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Folgende Klage ging heute bei Gericht ein:
Ich, Anton von Sorbarban zum Paradies, wohnhaft in Heroth, erhebe hiermit Zivilklage gegen

Herrn
Hajo Poppinga
wohnhaft in Funnix

auf

1. Unterlassen ehrverletzender Behauptungen
2. Schadensersatz für erlittene Ehrverletzungen

Herr Poppinga behauptete am 12. Juni 2008 auf die Frage, mit wem ich denn so "penne", dass man dazu "so einiges hört".

(http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=3724&page=2)

Dazu möchte ich feststellen, dass Herr Poppinga den Versuch unternommen hat, meinen guten Ruf in der Öffentlichkeit zu stören. Letztendlich zielte die vorangegangene Frage ("Der Finanzminister pennt? Mit wem?") nicht auf meine politische Arbeit, sondern auf mein Sexual- und Eheverhalten ab. Herr Poppinga behauptete darauf, dass man dazu so einiges hört.

Als verheirateter Ehemann empfinde ich es als Rufschädigung, wenn Herr Poppinga hier darstellt, dass mein Sexualverhalten ein öffentliches Thema sei oder das ich wechselnde Geschlechtspartnerinnen habe. Herr Poppinga zielte direkt auf diese Suggestion an.

Als Unionsminister und Politiker bin ich von meinem guten Ruf abhängig. Die Bürgerinnen und Bürger müssen mir Ihr Vertrauen schenken damit ich meine Arbeit verantwortungsvoll ausüben kann. Dieses Vertrauen wurde durch die Anspielung von Herrn Poppinga verletzt.

Herr Poppinga hat desweiteren mit dieser Anspielung die Zweisamkeit meine Ehe verletzt und in diese mit seiner Behauptung eingegriffen. Das führte zu einem konsequenten Streit zwischen meiner Ehefrau und mir. Nur durch gutes Zureden konnte ich verständlich machen, dass an der Behauptung nichts dran ist und diese lediglich ehrverletzend gemeint ist.

Somit beantrage ich, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

1. es unter Strafandrohung künftig zu unterlassen, zu behaupten, dass man "so manches" über mein Schlaf- und Sexualverhalten hört, dass dieses überhaupt insgesamt oder detailierend Gegenstand öffentlicher Diskussionen sei, oder sinngemäß ähnliches.
2. an mich einen angemessenen Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung zu leisten;
3. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Rechtsgrundlagen: Buch IV §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 ZGB
Das Verfahren wird zur Hauptverhandlung zugelassen.
Den Vorsitz werde ich führen.
Ich bitte die Prozessparteien sich anwesend zu melden.
Etwaige Ergänzungen zur Klageschrift bitte ich ebenfalls vorzutragen.

14. Juni 2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Anwesend.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Vorsitzender,
bereits in diesem Prozeßstadium würde ich dem Herrn Kläger gerne einen Vergleich vorschlagen. Erstens, Herr von von Sorbarban zum Paradies zieht seine Klage zurück, zweitens, er trägt die bis zu diesem Punkt anfallenden Kosten. Da ich bisher lediglich eine kurze Arbeitsstunde aufwenden mußte, wäre ich bereits auf meine Kosten zu verzichten. Insofern müßte der Kläge nur für die Gerichtskosten aufkommen.

Das Angebot zum Vergleichs ist gültig bis Montag 16.06.2008, 18:00 Uhr.

Edit: Ich habe Herrn von Sorbarban zum Paradies soeben schriftlich von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt.
 

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Beitrag von Konrad Grimm »

Ich teile mit, dass ich den Beklagten anwaltlich vertrete.

Zur Sache:
Ich erkläre für meinen Mandanten, dass es nie seine Absicht war, den Eindruck zu erwecken, Herr von Sorbarban zum Paradies schlafe mit jemand anderem als seiner Ehefrau; mein Mandant hat darüber keine Kenntnisse und wollte nur auf eine erkennbar scherzhaft gemeinte Frage eine im Zusammenhang ebenfalls erkennbar als Scherz gemeinte Erwiderung geben.

Mein Mandant bedauert, dass seine Äußerungen dahingehend missverstanden wurden, dass es den häuslichen Frieden und das eheliche Verhältnis beim Beklagten zeitweilig beeinträchtigt hat; das war nicht seine Absicht.

Im übrigen beantragen wir aber Klageabweisung.

