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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Etwas verspätet, aber dafür um so sorgfältiger bearbeitet, hier mein Entwurf:
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Anwalt tragen und rechtsberatend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt oder Rechtsanwalt sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die die Erteilung des Anwaltspatentes und somit die Zulassung zum Anwaltsregister begehrt, muß die staatliche Eignungsprüfung (Staatsexamen) bestanden haben.
(2) Die Erteilung von Anwaltspatenten und damit verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz auf Nachweis des bestandenen Staatsexamens vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft Zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine Vergütungsordnung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für Juristen
§ 7. Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Unionsrichter, zu bestimmen von den Unionsrichtern;
2. einem Mitglied der Anwaltschaft, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz;
3. einem Professor der Rechte, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz.
Die Mitgliedschaft einer Person im Prüfungsausschuß endet mit der Berufung eines neuen Mitgliedes auf die selbe Position.
§ 8. Prüfung
(1) Der Erwerb des Anwaltspatentes ist nur möglich nach erfolgreicher Teilnahme an der staatlichen Eignungsprüfung für Juristen (Staatsexamen).
(2) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, welcher auch die Prüfungsfragen festlegt. Geprüft werden fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner ein Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mehrheitlich.
(4) Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 9. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
§ 11. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Anwaltsgesetz der Demokratischen Union
I.Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand und Geltungsbereich des Gesetzes
(1)Das Anwaltsgesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufes in der Demokratischen Union.
(2)Es gilt für alle Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und vor den Unionsgerichten tätig sind oder im Geltungsbereich der Unionsverfassung die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Anwalt tragen und rechtsberatend tätig sind.
§ 2. Berechtigte Personen zur Vertretung an den Gerichten der Union
(1)Die Vertretung vor den Gerichten der Demokratischen Union ist den im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten, soweit Ausnahmen nicht gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Die Berufsbezeichnung Anwalt oder Rechtsanwalt sind gemäß § 79a StGB gesetzlich geschützt und dürfen nur von Personen getragen werden, die im Anwaltsregister der Demokratischen Union verzeichnet sind.
§ 3. Erteilung des Anwaltspatents und Zulassung zum Anwaltsregister
(1)Jede Person, die die Erteilung des Anwaltspatentes und somit die Zulassung zum Anwaltsregister begehrt, muß die staatliche Eignungsprüfung (Staatsexamen) bestanden haben.
(2) Die Erteilung von Anwaltspatenten und damit verbundene Eintragung in das öffentliche Anwaltsregister werden vom Unionsminister der Justiz auf Nachweis des bestandenen Staatsexamens vorgenommen.
II.Anwaltschaft der Demokratischen Union
§ 4. Die Anwaltschaft
(1)Die Anwaltschaft führt die Berufsaufsicht über ihre Mitglieder. Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die als aktiv gekennzeichnet sind, bilden die Anwaltschaft. Der Anwaltschaft wird im Bereich der Judikativen ein passwortgeschützter Bereich zur Verfügung gestellt, zu dem alle aktiven Mitglieder der Anwaltschaft Zugang haben.
(2)Die Anwaltschaft gibt sich selbstständig eine Satzung und ein Disziplinarrecht.
(3)Die Anwaltschaft beschließt nach Aussprache durch ihre Mitglieder eine Vergütungsordnung.
(4)Die Anwaltschaft wählt einen Vorstand und im Bedarf eine Disziplinargericht.
(5)Stimm- und Redeberechtigt in der Anwaltschaft sind ledeglich die aktiven Mitglieder.
§ 5. Passive und Aktive Mitglieder der Anwaltschaft
(1)Unionsrichter, Unionsanwälte und alle anderen Personen, die aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes den Beruf des Anwalts nicht ausüben dürfen gehören der Anwaltschaft als passive Mitglieder an. Ihr Anwaltspatent wird im Anwaltsregister als ruhend verzeichnet.
(2)Alle im Anwaltsregister eingetragenen Personen, die den Anwaltsberuf ausüben und ihr Anwaltspatent nicht abgelegt haben, werden als aktiv verzeichnet.
§ 6. Disziplinargericht
(1)Das Disziplinargericht der Anwaltschaft kann bei Verstößen eines Mitglieds bei der Ausübung seines Anwaltsberufs angerufen werden.
(2)Es besteht aus dem Vorsitzenden der Unionsanwaltschaft, dem Unionsminister der Justiz und einem Unionsrichter.
