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Registriert: Do 15. Mär 2007, 09:36
Liebe Kollegen,
hiermit stelle ich folgenden Antrag zur Abstimmung:
Gesetz zur Einführung der Justizkasse
§1 Kostenbegleichung
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “
§2 Einführung der Justizkasse
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:
"§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stimmt ihr diesem Vorschlag zu?
Bitte stimmt mit "Ja" oder "Nein". Aktive Stimmenthaltung ist zulässig. Die Abstimmung währt 4 Tage, oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
hiermit stelle ich folgenden Antrag zur Abstimmung:
Gesetz zur Einführung der Justizkasse
§1 Kostenbegleichung
Der § 19 III Satz 2 des Unionsgerichtsgesetzes wird wie folgt geändert:
„Die Gerichtskosten sind an die Justizkasse, die Kosten für die Rechtsbeistände und Gutachten sind an entsprechender Stelle zu begleichen. “
§2 Einführung der Justizkasse
Dem Unionsgerichtsgesetz wird ein § 19a beigefügt, der da lautet:
"§ 19a Justizkasse
(1) Die Justizkasse wird im Zuständigkeitsbereich des Unionsministerium der Justiz eingerichtet. Die Justizkasse zieht die fälligen Gerichtkosten und die von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafzahlungen ein.
(2) Der Unionsminister der Justiz kann an mittellose Bürger aus der Justizkasse eine Prozesshilfe gewähren. Die Prozesshilfe bezahlt dem Rechtshilfesuchenden die Kosten für einen selbst zu wählenden Rechtsanwalt.
(3) Die Prozesshilfe wird in Strafprozessen nicht gewährt. Die Justizkasse zahlt das Honorar für vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger.
§3 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Stimmt ihr diesem Vorschlag zu?
Bitte stimmt mit "Ja" oder "Nein". Aktive Stimmenthaltung ist zulässig. Die Abstimmung währt 4 Tage, oder bis eine unumstößliche Mehrheit erreicht ist.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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