Eine Unterlassungsanordnung ist unnötig, da keine Wiederholungsgefahr zu befürchten ist. Schadensersatz ist nicht zu leisten, da hier keine irgendwie erhebliche Rufschädigung entstanden ist. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da diese Klage hier unbegründet, jedenfalls aber unnötig ist, da der Kläger sich in keinster Weise um eine außergerichtliche Durchsetzung seiner Forderungen bemüht hat.

Wir legen dem Kläger eine Klagerücknahme nahe.
 

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Beitrag von vSzP »

Original von Hajo Poppinga
Herr Vorsitzender,
bereits in diesem Prozeßstadium würde ich dem Herrn Kläger gerne einen Vergleich vorschlagen. Erstens, Herr von von Sorbarban zum Paradies zieht seine Klage zurück, zweitens, er trägt die bis zu diesem Punkt anfallenden Kosten. Da ich bisher lediglich eine kurze Arbeitsstunde aufwenden mußte, wäre ich bereits auf meine Kosten zu verzichten. Insofern müßte der Kläge nur für die Gerichtskosten aufkommen.
Wo ist da der Vergleich?
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Auch hier der selbe gerichtliche Hinweis:

Da hier offensichtlich das Verfahren durch einen Vergleich beigelegt werden soll, schlägt das Gericht folgende Modalitäten vor:

1. Die Klagen mit dem Aktenzeichen UZG 2008-02 sowie UZG 2008-03 werden zurückgenommen.
2. Die Parteien nehmen ihre getätigten Äußerungen zurück und erklären dies öffentlich.
3. Die Kläger tragen jeweils die Kosten der Verfahren.
4. Die Prozessparteien tragen jeweils ihre notwendigen Auslagen.
 

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Beitrag von vSzP »

Zu diesen Bedingungen werde ich zustimmen. Diese katistanische Posse muss ja endlich mal ein Ende haben.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von vSzP
Zu diesen Bedingungen werde ich zustimmen. Diese katistanische Posse muss ja endlich mal ein Ende haben.
Herr Vorsitzender,
erneut versucht der Kläger mich hier ins Lächerlich zu ziehen, dies nehme ich im Gerichtssaal nicht hin, immerhin verhandeln wir hier ein rechtsstaatliches Verfahren und keine Posse. Unter diesem Bedingungen kann ich nicht zustimmen, da offensichtlich die Wiederholungsgefahr gegeben ist.
 

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Beitrag von William C. Ashcraft »

Dann werden wir das Verfahren wohl mit einem Urteil abschließen müssen.
Ich bitte die Parteien bitte um weitere Sachvorträge.
 

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Beitrag von vSzP »

Herr Vorsitzender,

mit "Posse" bezeichne ich einen langhaltenden Streit auf politischer, persöhnlicher und mittlerweile auch rechtlicher Ebene. Ich vermute den Anfang dafür im letzten Unionsparlamentswahl, wo sich Herr Poppinga und meine Wenigkeit politisch gegenüberstanden und ich - als stellv. Vorsitzender der FDU - maßgeblich an der jetzigen Koalition mitarbeitete während Herr Poppinga und Partei in die Opposition gingen.

Ich weise weiter darauf hin, dass ich lieber früher als später einem Vergleich zugestimmt hätte. Die Begründung von Herrn Poppinga ist vorgeschoben und nicht haltbar.

Meine Anzeige habe ich ausführlich in dem Schreiben vom 14. Juni 2008 ein. Herr Poppinga hat den Eindruck erweckt, dass man "so Manches" über mein Schlafverhalten, und damit über mein Sexualverhalten hörte.

Eine solche Äußerung ist ehrverletzend und rufschädigend gemeint und ein weiterer, trauriger Höhepunkt dieses Streits, der die kultivierte, politische Diskussion schon längst verdrängt hat.

Über die Auswirkungen dieser Aussage habe ich bereits Auskunft erteilt.

Ich stelle daher den Antrag, Herrn Poppinga dazu zu verurteilen

1. es unter Strafandrohung künftig zu unterlassen, zu behaupten, dass man "so manches" über mein Schlaf- und Sexualverhalten hört, dass dieses überhaupt insgesamt oder detailierend Gegenstand öffentlicher Diskussionen sei, oder sinngemäß ähnliches.
2. an mich einen angemessenen Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung zu leisten;
3. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Vielen Dank
 

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