(3)Zulässige Disziplinarstrafen sind Strafgeldzahlungen, Schadensersatz oder der temporäre Ausschluss aus der Anwaltschaft. Bei schwerwiegenden Verstößen kann das Disziplinargericht auch den Entzug des Anwaltspatents anordnen.
III.Staatliche Eignungsprüfung für Juristen
§ 7. Prüfungsausschuß
Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einem Unionsrichter, zu bestimmen von den Unionsrichtern;
2. einem Mitglied der Anwaltschaft, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz;
3. einem Professor der Rechte, zu bestimmen vom Unionsminister der Justiz.
Die Mitgliedschaft einer Person im Prüfungsausschuß endet mit der Berufung eines neuen Mitgliedes auf die selbe Position.
§ 8. Prüfung
(1) Der Erwerb des Anwaltspatentes ist nur möglich nach erfolgreicher Teilnahme an der staatlichen Eignungsprüfung für Juristen (Staatsexamen).
(2) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen, welcher auch die Prüfungsfragen festlegt. Geprüft werden fünf Fragen zum Verfassungsrecht, fünf Fragen zum Strafrecht, drei Fragen zum Zivilrecht und drei Fragen zum Verwaltungsrecht der Demokratischen Union. Ferner ein Sachverhalt, den der Bewerber juristisch einschätzen und erläutern muss.
(3) Über das Bestehen der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß mehrheitlich.
(4) Jeder Kandidat kann höchstens zweimal zur Prüfung zugelassen werden.
§ 9. Prüfungsgebühr
(1)Der Unionsminister der Justiz erhebt für jede abgelegte Prüfung eine Prüfungsgebühr, die der Bewerber vor der Prüfung an die Justizkasse zu entrichten hat.
(2)Kann die Prüfungsgebühr durch den Bewerber nicht sofort beglichen werden, so kann der Unionsminister der Justiz Teilzahlung oder Aufschub bis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit gewähren. Bei Teilzahlung oder Aufschub werden monatlich 5% Zinsen auf den geschuldeten Betrag fällig.
IV.Schlussbestimmungen
§ 10. Regelung für bereits Tätige Anwälte
Anwälte, die vor dem 20. Mai 2008 bereits als Vertreter vor Gericht aufgetreten sind erhalten ohne Prüfung und Nachweis eines abgeschlossenen Studiums das Anwaltspatent und werden in das Anwaltsregister aufgenommen, sofern ihr letztes Mandat nicht mehr als sechs Monate zurückreicht.
§ 11. In Kraft treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Kurze Erläuterung:
1. Erteilung des Anwaltspatentes und Zulassung zum Anwaltsregister künftig nur noch nach bestandener staatlicher Prüfung. Somit gewährleisten wir, daß alle Anwälte einen Mindeststandard an Befähigung und Kenntnissen vorweisen und vermeiden Ungleichbehandlungen.
2. Der Prüfungsausschuß wird anders besetzt - er besteht nunmehr aus drei Mitgliedern, nämlich einem Unionsrichter, einem Anwalt und einem Professor. Der Unionsrichter wird von selbigen gemeinschaftlichen bestimmt, während die anderen beiden Mitglieder durch den zuständigen Minister benannt werden. So gewährleisten wir auf der einen Seite die Unabhängigkeit der Richter, auf der anderen Seite kann die Regierung ihrer Aufgabe nachkommen, für eine leistungsfähige Justiz zu sorgen. Ebenso ist eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Mitgliedschaft eines Mitgliedes immer dann endet, wenn für eine Position ein neues benannt wurde. So vermeiden wir starre Antszeiten und können flexibel reagieren.
3. Die Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß, dieser legt auch die Fragen fest. Nach dem vorliegenden Vorschlag unterbleibt eine Bewertung des Prüfungsergebnisses, es wird vielmehr nur ein Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.
4. Die Schutzregelung für bereits tätige Anwälte bleibt bestehen.
Ich bitte um Zustimmung zu diesem geänderten Entwurf.
1. Erteilung des Anwaltspatentes und Zulassung zum Anwaltsregister künftig nur noch nach bestandener staatlicher Prüfung. Somit gewährleisten wir, daß alle Anwälte einen Mindeststandard an Befähigung und Kenntnissen vorweisen und vermeiden Ungleichbehandlungen.
