zu reformieren – hier im speziellen – zu ersetzen.
Wichtigste Änderungen:
- kleine Kürzung der Bezüge
Der diplomatische Dienst ist nicht politisch? Und ist diese Einmalzahlung steuerfrei?- Belohnung von Aktivität und Leistung durch Prämien (für nicht politische Ämter)
Hier sehe ich massives Einsparpotential: Die Unionsregierung besteht faktisch aus 2-3 Mann - da ist was zu holen!- Verlust von Dienstbezügen bei Abwesenheit: Wer nichts macht und weg ist, kriegt auch kein Geld.
Lehne ich ab. Mehrere Ämter bedeuten im Grundsatz auch Mehrarbeit, die auch entsprechend zu entlohnen ist!- Regelung bei Besoldung einer Person, die mehrere Hauptämter hat. Derzeit werden beide Gehälter zu 100% ausgezahlt.
So leicht kommt die Union nicht aus der Zahlungsverpflichtung für die letzten Monate. Warum sollte ich eine Auszahlung beantragen müssen, nur weil der Arbeitgeber geschludert hat?- Regelung bei Besoldungsnachzahlungen
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
zu 1.) Etwa 500 :br: in den Spitzenämtern und 250-500 :br: in Verwaltungsämtern. Wird auf die Steuererhöhung kaum Bedeutung haben.
zu 2.) Die Einmalzahlung ist nicht als steuerfrei vorgesehen.
zu 3.) Freut mich
zu 4.) Der Mehraufwand wird auch noch Vergütet. Aber fortan nur mit 50%. Diese Regelung haben auch die WI. Die Vergüten ein Zweitamt aber - glaub ich - nur mit 25%.
zu 5.) Weil ich als derzeit amtierender Minister keine Ahnung habe wer wieviel noch bekommt und es auch schonmal so gelaufen ist und funktioniert hat.
zu 2.) Die Einmalzahlung ist nicht als steuerfrei vorgesehen.
zu 3.) Freut mich
zu 4.) Der Mehraufwand wird auch noch Vergütet. Aber fortan nur mit 50%. Diese Regelung haben auch die WI. Die Vergüten ein Zweitamt aber - glaub ich - nur mit 25%.
zu 5.) Weil ich als derzeit amtierender Minister keine Ahnung habe wer wieviel noch bekommt und es auch schonmal so gelaufen ist und funktioniert hat.
Dr. iur. Sean William Connor
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Registriert: So 25. Mär 2007, 10:50
Zweiteres sehe ich als doch recht viel, da der Gehaltssprung zwischen Spitzen- und Normalo-Politiker doch recht groß ist. Ihren letzten Ausspruch vermag ich nicht zu deuten: Verneinen Sie, dass sich das Gehalt an zwei Seiten kürzt, nämlich einmal am zu besteuernden Einkommen und zum anderen durch eine Anhebung des Steuersatzes?Original von Sean William Connor
zu 1.) Etwa 500 :br: in den Spitzenämtern und 250-500 :br: in Verwaltungsämtern. Wird auf die Steuererhöhung kaum Bedeutung haben.
Es kann also sein, dass man durch eine Einmalzahlung in eine höhere Steuerklasse gerät und letztlich schlechter dasteht als vorher?zu 2.) Die Einmalzahlung ist nicht als steuerfrei vorgesehen.
Die WI wären froh, wenn sie die Erstämter besetzt hätten, da stellt sich die Frage mit Zweitamt gar nicht erst...zu 4.) Der Mehraufwand wird auch noch Vergütet. Aber fortan nur mit 50%. Diese Regelung haben auch die WI. Die Vergüten ein Zweitamt aber - glaub ich - nur mit 25%.
Ich bin gespannt, ob sich im Anschluss Klagen bei den Gerichten häufen, falls jemand seinen Antrag abzugeben vergessen hat.zu 5.) Weil ich als derzeit amtierender Minister keine Ahnung habe wer wieviel noch bekommt und es auch schonmal so gelaufen ist und funktioniert hat.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Muss man dann auch nur noch die Hälfte der geforderten Arbeit erbringen?Original von Sean William Connor
zu 4.) Der Mehraufwand wird auch noch Vergütet. Aber fortan nur mit 50%. Diese Regelung haben auch die WI. Die Vergüten ein Zweitamt aber - glaub ich - nur mit 25%.
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 15:21
Was kümmert mich das Salärrecht der Westlichen Inseln. Beantworten Sie bitte meine Frage.Original von Sean William Connor
Muss man auf den WI nur ein Viertel einbringen?
[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Verzeihung, Herr Montary, aber ihre dümmlichen rhetorischen Fragen können Sie sich selber beantworten, weil wenn diese Frage nicht rhetorisch war sind Sie dümmer, als ich bisher angenommen habe.Original von Fabian Montary
Was kümmert mich das Salärrecht der Westlichen Inseln. Beantworten Sie bitte meine Frage.
Dr. iur. Sean William Connor
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