
Das Unionsparlament hat folgendes Gesetz beschlossen:
Gesetz zur Reform der Berufung
§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."
§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Der Unionsrat hat die Möglichkeit, dieses Gesetz bis zum 8. Juli 2008 zurückzuweisen. Die Aussprache ist eröffnet und dauert mindestens fünf Tage.