2. Der Prüfungsausschuß wird anders besetzt - er besteht nunmehr aus drei Mitgliedern, nämlich einem Unionsrichter, einem Anwalt und einem Professor. Der Unionsrichter wird von selbigen gemeinschaftlichen bestimmt, während die anderen beiden Mitglieder durch den zuständigen Minister benannt werden. So gewährleisten wir auf der einen Seite die Unabhängigkeit der Richter, auf der anderen Seite kann die Regierung ihrer Aufgabe nachkommen, für eine leistungsfähige Justiz zu sorgen. Ebenso ist eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Mitgliedschaft eines Mitgliedes immer dann endet, wenn für eine Position ein neues benannt wurde. So vermeiden wir starre Antszeiten und können flexibel reagieren.
3. Die Prüfung erfolgt durch den Prüfungsausschuß, dieser legt auch die Fragen fest. Nach dem vorliegenden Vorschlag unterbleibt eine Bewertung des Prüfungsergebnisses, es wird vielmehr nur ein Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt.
4. Die Schutzregelung für bereits tätige Anwälte bleibt bestehen.
Ich bitte um Zustimmung zu diesem geänderten Entwurf.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
Unionspräsident a.D.
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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Verherter Herr Präsident des Unionsparlamente*s
,
lieber Kollege Hajo Poppinga,
der Antragsteller und der Unionsminister der Justiz in Personalunion sind mit diesen Änderungen so einverstanden. Meinetwegen können wir gerne abstimmen.
reicht Hajo einen Zettel
*
Lieber Hajo,
ich glaube, dass der, derzeit sich in Gebrauch befindliche, Siegel des Präsidenten des Unionsparlaments grammatikalisch nicht einwandfrei ist.
Schöne Grüße
Sean William Connor
lieber Kollege Hajo Poppinga,
der Antragsteller und der Unionsminister der Justiz in Personalunion sind mit diesen Änderungen so einverstanden. Meinetwegen können wir gerne abstimmen.
reicht Hajo einen Zettel
*
Lieber Hajo,
ich glaube, dass der, derzeit sich in Gebrauch befindliche, Siegel des Präsidenten des Unionsparlaments grammatikalisch nicht einwandfrei ist.
Schöne Grüße
Sean William Connor
Dr. iur. Sean William Connor
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Ich glaube, dass die Formulierung recht eindeutig ist. Es gibt eine gesetzliche Ausnahme (Selbstverteidigung vor Gericht auf eigenen Wunsch) vom "Anwaltszwang".Original von Hajo Poppinga
Herr Minister, nur aus Interesse, meinen Sie, man sollte den Anwaltszwang vor den Unionsgerichten noch deutlicher als in §2 ausdrücken, oder ist der so verständlich? Mir kommt er beim durchlesen fast etwas verwässert vor.
Edit: In allen Übrigen Fällen, so lese ich den § 2, muss ein Anwalt, der auch zugelassen ist, mit der Verteidigung betraut werden.
Zuletzt geändert von Sean William Connor am Di 17. Jun 2008, 17:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Lieber Kollege,
haben Sie meine letzte Anmerkung zum Anwaltszwang noch zur Kenntnis genommen? Ansonsten bedanke ich mich schonmal für die Zustimmung.
Ich würde sagen, daß ist Geschmackssache. Der machts auch so.
Aber danke für den Hinweis, wir können das nachher in der Kantine nochmal besprechen
Hajo
haben Sie meine letzte Anmerkung zum Anwaltszwang noch zur Kenntnis genommen? Ansonsten bedanke ich mich schonmal für die Zustimmung.
Ich würde sagen, daß ist Geschmackssache. Der machts auch so.
Hajo
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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Sie meinen konkret, dass man nicht mehr gestattet sich selbst zu verteidigen oder meinen Sie den Anwaltszawang vor den Unionsgerichten aufzuheben?Original von Hajo Poppinga
Herr Kollege,
ich frage mich, ob ein absoluter Anwaltszwang vor dem UbUG nicht sinnvoll ist?
Dr. iur. Sean William Connor
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Lieber Hajo,Original von Hajo Poppinga
Lieber Kollege,
haben Sie meine letzte Anmerkung zum Anwaltszwang noch zur Kenntnis genommen? Ansonsten bedanke ich mich schonmal für die Zustimmung.
Ich würde sagen, daß ist Geschmackssache. Der machts auch so.Aber danke für den Hinweis, wir können das nachher in der Kantine nochmal besprechen
Hajo
nach einem Blick in den Duden: Der Genitiv Singular scheint mit e und es zulässig zu sein. Also doch Geschmacksache
Zuletzt geändert von Sean William Connor am Di 17. Jun 2008, 18:19, insgesamt 1-mal geändert.
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