Das Verfahren wird zur Hauptverhandlung zugelassen.Ich, Anton von Sorbarban zum Paradies, wohnhaft in Heroth, erhebe hiermit Zivilklage gegen
Herrn
Hajo Poppinga
wohnhaft in Funnix
auf
1. Unterlassen ehrverletzender Behauptungen
2. Schadensersatz für erlittene Ehrverletzungen
Herr Poppinga behauptete am 12. Juni 2008 auf die Frage, mit wem ich denn so "penne", dass man dazu "so einiges hört".
(http://dur2005.de/forum/thread.php?threadid=3724&page=2)
Dazu möchte ich feststellen, dass Herr Poppinga den Versuch unternommen hat, meinen guten Ruf in der Öffentlichkeit zu stören. Letztendlich zielte die vorangegangene Frage ("Der Finanzminister pennt? Mit wem?") nicht auf meine politische Arbeit, sondern auf mein Sexual- und Eheverhalten ab. Herr Poppinga behauptete darauf, dass man dazu so einiges hört.
Als verheirateter Ehemann empfinde ich es als Rufschädigung, wenn Herr Poppinga hier darstellt, dass mein Sexualverhalten ein öffentliches Thema sei oder das ich wechselnde Geschlechtspartnerinnen habe. Herr Poppinga zielte direkt auf diese Suggestion an.
Als Unionsminister und Politiker bin ich von meinem guten Ruf abhängig. Die Bürgerinnen und Bürger müssen mir Ihr Vertrauen schenken damit ich meine Arbeit verantwortungsvoll ausüben kann. Dieses Vertrauen wurde durch die Anspielung von Herrn Poppinga verletzt.
Herr Poppinga hat desweiteren mit dieser Anspielung die Zweisamkeit meine Ehe verletzt und in diese mit seiner Behauptung eingegriffen. Das führte zu einem konsequenten Streit zwischen meiner Ehefrau und mir. Nur durch gutes Zureden konnte ich verständlich machen, dass an der Behauptung nichts dran ist und diese lediglich ehrverletzend gemeint ist.
Somit beantrage ich, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
1. es unter Strafandrohung künftig zu unterlassen, zu behaupten, dass man "so manches" über mein Schlaf- und Sexualverhalten hört, dass dieses überhaupt insgesamt oder detailierend Gegenstand öffentlicher Diskussionen sei, oder sinngemäß ähnliches.
2. an mich einen angemessenen Schadensersatz für die erlittene Ehrverletzung zu leisten;
3. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtsgrundlagen: Buch IV §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 ZGB
Den Vorsitz werde ich führen.
Ich bitte die Prozessparteien sich anwesend zu melden.
Etwaige Ergänzungen zur Klageschrift bitte ich ebenfalls vorzutragen.
14. Juni 2008, Unionsrichter Prof. Dr. Dr. Ashcraft