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Manuri | 15. V. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
geschätzter Kollege,





hiermit weise ich Sie auf den Beschluß des Gesetzes zur Einführung der Justizkasse durch das Unionsparlament hin.




Hochachtungsvoll,




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Manuri | 15. V. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
geschätzter Kollege,





hiermit weise ich Sie auf den Beschluß der Verfassungsreform Art 47/47a durch das Unionsparlament hin.




Hochachtungsvoll,




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Beitrag von Fabian Montary »

Ich beantrage die turnusgemäße Neuwahl des Unionsratspräsidenten zum 5. Juli.
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
Dekan des Roldemian Institute for History an der Montary University
Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
[/size]

[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
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Manuri | 20. V. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
geschätzter Kollege,





hiermit weise ich Sie auf den Beschluß des Vertragentwurfes für einen Grundlagenvertrag mit dem Königreich Tehuri durch das Unionsparlament hin. Der Entwurf ist in Anlage 1 beigefügt.




Hochachtungsvoll,




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Anlagen: 1

Drucksache UP-005UR

Anlage 1




Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich Tehuri und der Demokratischen Union







Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.





Artikel II - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem Sinnverwandt ein.





Artikel III - Botschafteraustausch
1. Die vertragschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.





Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt.





Artikel V - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.





Artikel VI - Schlussbestimmungen
1. Die Vertragspartner kommen überein, daß Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
 

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Manuri | 22. IV. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
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hiermit weise ich Sie auf die Wiederwahl der Unionsrichter Dr. Schrobi und Dr. Ashcraft durch das Unionsparlament hin.




Hochachtungsvoll,




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Drucksache UP-006UR
 

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Manuri | 24. VI. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
geschätzter Kollege,





hiermit weise ich Sie auf den Beschluß des Gesetzes zur Reform der Berufung durch das Unionsparlament hin. Der Entwurf ist in Anlage 1 beigefügt.




Hochachtungsvoll,




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Anlagen: 1

Drucksache UP-007UR

Anlage 1




Gesetz zur Reform der Berufung




§1 Änderung UGerG
Paragraph 9, Absatz 3 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert: "Die Berufung ist begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht
1. eine Rechtsverletzung begangen hat;
2. Tatsachen zuvor nicht oder nicht ausreichend gewürdigt hat oder
3. das Gericht durch Fehler in der Rechtsanwendung zu einem falschen Urteil gekommen ist."





§2 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Manuri | 24. VI. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
geschätzter Kollege,





hiermit weise ich Sie auf den Beschluß des Anwaltsgesetzes durch das Unionsparlament hin. Der Entwurf ist in Anlage 1 beigefügt.




Hochachtungsvoll,




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Anlagen: 1

Drucksache UP-008UR

Anlage 1




Anwaltsgesetz der Demokratischen Union




I.Allgemeine Bestimmungen







§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Anwalt tragen und rechtsberatend tätig sind.





§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt oder Rechtsanwalt sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.





§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die die Erteilung des Anwaltspatentes und somit die Zulassung zum Anwaltsregister begehrt, muß die staatliche Eignungsprüfung (Staatsexamen) bestanden haben.
(2) Die Erteilung von Anwaltspatenten und damit verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz auf Nachweis des bestandenen Staatsexamens vorgenommen.








II.Anwaltschaft der Demokratischen Union







§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft Zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine Vergütungsordnung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.





§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.





§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.








III.Staatliche Eignungsprüfung für Juristen







§ 7. Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Unionsrichter, zu bestimmen von den Unionsrichtern;
2. einem Mitglied der Anwaltschaft, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz;
3. einem Professor der Rechte, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz.
Die Mitgliedschaft einer Person im Prüfungsausschuß endet mit der Berufung eines neuen Mitgliedes auf die selbe Position.





§ 8. Prüfung




(1) Der Erwerb des Anwaltspatentes ist nur möglich nach erfolgreicher Teilnahme an der staatlichen Eignungsprüfung für Juristen (Staatsexamen).
(2) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, welcher auch die Prüfungsfragen festlegt. Geprüft werden fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner ein Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mehrheitlich.
(4) Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.





§ 9. Prüfungsgebühr




(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.








IV.Schlussbestimmungen







§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.





§ 11. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
 

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Manuri | 24. VI. 2008 AD




Verehrter Herr Unionsratspräsident,
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hiermit weise ich Sie auf den Beschluß des verfassungsändernden Unionsgesetzes zur Einführung der Vertretungsgesetzgebung durch das Unionsparlament hin. Der Entwurf ist in Anlage 1 beigefügt.




Hochachtungsvoll,




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Anlagen: 1

Drucksache UP-009UR

Anlage 1




Unionsgesetz zur Einführung der Vertretungsgesetzgebung




§1 [Verfassungsrechtliche Einführung der Vertretungsgesetzgebung]
Folgender Artikel 47a wird in die Unionsverfassung eingefügt:
„Artikel 47a - Vertretungsgesetzgebung der Union
(1) Die Union hat das Recht zur Gesetzgebung in Sachgebieten, welche unter die Gesetzgebungskompetenz der Unionsländer fallen, wenn das jeweilige Unionsland keine eigene Regelung zu einer bestimmten Sachfrage verabschiedet hat. Das entsprechende Unionsgesetz gilt wie ein Gesetz des jeweiligen Unionslandes.
(2) Ein Gesetz nach Absatz 1 tritt für ein Unionsland außer Kraft oder gilt nicht, wenn es eine eigene gesetzliche Regelung verabschiedet hat oder eine solche bereits besteht. Artikel 22 Absatz 3 tritt für diesen Fall außer Kraft.“





§2 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Fabian Montary »

Ich beantrage gemäß §6 I GOUR eine Anfrage an die Unionsregierung:

1. Wann gedenken Sie, die noch ausstehenden Nachfragen im Unionsrat zu beantworten? (Az. UR-2008/13, UR-2008/18)
2. Welche konkreten Projekte hat die Unionsregierung bisher umgesetzt (Nennung; Kurzbeschreibung)?
3. Welche konkreten Projekte stehen noch aus (Nennung; Kurzbeschreibung)?
4. Wie schätzen Sie die Arbeitsleistung Ihrer Minister ein (nach Ressorts aufgeteilt)?
 

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[b]Professor Dr. Dr. Fabian von Montary[/b]
[b][size=85]OEL MP HCR RM[/size][/b]
[size=85]Präsident der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
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Staatsarchivar der Republik Roldem und Honorarkonsul im Dominion Cranberra
Sprecher des Parlaments von Roldem und Abgeordneter für den Wahlkreis W. City of Montary[/size]

[size=85]
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[size=85][img]http://img.roldem.ro/wappen_montary.png[/img][/size]
Kaiser
Beiträge: 2902
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Kaiser

Beitrag von Konrad Grimm »

Ich protestiere gegen die Ergebnisfeststellung im Zusammenhang mit dem Anwaltsgesetz. Das Wahlgesetz ist keinesfalls einschlägig und kann auch nicht als analog geltend herangezogen werden, da dieses Wahlen durch das Volk regelt, nicht parlamentarische Entscheidungen.
 

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